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Ein 100-Euro-Schein liegt gefaltet auf einer nassen Treppe.

Geld gefunden – was nun?

So ist die Rechtslage bei Fundsachen
Ein Rentner hat in seinem Garten teuren Schmuck und 100.000 Euro in bar gefunden – und darf den Fund behalten. Was Sie beachten sollten, wenn Sie Geld und Wertgegenstände finden.
Das Wichtigste in Kürze
  • Funde bis 10 Euro in bar können Sie behalten. Summen über 10 Euro müssen Sie ins Fundbüro bringen.

  • Diese Regeln gelten auch für Gegenstände, wobei deren Wert entscheidend ist.

  • Erhebt innerhalb von sechs Monaten die eigentliche Besitzerin oder der Besitzer keinen Anspruch, gehört der Fund Ihnen. Andernfalls gibt es Finderlohn.

Wann Sie gefundenes Geld behalten dürfen

Dieser Moment dürfte sich für einen Rentner in Hessen wie ein Traum angefühlt haben: Beim Gärtnern entdeckte der Mann einen Müllbeutel. So weit, so gewöhnlich. Doch in der Plastiktüte fand sich, was eher in einer Schatzkiste zu erwarten wäre: 100.000 Euro in bar und Goldschmuck im Wert von 20.000 Euro.

Der ehrliche Finder musste sich vermutlich kurz sammeln, gab den Fund dann aber bei der Polizei ab. Hätte er das in diesem Fall nicht getan, hätte er sich allerdings strafbar gemacht.

Das sollten Sie tun, wenn Sie Geld oder Gegenstände finden

Dürfen Sie beispielsweise einen Geldschein behalten, den Sie auf der Straße finden? Das hängt von der Höhe ab. Beträge bis 10 Euro dürfen Sie einfach einstecken. Ist der Betrag jedoch größer, gehört das Geld ins Fundbüro. Für Gegenstände ist deren Wert entscheidend. Finden Sie etwa ein Smartphone, dürfen Sie es nicht behalten – zumindest nicht, wenn dessen Wert höher als 10 Euro ist.

Das Recht sieht eine Anzeigepflicht vor

Geregelt wird das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 965 bis § 984, dem sogenannten Fundrecht. Dort ist die Pflicht festgelegt, bei Fundsachen „dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten“ unverzüglich Anzeige zu machen. So muss erst versucht werden herauszufinden, wem das Geld gehört. Bei einem Portemonnaie lassen sich über den Ausweis meist ein Name und eine Adresse ermitteln. Eventuelle Kosten für die Rückgabe kann sich die Finderin oder der Finder von der ermittelten Person erstatten lassen.

Ist nicht ersichtlich, wem der Gegenstand oder das Geld gehört, muss der Fund der zuständigen Behörde gemeldet werden. In Berlin beispielsweise können Funde im Zentralen Fundbüro, in den Bürgerämtern und bei der Polizei abgegeben werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 965 Anzeigepflicht des Finders

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Fundunterschlagung kann zu Gefängnisstrafe führen

Wer einen Fund, der mehr als 10 Euro wert ist, nicht meldet, begeht eine Straftat gemäß § 246 Strafgesetzbuch. Die Fundunterschlagung kann mit einer Geldstrafe und sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Zur Finderin oder zum Finder wird jemand übrigens erst, wer die Sache auch an sich nimmt. Wer sich eine Fundsache nur besieht und wieder zurücklegt, entgeht der Pflicht, den Eigentümer ausfindig machen oder den Fund bei einer Behörde einreichen zu müssen.

So hoch ist der Finderlohn in Deutschland

Den Fund abzugeben ist nicht nur rechtlich geboten, sondern durchaus finanziell lukrativ. Das Stichwort heißt Finderlohn und ist in § 971 BGB festgelegt:

  • Bis zu einem Fundwert von 500 Euro gibt es einen Anspruch auf 5 Prozent Finderlohn.
  • Darüberhinausgehende Werte sind mit 3 Prozent zu belohnen.
  • Auch für Tiere vermerkt das Gesetz einen Anspruch von 3 Prozent Finderlohn. Dieser bezieht sich auf den Wert des Tieres.

Natürlich steht den Beteiligten frei, sich auf einen anderen Finderlohn zu einigen oder auch ganz darauf zu verzichten.

