Zu den wichtigsten Veränderungen gehören die neuen Voraussetzungen für den Geschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus.
Anträge können bei der Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für Vorhaben, die dann schon begonnen wurden.
Privatpersonen, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können seit dem 27. Februar 2024 Anträge stellen.
Seit dem 28. Mai ist nun die 2. Förderrunde eröffnet: für private Vermieter und Vermieterinnen von Mehrfamilienhäusern sowie für Wohnungseigentümergemeinschaften.
Mit der Reform wird die Wärmewende im Gebäudebereich beschleunigt – im Großen wie im Kleinen, für städtische Baugesellschaften wie für private Hausbesitzer und -besitzerinnen.
Zündpotential: Das Hin und Her der Heizwende
Noch nie gab es so viel Verunsicherung bei der Energieerzeugung. Allerdings gab es auch nie zuvor so viele Möglichkeiten wie heute: Die aktuelle Energiewende, weg von Gas und Öl, rückt verschiedene Alternativen in den Fokus. Die Frage lautet: Wie werden wir uns in Zukunft mit Strom und Wärmeversorgen? Das Ziel ist klar: Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden. Die ersten Antworten haben jedoch viel Zündpotential.
Schon der erste Entwurf für das neue Heizungsgesetz hat die Menschen verunsichert: Die Fördervorgaben galten als streng, die Umrüstungen für private Haushalte als kostenintensiv und die Antragstellungen als aufwendig. Das Resümee: zu teuer, zu bürokratisch, zu ehrgeizig. Seit dem Wohnungsbaugipfel im September 2023 wurde die Heizwende immer wieder verändert. Nach langem Ringen in der Koalition, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den daraus folgenden Nachbesserungen für den Bundeshaushalt 2024, einigte sich die Regierung Ende letzten Jahres schließlich auf das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz. Am 1. Januar 2024 konnte dann das novellierte Heizungsgesetz in Kraft treten.
Das hat sich verändert: Die Heizungsförderungen 2024
Mit der reformierten Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ haben Hauseigentümer und -eigentümerinnen endlich Klarheit darüber, wie künftig neue klimafreundliche Heizungen staatlich gefördert werden. Die wichtigste Nachricht: Ein Verbot von Öl- und Gasheizungen wurde aufgehoben, ebenso eine Verpflichtung zur Wärmepumpe. Eigentümer und Eigentümerinnen können frei zwischen verschiedenen Heizungsarten wählen: etwa Hybridheizungen, fossil betriebenen Gasheizungen, Solarthermien, Wasserstoff- oder Biomasse-Heizungen (etwa Pellets). Somit bleiben auch Holzheizungen erlaubt. Der Speed-Bonus bleibt, wenn auch etwas geschmälert. Einkommensschwache Eigentümer und Eigentümerinnen können einen zusätzlichen Bonus erhalten. Zudem können Heizungstausche mit anderen energetischen Sanierungsmaßnahmen verbunden und zinsverbilligte Kredite beansprucht werden – nehmen wir das kurz genauer unter die Lupe.
Die Top Ten der wichtigsten Neuerungen
Für funktionierende Heizungen in Bestandsbauten ändert sich erst einmal nichts, sie können weiterbetrieben und auch repariert werden. Es gibt keine Austauschpflicht. Erst von 2045 an sind Erdgas- oder Öl-basierte Heizungen generell nicht mehr erlaubt. Das neue Gesetz gilt seit 1. Januar 2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten.
Für Bestandsbauten gibt es längere Übergangsfristen: Großstädte (ab 100.000 Einwohner) sollen bis Juli 2026 und kleinere Städte bis Juli 2028 kommunale Wärmeplanungen erarbeiten. Eigentümer müssen erst dann aktiv werden, wenn die jeweilige Kommune ihre Pläne vorgelegt hat. Erst dann werden also klimafreundliche Technologien beim Heizungstausch verpflichtend. Zur Umsetzung gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren, in einzelnen Fällen auch von bis zu 13 Jahren.
Die Antragstellung wird nun gebündelt: Künftig nimmt die staatliche KfW die zentrale Rolle bei Heizungsförderungen ein. Das bisher ebenfalls zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) konzentriert sich auf die Förderung anderer Effizienzmaßnahmen bei Sanierungen.
