In jeder fünften Familie sorgt ein Elternteil allein für ein oder mehrere Kinder. Laut Bundesfamilienministerium handelt es sich dabei überwiegend um Mütter: Neun von zehn Alleinerziehenden sind Frauen.
Arbeit und Familie lassen sich für Alleinerziehende oft nur schwer vereinbaren, etwa weil Betreuungsangebote fehlen oder es an familienfreundlichen Jobs mangelt. Der Staat unterstützt Ein-Eltern-Familien deshalb besonders. Wir nennen die wichtigsten Finanzhilfen speziell für Alleinerziehende.
Wer gilt als alleinerziehend?
Alleinerziehend ist eine Mutter oder ein Vater dann, wenn das Kind den Lebensmittelpunkt im Haushalt hat und dieser Elternteil über die alltäglichen Belange des Kindes entscheidet, auch wenn das Sorgerecht geteilt ist. Lebt ein Kind mindestens 30 Prozent der Zeit beim anderen Elternteil, spricht man vom Wechselmodell und weder Mutter noch Vater gilt in diesem Fall als alleinerziehend.
Elterngeld
Alleinerziehende erhalten nach der Geburt eines Kindes in der Regel volle 14 Monate Elterngeld, ohne dass der andere Elternteil des Kindes selbst Elternzeit nehmen muss. Zum Vergleich: Paare bekommen diese Unterstützungsleistung nur dann 14 Monate lang, wenn sich jedes Elternteil eine gewisse Zeit um das Kind kümmert. Die Höhe des Elterngeldes hängt sowohl bei Paaren als auch bei Alleinerziehenden davon ab, wie hoch ihr Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes war. 300 Euro werden mindestens gezahlt, 1.800 Euro höchstens.
Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben mit der Angabe, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird. Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten den sogenannten Sockelbetrag von 300 Euro. Ansprechpartner für die finanzielle Unterstützung ist die Elterngeldstelle im Heimatbezirk.
In bestimmten Fällen können auch die Großeltern temporär von ihrer Arbeit freigestellt werden, wenn sie sich um die Betreuung des Enkels kümmern.
Großelternzeit kann beantragt werden, wenn der Elternteil des Kindes:
- minderjährig ist und noch zur Schule geht
- eine Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen, aber noch nicht beendet hat
- schwer erkrankt ist und das Kind nicht selbst betreuen kann
- gestorben ist
- an einer schweren Behinderung leidet.
Oma oder Opa haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Freistellung vom Job, wenn das Enkelkind in ihrem Haushalt lebt. Eine finanzielle Entschädigung erhalten sie nicht. Die junge Mutter oder der junge Vater bekommt 300 Euro Elterngeld monatlich.
Unterhalt für die Kinder
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben, müssen ihren Unterhaltsverpflichtungen durch Geldzahlungen nachkommen. Für die Berechnung der Unterhaltshöhe wird meist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen.
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann das Jugendamt helfen. Dort kann der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Der Beistand – ein Mitarbeiter des Jugendamtes – ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann der Beistand das Kind auch dabei vertreten.
Falls der andere Elternteil trotz aller Bemühungen nicht oder nicht genug Unterhalt zahlt, springt das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss ein. Für Kinder unter sechs Jahren werden 150 Euro pro Monat gezahlt, Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren erhalten 202 Euro. Danach gibt es bis zum Alter von 17 Jahren 272 Euro monatlich. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragstellers.
Der Vorschuss muss nur zurückgezahlt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist. Sonst handelt es sich um eine Ausfallleistung, die der Staat nicht zurückverlangt.
Erstausstattung fürs Baby
Wer sein erstes Kind erwartet, sieht sich mit einer langen Einkaufsliste konfrontiert. Strampler, Babyschale, Wickeltisch, Kinderwagen … Was braucht man wirklich? Und was soll das alles bloß kosten?
