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Luftaufnahme einer kleinen Ortschaft umgeben von Feldern und Wald.

Neue Grundsteuer: Was Sie jetzt wissen und tun müssen

Grundsteuerreform unter der Lupe
Die Abgabefrist der Grundsteuererklärung ist abgelaufen. Aktuell verschicken die Finanzämter die Bescheide – etwa ein Drittel der Betroffenen hat sie bereits erhalten. Einige Immobilienbesitzende profitieren von geringeren Beträgen, andere sehen sich mit erheblichen Teuerungen konfrontiert. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuberechnung bleiben bestehen. Verbände raten zum Einspruch.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Grundsteuer wird vom Finanzamt neu berechnet.

  • Mitunter lohnt es sich, gegen bereits verschickte Steuerbescheide Einspruch zu erheben.

  • Alle Bundesländer haben Informationsportale eingerichtet.

Viele Daten, strenge Fristen, hohe Strafen

Seit Anfang 2025 an darf die alte Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frist gesetzt, weil die bisherigen Berechnungen auf veralteten Werten von 1964 in Westdeutschland und 1935 in Ostdeutschland beruhen, was zu ungerechter Besteuerung geführt hat.

Für die neue Berechnung der Steuersätze mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer von 24 Millionen Wohn- und 12 Millionen Gewerbeimmobilien bereits bis Ende Januar 2023 zahlreiche Daten an die Finanzämter übermitteln (in Bayern war das bis Ende April 2023 möglich). 94 Prozent haben die Grundsteuererklärung bisher abgegeben (Stand: Januar 2024). Der Nachrichtenagentur dpa zufolge fehlen aber immer noch mehr als eine Million Grundsteuererklärungen von den Eigentümern.

Wer die Daten zu spät einreicht, riskiert Verspätungszuschläge und Geldstrafen bis zu 25.000 Euro. Für Immobilien, für die auch nach einer Mahnung keine Daten übermittelt wurden, nehmen die Finanzämter eine Schätzung vor. Die fällt in der Regel zu Ungunsten der Eigentümer und Eigentümerinnen aus.

Millionen Eigentümer und Eigentümerinnen warten noch auf ihren Bescheid

Die Grundsteuer ist für die Kommunen eine wichtige Einnahmequelle. Die jährliche Steuer auf das Eigentum von Grundstücken und Gebäuden können Vermieter und Vermieterinnen über die Nebenkostenabrechnung auch auf Mietende umlegen.

Bis Mitte Dezember 2024 wurden fast 24 Millionen Steuerbescheide ausgestellt. Demzufolge warten noch etwa zwei Drittel der Eigentümer und Eigentümerinnen auf ihre Grundsteuerbescheide. Viele Städte und Gemeinden haben mit dem Versand der Grundsteuerbescheide auch erst im Januar 2025 begonnen.

Beispiel für Mehrbelastungen

Bescheid da, Geld weg: Wenn die Grundsteuer die Kosten hochtreibt

Die Grundsteuerreform hat in einigen Fällen zu drastischen Erhöhungen geführt:

  • In Berlin-Biesdorf muss ein Grundstückseigentümer trotz fehlender Infrastruktur wie Trink- und Abwasseranschlüssen 911,80 Euro zahlen, vorher waren es 400 Euro. (Steigerung: etwa 108 Prozent).
  • In Aalen (Baden-Württemberg) stieg beispielsweise die Steuer für eine 300 Quadratmeter große Immobilie von 154 Euro auf 322 Euro pro Quartal (Steigerung: 109 Prozent).
  • Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt eine Erhöhung der jährlichen Grundsteuer von 350 Euro auf 3.900 Euro (Steigerung: mehr als 1.000 Prozent).
* Angaben: "Bund der Steuerzahler" und Verband „Haus & Grund“

Bundesmodell könnte verfassungswidrig sein

Nun zeigt allerdings ein Rechtsgutachten, dass die neue Regelung ebenfalls nicht verfassungskonform sein könnte. Zu diesem Schluss kommt Gregor Kirchhof, der Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg ist. Im Auftrag des „Bunds der Steuerzahler Deutschland“ und des Immobilieneigentümerverbands „Haus & Grund Deutschland“ hat Kirchhof sich die Grundsteuerreform näher angeschaut. Sein Fazit: Er hält das Gesetz für verfassungswidrig.

Insgesamt nennt das Gutachten zehn Kritikpunkte. Im Mittelpunkt stehen dabei die Bodenrichtwerte. Diese seien nicht vergleichbar und enthielten Lücken. Sie werden unter anderem nach zurückliegenden Verkäufen ermittelt. Wenn aber in einem Gebiet zu wenige Daten vorliegen, werden solche aus früheren Jahren oder aus vergleichbaren Gebieten herangezogen. Wenn mancherorts ältere Werte genutzt würden, könnte aber der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein.