Um finanzielle Überforderungen von Vermietern, privaten Hauseigentümern, Unternehmen und Kommunen zu vermeiden, können alle Antragstellende eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Daher sind nun auch gewerbliche Immobilienbesitzende im Mietwohnungsbau antragsberechtigt – die Grundförderung gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
Zusätzlich gibt es für selbstnutzende Immobilieneigentümer einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten – als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung. Von 2029 an soll dieser Speed-Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgeschmolzen werden. Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus laut Richtlinie.
Außerdem gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten. Diesen bekommen Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen miteinander verbunden werden können. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt.
Um Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten zu schützen, dürfen Vermieter, die in eine klimafreundliche Heizung investieren, künftig maximal 10 Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen – wobei die monatliche Kaltmiete um höchstens 50 Cent pro Quadratmeter steigen darf. Die Fördersumme müssen Vermietende zudem von der Umlage abziehen.
Es gibt keine Ausnahmeregelungen mehr für Ältere: Eigentümer und Eigentümerinnen ab 80 Jahren werden von dem Gesetz nun auch erfasst.
Vergleich der
Heizungsförderung 2024 mit 2023
Ein Wechsel spart mittelfristig bares Geld. Und bei den Kosten helfen Förderanträge. Staatliche Unterstützung macht den Umstieg auf klimafreundliches Heizen in jedem Fall etwas leichter – und kann/soll auch soziale Härten vermeiden.
Die Änderungen beim Förderzuschuss im Vergleich von 2023 mit 2024, hier am Beispiel für ein Einfamilienhaus:
Die Änderungen auf einen Blick
Das galt bis 31.12.2023 | Das gilt seit 01.01.2024 |
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Bisher wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude und damit auch die Heizungsförderung u.a. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am Standort im ostsächsischen Weißwasser bearbeitet. | Künftig wird die Förderung rund um das erneuerbare Heizen aus einer Hand erfolgen. Alle ab dem 1. Januar gestellten Anträge für den Austausch von Heizungen in der Bundesförderung werden dann durch die KfW bearbeitet. |
2023 lag die Förderung bei bis zu 40 Prozent. | Der Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt bei einem Fördersatz von 70 Prozent maximal 21.000 Euro. |
2023 | 2024 |
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25 Prozent Basisförderung (Zuschuss) | 30 Prozent Basisförderung (Zuschuss) |
5 Prozent Wärmepumpenbonus | 5 Prozent Effizienzbonus |
10 Prozent Heizungstauschbonus | 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus |
30 Prozent Einkommensbonus | |
max. Förderung 40 Prozent (24.000 €) | max. Förderung 70 Prozent (21.000 €) |
Wärmenetz
2023 | 2024 |
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30 Prozent Basisförderung (Zuschuss) | 30 Prozent Grundförderung (Zuschuss) |
10 Prozent Heizungstauschbonus | 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus |
30 Prozent Einkommensbonus | |
max. Förderung 40 Prozent (24.000 €) | max. Förderung 70 Prozent (21.000 €) |
Gebäudenetz
2023 | 2024 |
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20 – 30 Prozent Gebäudenetzerrichtung Basisförderung (Zuschuss) | 30 Prozent Basisförderung (Zuschuss) |
25 Prozent Gebäudenetzanschluss Basisförderung (Zuschuss) | |
10 Prozent Heizungstauschbonus | 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus |
30 Prozent Einkommensbonus | |
max. Förderung Gebäudenetzerrichtung 30 Prozent (18.000 €) | |
max. Förderung Gebäudenetzanschluss 35 Prozent (21.000 €) | max. Förderung 70 Prozent (21.000 €) |
Biomasse-Heizung
2023 | 2024 |
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10 Prozent Basisförderung (Zuschuss) | 30 Prozent Basisförderung (Zuschuss) |
10 Prozent Heizungstauschbonus | 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus |
30 Prozent Einkommensbonus | |
max. Förderung 20 Prozent (12.000 €) | max. Förderung 70 Prozent (21.000 €) |
Solarthermie
2023 | 2024 |
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25 Prozent Basisförderung (Zuschuss) | 30 Prozent Basisförderung (Zuschuss) |
10 Prozent Heizungstauschbonus | 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus |
30 Prozent Einkommensbonus | |
max. Förderung 35 Prozent (21.000 €) | max. Förderung 70 Prozent (21.000 €) |
Quelle: energie-fachberater.de (Stand: 20.12.2023)
Weitere Sanierungsmaßnahmen lassen sich miteinander verbinden
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfasst auch andere Sanierungsmaßnahmen wie die Dämmung von Dächern oder den Austausch von Fenstern. Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen miteinander verbunden werden können. Bei einem Einfamilienhaus liegt die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei 90.000 Euro pro Kalenderjahr – vorausgesetzt, es gibt einen individuellen Sanierungsfahrplan. Bisher betrugen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude nach Angaben des Ministeriums 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Wenn Sie eine Heizungserneuerung planen, können Sie sich Unterstützung von Heizungsinstallationsunternehmen oder professionellen Energieberaterinnen und -beratern holen. Auch die Verbraucherzentralen bieten online, telefonisch oder vor Ort Beratungen an.