Der Beratungsdienst Geld und Haushalt hat eine Checkliste zusammengestellt, die bei der Planung und beim Sparen hilft. Für jeden Artikel ist ein Durchschnittspreis für den Neukauf und für Second-Hand-Ware angegeben. Denn mehrere hundert Euro lassen sich sparen, wenn nicht alles nagelneu sein muss. Flohmärkte, Tauschbörsen oder Leihgaben von Freunden helfen dabei, die Ausgaben im ersten Jahr zu reduzieren.
Werdende Mütter, die Bürgergeld oder Sozialgeld erhalten, können einen Antrag auf Erstausstattung für ihr Kind stellen. Dabei handelt es sich um Sonderbedarf, der beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt wird (mehr zum Thema Sonderbedarf im nächsten Punkt). Auch Hilfsorganisationen wie Caritas, Diakonie oder Pro Familia zahlen Pauschalen an junge Mütter mit geringem Einkommen.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, haben Anspruch auf den sogenannten „Mehrbedarf für Alleinerziehende“. Der wird vom Jobcenter gewährt. Dieser Mehrbedarf hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. 2023 liegt er zwischen 60,24 Euro und 301,20 Euro pro Monat.
Weiterer Mehrbedarf kann für Ausgaben gewährt werden, die regelmäßig anfallen, aber in ihrer Höhe nicht über den regulären Unterhalt oder die staatlichen Regelsätze gedeckt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Kindergartenbeiträge, Nachhilfekosten oder Ausgaben für eine medizinisch notwendige Ernährung.
Bei außergewöhnlich hohen Ausgaben, die nur einmal oder für eine begrenzte Zeit anfallen, können Alleinerziehende Sonderbedarf fordern. Dazu zählen zum Beispiel die oben beschriebene Erstausstattung fürs Baby sowie die Kosten für eine Zahnspange. Der Gesetzgeber verlangt allerdings, dass diese Kosten unvorhersehbar sein müssen, man also nicht dafür hätte sparen können.
Falls Alleinerziehende erhöhte Kosten des Mehrbedarfs haben, müssen sie sich schnellstmöglich um die Forderung kümmern. Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Der Sonderbedarf kann auch noch im Nachhinein angemeldet werden, allerdings maximal ein Jahr später.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag senkt die Steuerlast für Alleinerziehende, die Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge haben. Derzeit werden bei einem Kind 4.260 Euro pro Jahr als Entlastungsbetrag angerechnet.
Wer mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammenzieht, verliert den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr.
Fast alle alleinerziehenden Väter oder Mütter, die das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder haben, werden in die Steuerklasse 2 eingeordnet. Der Entlastungsbetrag wird dabei automatisch berücksichtigt.
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Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag hilft Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht den ihrer Kinder bestreiten können. Diese Unterstützung erhalten nicht nur Alleinerziehende. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 250 Euro pro Kind.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit Sie den Kinderzuschlag erhalten:
- Ihr Kind ist unter 25, lebt in Ihrem Haushalt und ist unverheiratet
- Sie erhalten Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für Ihr Kind
- Ihr Einkommen ist zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch, dass sie keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld haben
- Ihr Bruttoeinkommen als Alleinerziehende beträgt mindestens 600 Euro und übersteigt die Höchsteinkommensgrenze nicht, die für jede Familie abhängig von den Lebenshaltungskosten individuell errechnet wird
Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Familien, die den Kinderzuschlag oder andere Transferleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld erhalten, haben auch einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus dem sogenannten Bildungspaket.
Auf Antrag bei der jeweils zuständigen Stelle erhalten Familien Geld- oder Sachleistungen. Beantragt werden können zum Beispiel Hilfen für den Schulbedarf der Kinder, für Ausflüge mit der Kita oder der Schule, für Mittagsverpflegung oder für Mitgliedsbeiträge in Musikvereinen.
Die Kommunen halten für Familien mit geringem Einkommen oft auch Gutscheine für Besuche im Schwimmbad oder im Museum bereit oder gewähren Ermäßigungen.