Problematisch sei auch, dass die Grundsteuer komplizierter würde statt einfacher. Außerdem sei die Grundsteuer in einigen Ländern deutlich höher als in anderen, was zu einer ungleichen Steuerbelastung führe. Eine Rechtslücke könne bestehen, da die meisten Grundlagen-Bescheide schon verschickt und bestandskräftig seien, die tatsächliche Höhe aber erst feststehe, wenn die Gemeinden ihre Hebesätze festlegten. Kirchhof kritisiert, dass die öffentliche Hand von den Steuerpflichtigen Daten verlange, über die sie bereits verfüge.

Verband empfiehlt, Einspruch einzulegen

Die beiden Verbände, die das Gutachten beauftragt hatten, nutzen dieses nun, um gegen das sogenannten Bundesmodell Musterklagen einzureichen. Das Bundesmodell gilt in 11 Bundesländern: Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In 5 dieser Bundesländer planen die Verbände Musterklagen: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

Auch in Baden-Württemberg, das zwar nicht das Bundesmodell nutze, aber den Bodenrichtwert miteinbeziehe, klagt der dortige Landesverband. Dessen Geschäftsführer Eike Möller sagte der  Stuttgarter Zeitung , die ungeprüfte Verwendung von Bodenrichtwerten sei nicht geeignet, um zu konsistenten Bewertungen von Grundstücken im Zuge der Grundsteuer zu kommen.

Aktuelles Grundsteuergesetz

Was, wenn es nicht verfassungskonform wäre

Sollte eine Verfassungsklage eingereicht und auch zugelassen werden, würden Bescheide nur noch unter Vorbehalt ausgestellt. Da dies noch nicht der Fall sei, sollten sich Steuerzahlende durch einen generellen Einspruch absichern, so Kai H. Warnecke, der Präsident von „Haus & Grund“. Würde das aktuelle Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt, wäre das Urteil auch für alle Bescheide bindend – unabhängig davon, ob der einzelne Eigentümer Einspruch beim Finanzamt eingelegt hat.

Einen Monat Zeit für Einspruch

Einspruch können Sie gegen den Bescheid beim ersten Mal kostenlos einreichen. Beachten Sie aber die Frist: Innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Bescheides, muss der Einspruch eingegangen sein. Musterschreiben (Haus & Grund  beziehungsweise Bund der Steuerzahler ) finden Sie im Internet. Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, müsste der Eigentümer oder die Eigentümerin vor dem Finanzgericht klagen.

Drei Berechnungsmodelle: Je nach Bundesland werden andere Daten abgefragt

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien mussten verschiedene Angaben bereitstellen und eine sogenannte Feststellungserklärung einreichen. Dafür gelten je nach Bundesland andere Regeln und Daten, denn jedes Land konnte sein eigenes Berechnungsmodell für die Grundsteuer beschließen:

Bodenwertmodell

Am einfachsten haben es die Eigentümerinnen und Eigentümer in Baden-Württemberg. Dort entscheidet nur die Grundstücksfläche, kombiniert mit dem amtlich ermittelten Bodenrichtwert, über die Höhe der neuen Grundsteuer. Wie groß das Gebäude darauf ist und welchen Wert es hat, spielt keine Rolle Folgende Daten müssen erhoben werden:

  • Grundbuchdaten,
  • Art der Nutzung,
  • Bodenrichtwert,
  • Aktenzeichen des Einheitswertes und
  • Grundstücksfläche

Flächenfaktormodell

Etwas arbeitsintensiver sind die jeweiligen Flächenmodelle in Bayern (wertunabhängiges Flächenmodell), Hessen (Flächen-Faktor-Verfahren), Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell) und Hamburg (Wohnlagenmodell). Dafür benötigen die Finanzämter:

  • Grundbuchdaten,
  • Art der Nutzung,
  • Aktenzeichen des Einheitswertes,
  • Wohnfläche und
  • Grundstücksfläche

Bundesmodell

In den übrigen elf Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Berlin, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) ist der Berechnungsaufwand am größten. Das vom Bund vorgeschlagene Modell, daher auch Bundesmodell genannt, soll Boden- und Gebäudewerte möglichst genau abbilden:

  • Grundbuchdaten,
  • Art der Nutzung,
  • Bodenrichtwert,
  • Aktenzeichen des Einheitswertes,
  • Wohnfläche,
  • Art der Immobilie,
  • Anzahl der Wohnungen und deren Größe,
  • Anzahl Garagen und Stellplätze,
  • mögliches Gebäudealter und
  • Grundstücksfläche
Berechnungsbeispiel

So setzt sich die Grundsteuer zusammen

Die Grundsteuer wird in vier Schritten ermittelt. Auf Grundstücke mit Wohnbebauung wird sie jährlich erhoben.