Beim Finderlohn gibt es auch Einschränkungen. Entdecken Sie in den Räumen einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln einen herrenlosen Gegenstand oder Geld, steht Ihnen nur der halbe Finderlohn zu – und das auch nur, wenn der Wert über 50 Euro liegt.

Nach sechs Monaten gehört der Fund Ihnen

Was aber passiert mit dem Fund, wenn niemand Berechtigtes Anspruch darauf erhebt? Dann gehört der Fund ganz und gar Ihnen, sobald sechs Monate nach Abgabe des Fundes vergangen sind. Bei Sachen bis 10 Euro beginnt diese Frist bereits mit dem Fundzeitpunkt. Also rechtlich gehört Ihnen auch das Kleingeld erst nach einem halben Jahr. In der Praxis dürfte sich allerdings eher selten jemand bei Ihnen erkundigen, ob Sie seinen 10-Euro-Schein gefunden haben. Sollte es dennoch eine Nachfrage geben, müssen Sie sie wahrheitsgemäß beantworten.

Bei dem gärtnernden Rentner verstrichen die sechs Monate, ohne dass sich eine Eigentümerin oder ein Eigentümer gemeldet hätte. Somit bekam der Hesse das Geld und den Schmuck im Gesamtwert von 120.000 Euro ausgehändigt.

Häufige Fragen zum Thema Fund und Finderlohn

Ob Sie gefundenes Geld behalten dürfen, hängt von dessen Wert ab. Wenn es mehr als 10 Euro sind, müssen Sie das Geld bei der Polizei, einem Fundbüro oder einer anderen zuständigen Behörde abgeben. Beträge und Wertgegenstände bis 10 Euro müssen nicht abgegeben werden, gehören einem aber erst nach einer Frist von sechs Monaten.

Wenn Sie Geld finden, dürfen Sie es nur bis zu einem Betrag von 10 Euro behalten. Größere Mengen Geld müssen Sie abgeben, können dafür aber Finderlohn erhalten. Nach einer Frist von sechs Monaten kann es ggf. sogar Ihr Eigentum werden.

Der Finderlohn beträgt laut Gesetz 5 Prozent vom Fundwert. Werte von mehr als 500 Euro werden ab dem 500. Euro noch mit 3 Prozent belohnt. Die Beteiligten können sich auch auf einen eigenen Finderlohn einigen.

Gefundenes Geld gehört weiterhin der Besitzerin oder dem Besitzer. Meldet sie oder er sich nicht bei einem Fundbüro oder der Polizei, bekommt die Finderin oder der Finder die Sache nach einer Frist von sechs Monaten.

Sollte Ihnen Bargeld aus der Tasche gefallen sein, dürfte es schwer werden, nachzuweisen, dass das Geld Ihnen gehört hat – zumindest wenn Sie keine Zeugen haben. Besser sind die Aussichten, wenn das Geld in einem Portemonnaie nebst Ausweis steckt oder in einem Koffer, der eindeutig Ihnen zugeordnet werden kann.

Gefundene Gegenstände wie Geld, Geldbeutel oder Smartphone müssen Sie bei der Polizei, im Fundbüro oder einer anderen zuständigen Behörde abgeben. Wer etwas in Zug oder Bus findet, kann es auch den Verkehrsbetrieben übergeben, die eigene Fundbüros eingerichtet haben.

Wenn Sie etwas verloren haben, sollten Sie sich an die zuständige Behörde wie das Fundbüro oder die Polizei wenden. Unter fundbuerodeutschland.de sind viele Fundsachen zentral gelistet und online durchsuchbar.

Das ist nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Die Website zentralesfundbuero.com schätzt, dass jede und jeder Mensch in Deutschland pro Jahr 1,24 Sachen mit einem durchschnittlichen Wert von 137,90 Euro verliert. Am häufigsten verloren oder gestohlen werden dabei Smartphones – vier Millionen sollen es pro Jahr sein. Allein im Fundbüro der deutschen Bahn landen jedes Jahr rund 50.000 Fundstücke.

Im deutschen Fundrecht ist auch ein Schatzfund geregelt (§ 984 BGB). Als Schatz gilt „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Wer einen Schatz findet, darf ihn zur Hälfte behalten. Die andere Hälfte bekommt der „Eigentümer der Sache (…), in welcher der Schatz verborgen war.“

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