Kinderbetreuungskosten
Damit Alleinerziehende arbeiten können, sind sie auf flexible Angebote für die Kinderbetreuung angewiesen. In vielen Kommunen werden Alleinerziehende bei der Vergabe von Betreuungsplätzen bevorzugt berücksichtigt. Die Kosten für öffentliche Einrichtungen variieren in den Kommunen. Sie sind außerdem abhängig vom Elterneinkommen. Geringverdiener können beim Jugendamt eine Ermäßigung der Elternbeiträge beantragen.
Alleinerziehende, die sehr niedrige Einkünfte haben oder sich noch in Ausbildung oder im Studium befinden, können auch Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten erhalten. Das Jugendamt vor Ort gibt Auskunft darüber, in welcher Höhe die sogenannte „wirtschaftliche Hilfe“ geleistet wird und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Darüber hinaus können Alleinerziehende die Kosten für die Kinderbetreuung – auch für eine Tagesmutter oder ein Au-pair – zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen, bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr. Auch wenn ein Verwandter, zum Beispiel die Oma, die Betreuung übernimmt und dafür eine Bezahlung vereinbart wird, mindern diese Kosten die Steuerlast des alleinerziehenden Elternteils. Diese Förderung gilt, bis das Kind 14 Jahre alt ist.
Staatliche Zulagen für die Altersvorsorge
Die Altersvorsorge ist sicher nicht das erste, an das alleinerziehende Mütter und Väter mit knappem Budget denken. Wer jedoch im Alter seinen Kindern nicht zur Last fallen möchte, sollte sich möglichst früh damit befassen – und den Staat kräftig mitsparen lassen. Eltern profitieren in besonderem Maße von der staatlich geförderten Riester-Rente, denn sie bekommen zusätzlich zur Grundzulage auch Zulagen für jedes Kind.
Wer wenig oder gar nichts verdient, kann schon ab einem Beitrag von 60 Euro pro Jahr die volle staatliche Förderung erhalten. Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr, hinzu kommen 185 Euro für jedes bis Ende 2007 geborene Kind und 300 Euro für jedes ab 2008 geborene Kind.
Lassen Sie sich von Ihrer Sparkasse zu allen vom Staat und vom Arbeitgeber geförderten Altersvorsorge-Optionen beraten.
Kuren für Mütter und Väter
Sie brauchen ganz dringend eine Auszeit von den täglichen Herausforderungen, die die alleinige Verantwortung für Ihre Kinder mit sich bringt? Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – das heißt, dass die Krankenkasse die Kur bezahlen muss, wenn ein Arzt sie für medizinisch notwendig hält.
Alleinerziehende können ihre Kinder mitnehmen oder alleine zur Kur fahren. Für die Zeit der Kur – meist drei Wochen – besteht der Anspruch auf eine Familienpflegerin, die das Kind zu Hause versorgt. Meist fahren jedoch die Kinder mit zur Kur.
Haushaltshilfe bei Krankheit
Wenn Alleinerziehende schwer erkranken oder sich nach einer OP nicht sofort wieder um die Kinder kümmern können, zahlt die Krankenkasse bei gesetzlich versicherten Patienten für eine bestimmte Zeit eine Haushaltshilfe.
Den Antrag können Sie schriftlich direkt bei Ihrer Krankenkasse stellen. Der behandelnde Arzt muss dafür eine Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen.
Broschüren mit weiteren Informationen
Der „Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter e.V." informiert in der kostenlosen Broschüre „alleinerziehend“ rund um Schwangerschaft und Geburt, Trennung und Scheidung, Vereinbarkeit von Kind und Beruf, Sozialhilfe und Kosten einer juristischen Beratung.
Der kostenfreie „Budgetkompass für die Familie“ vom Beratungsdienst Geld und Haushalt hilft Alleinerziehenden und Paaren mit Kindern, den Überblick über die Familienausgaben zu gewinnen und mit der richtigen Planung das Budget optimal zu gestalten.