  1. Schritt: Der Grundsteuerwert wird durch das Finanzamt festgelegt.
  2. Schritt: Die Steuermesszahl wird bestimmt. Bei bebauten oder unbebauten Grundstücken und Immobilien ist diese reformbedingt abgesenkt worden und beträgt 0,31 Promille (0,031 Prozent).
  3. Schritt: Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. So ergibt sich der Steuermessbetrag.
  4. Schritt: Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. So ergibt sich die Grundsteuer.

Legt das Finanzamt beispielsweise für eine Wohnimmobilie 100.000 Euro fest, gilt dieser Betrag als Grundlage für die Berechnung. Ist die Steuermesszahl mit 0,031 Prozent angesetzt, werden die 100.000 mit 0,00031 multipliziert (das entspricht dem Dezimalwert von 0,031 Prozent). Das Ergebnis: Ein Steuermessbetrag von 31. Diese 31 wird mit dem Hebesatz der Gemeinde, beispielsweise 400 Prozent, multipliziert. Die Grundsteuer beträgt 31 x 4 = 124 Euro.

Bei Fragen Grundbuchamt und Boris konsultieren

Die wenigsten Menschen dürften bereits über die erforderlichen Daten verfügen. Um sie zusammenzutragen, ist der Besuch des Grundbuchamts der jeweiligen Kommune hilfreich. Denn im Grundbuch finden sich unter anderem die Grundstücksfläche und die Flurnummer, also die „Registriernummer“ des Anwesens.

Den im Bodenwert- und im Bundesmodell geforderten Bodenrichtwert (der für die Grundsteuer anzusetzende Preis für das Grundstück) liefert das Bodenrichtwertinformationssystem „Boris“ .

Das ist auf den offiziellen Internetseiten der Bundesländer zu finden. Dort müssen die Immobilieneigentümerinnen oder -eigentümer lediglich Ort und Straße eingeben bzw. ihr Grundstück auf einer Online-Landkarte anklicken. Dann erfahren sie – meist kostenlos – die Quadratmeterpreise.

Adlerauge auf bei der Berechnung der Wohnfläche

Die Größe der Wohnfläche findet sich meist in Bauplänen, Kaufverträgen oder Versicherungspolicen. Bei vermieteten Häusern und Wohnungen lässt sie sich auch der Nebenkostenabrechnung oder dem Mietvertrag entnehmen.

Liegen keine offiziellen Flächenangaben vor, müssen die Wohnungen oder Häuser vermessen werden. Es gibt professionelle Vermessungstechniker, die dies für einige hundert Euro übernehmen. Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer diese Aufgabe selbst übernimmt, ist es wichtig, sich nach der Wohnflächenverordnung zu richten. Sie legt fest, welche Räume zur Wohnfläche zählen.

Keller-, Abstell- und Waschräume sind in der Regel nicht mitzuzählen. Räume mit Dachschrägen, niedriger Deckenhöhe und ein Schwimmbad zählen in der Regel hälftig, ein Balkon oder eine Terrasse zu einem Viertel.

Je größer, neuer oder unbebaut, aber baureif – desto teurer

Bei dieser Berechnung ist es wichtig, sehr genau vorzugehen. Denn: Je größer die Wohnfläche, desto höher die Grundsteuer. Bei der Angabe des Baujahrs gilt der Erstbezug. Kernsanierungen müssen ebenfalls angegeben werden. Denn sie erhöhen den Wert – und damit die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer.

Einige Länder wie Hessen, Hamburg und Baden-Württemberg haben noch eine Sonderregelung festgelegt – die sogenannte Grundsteuer C –, um die Bebauung von Grundstücken zu fördern: Ist das Grundstück unbebaut, aber baureif, dürfen die Kommunen eine höhere Grundsteuer festlegen.

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Die wichtigsten Fragen zur Grundsteuerreform

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Was ist die Grundsteuer?

Die Idee hinter der Grundsteuer ist, dass durch Grundstücke Kosten für die Gemeinden entstehen – zum Beispiel durch Ausgaben für die Infrastruktur. Mit der Steuer sollen die Eigentümer und Eigentümerinnen an diesen Kosten beteiligt werden.

