Durchschnittlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2022 insgesamt 31,8 Urlaubstage genommen. Das Statistische Bundesamt berücksichtigt bei dieser Zahl jedoch neben den Urlaubstagen, die sich aus dem Urlaubsanspruch ergeben, auch zusätzliche vom Arbeitgeber genehmigte freie Tage, Mutterschutzzeiten und sonstige Freistellungen. Die tatsächliche Anzahl an genommenen Urlaubstagen kann also je nach Situation stark davon abweichen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Sechs-Tage-Woche haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen bezahltem Urlaub pro Jahr. Bei einer Woche mit fünf Arbeitstagen gelten mindestens 20 Tage Urlaubsanspruch im Jahr.
In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen kann ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden, nicht jedoch weniger Urlaub. Häufig werden für eine Fünf-Tage-Woche 30 Urlaubstage im Jahr vereinbart.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.
Wie viele Urlaubstage Ihnen pro Jahr mindestens zustehen, hängt von der Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche ab.
Den gesetzlich festgelegten minimalen Urlaubsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Abhängig ist der Mindesturlaubsanspruch dabei zunächst davon, wie viele Wochenarbeitstage Sie haben:
- Wer eine Sechs-Tage-Woche hat, hat Anspruch auf mindestens 24 Tage bezahlten Urlaub im Jahr.
- Arbeiten Sie fünf Tage pro Woche, müssen Sie mindestens 20 Tage pro Jahr bezahlt freibekommen.
- Bei einer Vier-Tage-Woche sind es 16 Tage Urlaub, die Ihnen pro Jahr mindestens zustehen.
- Wenn Sie drei Tage pro Woche arbeiten, stehen Ihnen mindestens zwölf Urlaubstage im Jahr zu.
- Bei zwei Arbeitstagen pro Woche haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens acht Tagen pro Jahr.
- Wer einen Job hat, in dem er einen Tag pro Woche arbeitet, muss mindestens vier Urlaubstage im Jahr bekommen.
Hinweis: Wer mit einer Schwerbehinderung lebt, hat zusätzlichen Urlaubsanspruch. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt dieser fünf weitere Tage, also insgesamt mindestens 25 Urlaubstage.
Wer in Teilzeit arbeitet, hat nicht zwangsläufig weniger Urlaubstage.
Angenommen, Sie arbeiten in Teilzeit mit 20 statt 40 Stunden pro Woche. Teilen Sie diese auf fünf Arbeitstage à vier Stunden auf, stehen Ihnen – wie den Vollzeitbeschäftigten – mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu. Ihr minimaler Urlaubsanspruch in Urlaubstagen reduziert sich also nicht.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber jedoch, dass Sie vier Tage pro Woche jeweils fünf Stunden arbeiten, kommen Sie ebenfalls auf 20 Wochenstunden, haben jedoch nur einen Urlaubsanspruch von mindestens 16 Tagen im Jahr. Das mag auf den ersten Blick unfair erscheinen. Tatsächlich entspricht die Berechnung praktisch betrachtet in unserem Fall aber derselben Menge an Urlaubsstunden. Das berechnet sich wie folgt:
- Fall 1 – Sie arbeiten fünf Tage pro Woche à vier Stunden und bekommen mindestens 20 Urlaubstage: Jeder Urlaubstag entspricht bei Ihnen also vier Stunden, die Sie nicht arbeiten. Daraus ergibt sich ein Mindesturlaub von 4 Stunden x 20 = 80 Stunden.
- Fall 2 – Sie arbeiten vier Tage pro Woche à fünf Stunden und bekommen mindestens 16 Urlaubstage: Jeder Urlaubstag entspricht bei Ihnen also fünf Stunden, die Sie nicht arbeiten. Daraus ergibt sich ein Mindesturlaub von 5 Stunden x 16 = 80 Stunden.
Hinweis: Nach BUrlG § 5 werden Urlaubsansprüche, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, immer auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
Wer unter 18 Jahre alt ist, hat einen höheren Mindesturlaubsanspruch pro Jahr.
In bestimmen Fällen haben Sie gesetzlich einen höheren Urlaubsanspruch. Das gilt etwa für Minderjährige. Wer unter 18 Jahre alt ist und arbeitet, fällt unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses regelt in JArbSchG § 19, dass je nach Alter unterschiedliche Mindesturlaubsansprüche gelten:
- Wer zu Jahresbeginn unter 16 Jahre alt ist, muss mindestens 30 Werktage im Jahr freibekommen.
- Wer bei Jahresbeginn unter 17 ist, hat Anspruch auf mindestens 27 Werktage Urlaub.
- Wer zu Jahresbeginn unter 18 ist, muss mindestens 25 Werktage Urlaub nehmen dürfen.
Wer in die Berufsschule geht, soll seinen Urlaub außerdem in den Schulferien nehmen können. Ist das nicht möglich, muss für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein zusätzlicher Urlaubstag berechnet werden. Für Jugendliche, die unter Tage arbeiten, gelten in jedem Alter drei zusätzliche Urlaubstage.