Wichtig: Falls Sie mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchführen wollen, sollten Sie die Reihenfolge der einzelnen Schritte beachten. Zum Beispiel ist es sinnvoll, erst die Wände zu dämmen und anschließend in eine neue Heizung zu investieren. So gehen Sie sicher, dass Sie Ihre Anlage nicht zu groß dimensionieren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Modernisierungsvorhaben am besten planen.
Doppelt sparen mit zinsvergünstigten Krediten
Neben den Investitionskostenzuschüssen werden über die staatliche Förderbank KfW zinsvergünstigte Kredite angeboten werden von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit, und zwar für private Selbstnutzer und -nutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Hier lässt sich doppelt sparen: Zum einen gibt es niedrige Zinsen und zum anderen einen Tilgungszuschuss.
Förderfähige Kosten: Richtlinien, Nachweise und Fristen im Blick behalten
Die staatliche Förderung für Heizungen ermöglicht es Hausbesitzern und -besitzerinnen, die Anschaffungskosten für ihre neuen Heizsysteme erheblich zu reduzieren. Als förderfähige Kosten gelten in der Regel
- die Anschaffungs- und Installationskosten,
- Kosten für unmittelbare Infrastrukturmaßnahmen
- und Beratungskosten.
Bei förderfähigen Kosten ist darauf zu achten, dass diese den vorgeschriebenen Richtlinien und Kriterien entsprechen. Stellen Sie auch sicher, dass alle notwendigen Nachweise und Unterlagen vorliegen. Nicht zuletzt ist auch relevant, die Fristen einzuhalten und die Antragsverfahren korrekt durchzuführen, um die Fördermittel in Anspruch nehmen zu können.
Wie sich die Heizung finanzieren lässt
Wer auf eine klimafreundliche Heizung umsteigt, der kann sich von der staatlichen Förderbank KfW unterstützen lassen. Förderanträge können seit 27. Februar 2024 bei der KfW eingereicht werden – laut Bundeswirtschaftsministerium: auch rückwirkend für Vorhaben, die nach Veröffentlichung der Richtlinie zu den Förderungen (am 29.12.2023) bereits begonnen wurden.
Welche Förderung für Sie infrage kommt, hängt davon ab, für welches Heizsystem Sie sich entscheiden. Um sich bei den verschiedenen Programmen besser orientieren zu können, gibt es Übersichten: beispielsweise unter foerderdatenbank.de oder Fördermittel-Check .
Wichtig: Stellen Sie den Förderantrag besser vor der Anschaffung und dem Start der Baumaßnahme – sonst verspielen Sie womöglich die Zuschüsse. Idealerweise beantragen Sie die Förderung, wenn die Planungen für die Modernisierungsmaßnahmen abgeschlossen sind und verschiedene Angebote vorliegen.
- Förderrunde 1: Seit 27. Februar 2024 ist die Antragstellung für selbstgenutzte Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit möglich. Dies betrifft Privatpersonen, die beispielsweise Eigentümer oder Eigentümerin eines Einfamilienhauses sind.
- Förderrunde 2: Das Verfahren ist seit 28. Mai 2024 auch für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohnungseigentümergemeinschaften möglich.
- Förderrunde 3: Seit 27. August 2024 können nun auch Vermieter von Einfamilienhäusern, sowie Unternehmen und Kommunen Förderungen beantragen.
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Stand: 27.08.2024