Hinweis: Den vollen Urlaubsanspruch erwerben neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum ersten Mal, wenn sie sechs Monate lang im Unternehmen beschäftigt sind. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin jedoch ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Das gilt auch für die Monate der Probezeit.
Es ist nur in bestimmten Fällen erlaubt, Urlaub ins nächste Kalenderjahr zu schieben.
Das Bundesurlaubsgesetz gesteht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Damit diesem Erholungsanspruch genüge getan wird, muss der Jahresurlaub aber auch tatsächlich genommen werden. Aus bestimmten Gründen können Sie notfalls jedoch einige Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen.
In BUrlG § 7 Absatz 3 heißt es dazu: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“ Allerdings verfallen nicht genommene Urlaubstage nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie vorher darauf hingewiesen hat. Andernfalls können Sie den Urlaub auch später noch nehmen.
Sie können sich nicht genutzten Urlaub auszahlen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub tatsächlich nicht mehr genommen werden kann.
Nach Kündigung ist noch Urlaub übrig? Dann können Sie sich in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, den Urlaub auszahlen zu lassen. Innerhalb eines laufenden Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ist es aber nicht möglich, statt des Urlaubs Geld zu nehmen.
Grundsätzlich besteht auch während Kurzarbeit Urlaubsanspruch.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich der Mindesturlaubsanspruch verringern kann, wenn durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage wegfallen. Dabei wurde aber auch klargestellt, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten günstigere Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit treffen können.
Sogenannter Zwangsurlaub für alle Beschäftigten kann nur mit ausreichender Vorlaufzeit rechtsgültig sein.
Die Einführung sogenannter Betriebsferien, die alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu nehmen, ist unter bestimmten Umständen möglich. Viele Betriebe schließen etwa zwischen Weihnachten und Neujahr. Das steht dann aber in der Regel im Arbeitsvertrag.
Urlaubsanträge können nur unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden.
Ihr Urlaubsantrag kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, zum Beispiel wenn ein wichtiges Projekt abgeschlossen werden muss. Grundsätzlich muss Ihr Chef oder Ihre Chefin bei der Urlaubsplanung Ihre Wünsche aber berücksichtigen. Es sei denn, es stehen Ihren Vorstellungen Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen entgegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien oft Vorrang haben. Einen automatischen Vorrang gibt es aber nicht – es kommt vielmehr darauf an, Lösungen zu finden, die für alle Seiten akzeptabel sind. Nach dem Motto: Sie arbeiten an diesem Brückentag, dafür dürfen Sie den nächsten Brückentag freinehmen.
Sie haben Anspruch auf zwei zusammenhängende Wochen Urlaub.
Das entspricht bei einer Sechs-Tage-Woche zwölf Werktagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es zehn Werktage. Geregelt ist das im BurlG § 7 Absatz 2. Der Arbeitgeber darf allerdings auch hier dringende betriebliche Belange für eine Teilung des Urlaubs anführen, etwa wenn Betriebsferien vorgesehen sind.
Arbeitgeber dürfen Urlaub, den Sie zuvor gewährt haben, nicht einfach widerrufen.
Das ist nur im absoluten Notfall erlaubt; personelle Engpässe allein sind kein ausreichender Grund. Die Corona-Krise hat in Betrieben reihenweise zu solchen Notfällen geführt und viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben freiwillig ihren Urlaub verschoben, um zu helfen.
Das zeigt: Viele Urlaubsfragen sind zwar vom Gesetzgeber geregelt, gerade im Krisenfall kommt es aber auf den Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an. Solidarität ist gefragt – das gilt jedoch in beide Richtungen.
Im Urlaub müssen Sie für Ihre Vorgesetzten nicht erreichbar sein.
Vorgesetzte dürfen Sie nicht mal eben aus dem Urlaub zurückholen. Selbst wenn Sie Ihren Urlaub zu Hause verbringen, steht Ihnen eine ungestörte Erholungszeit zu. Wenn Sie im Notfall doch lieber angerufen werden wollen, definieren Sie vor Ihrem Urlaubsantritt genau, was für Sie zu einem solchen Notfall zählt und was nicht.
Wenn Sie im Urlaub krank werden, sollten Sie sich sofort krankschreiben lassen.
Lassen Sie sich von einem Arzt krankschreiben, dann gilt Ihr Urlaub in den Tagen, an denen Sie arbeitsunfähig waren, als nicht angetreten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die entsprechenden Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt gewähren. Das sieht das BUrlG in § 9 vor.
Lesetipp: Der Deutsche Bundestag informiert in einem PDF zum gesetzlichen Urlaubsanspruch . Der Beitrag gibt eine knappe Zusammenfassung über die gültige Gesetzeslage und gewährt unter anderem auch einen Blick in andere EU-Länder und deren gesetzlichen Mindesturlaub.