Die Grundsteuer besteuert den Besitz und die Bebauung von Grundstücken. Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer fällt die Grundsteuer regelmäßig an. Bei der Berechnung der Grundsteuer sind die relevanten Werte von zahlreichen Faktoren abhängig: Unter anderem davon, ob sich das Grundstück in den neuen oder alten Bundesländern befindet, welches Finanzamt zuständig ist und welchen Steuerhebesatz die Gemeinde veranschlagt. Das bisherige Modell der Grundsteuer basiert auf dem Einheitswert,

  • der für Westdeutschland nach den Werten von 1964
  • und für Ostdeutschland auf Basis der Werte von 1935 berechnet wurde.

Diese Unterschiede führten zu Ungleichbehandlungen, was einer der Gründe für die Grundsteuerreform war.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2018 entschieden, dass die bislang geltende Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass die zugrunde gelegten Einheitswerte völlig veraltet seien und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstießen. Daraufhin mussten rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden.

Seit 1. Januar 2025 wird die reformierte Grundsteuer angewandt. Ende 2019 wurde deshalb auf Bundesebene das Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) verabschiedet. Die Umsetzung des Gesetzes liegt nun maßgeblich bei den Bundesländern und Kommunen.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass die Grundsteuer wertabhängig bleibt. Es gibt eine Klausel, die den Bundesländern erlaubt, eigene Regeln für die Berechnung der Grundsteuer aufzustellen. Bundesweit gerechnet soll die Reform für die Kommunen in Summe einnahmenneutral ausfallen - das heißt, die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer sollen sich durch die Neuregelung nicht erhöhen. Für einige Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer kann das im Einzelnen höhere Steuern bedeuten, für andere dann entsprechend weniger.

Nach der Reform berechnet sich die Grundsteuer anhand des „Grundsteuerwerts“ wie bislang:

Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.

Ein Hebesatz ist ein Faktor, den die Gemeinde festlegt und der dazu dient, die tatsächliche Höhe einer Steuerschuld zu bestimmen. Hebesätze werden auf die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) angewandt. Sie werden in Prozent angegeben. Der Steuermessbetrag wird mit bindender Wirkung für die Gemeindevertretung durch die Finanzverwaltung ermittelt. Beträgt ein Hebesatz beispielsweise 350 Prozent, wird der Steuermessbetrag mit dem Faktor 3,5 multipliziert.

Den Wert ermittelt das zuständige Finanzamt auf Grundlage der Grundsteuererklärung, die Eigentümerinnen und Eigentümer abgeben müssen. Die Regelung betrifft auch unbebaute Grundstücke, für die die Abgabe ebenfalls fällig wird. Das Verfahren, um die Höhe der Steuer zu berechnen, unterscheidet sich von Land zu Land.

Die grundsätzlichen Positionen zur Berechnung der Steuer ändern sich nicht. Allerdings müssen viele Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer ab 2022 mehr Grundsteuer zahlen. Der Grund: Viele Gemeinden erhöhen die Hebesätze für die Grundsteuer .  Das hat nichts mit der Reform zu tun, sondern sind lokale Beschlüsse der Gemeinden. In vielen Kommunen steigt die Grundsteuer sogar zweistellig.die

Es ist möglich, dass die Grundsteuer in Innenstadtlagen teurer wird, weil das Bundesmodell stärker auf wertabhängige Faktoren wie den Bodenrichtwert und die Wohnfläche setzt. Diese Werte sind in städtischen Gebieten oft deutlich höher als in ländlichen Regionen.

Auf dem Land könnte die Grundsteuer niedriger ausfallen, da dort die Bodenrichtwerte und Immobilienwerte dort in der Regel geringer sind.

Hinweis: In Bundesländern, die von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben (z. B. Bayern mit dem Flächenmodell), hängt die Grundsteuer nicht direkt von den Immobilienwerten ab. Hier könnte die Änderung weniger spürbar sein, unabhängig von der Lage.

Ziel der Grundsteuerreform ist es, für Fairness zu sorgen und die bisherigen Bewertungsverfahren zu vereinfachen. Die Reform soll „einnahmenneutral“ bleiben. Das bedeutet, dass die jährlichen Steuereinnahmen der Kommunen dadurch insgesamt nicht steigen werden. Im Einzelfall können die Steuerlasten für Eigentümer und Eigentümerinnen jedoch je nach Region, Lage und Immobilie steigen oder sinken.

Die Grundsteuer sollte unter anderem gerechter werden. Der Steuerrechtsexperte Gregor Kirchhof argumentiert aber, dass die neue Grundsteuer-Berechnung in einigen Bundesländern verfassungswidrig sei. Er kritisiert, wie die Bodenrichtwerte zur Berechnung eingesetzt werden. Seiner Ansicht nach sind die Bodenrichtwerte nicht vergleichbar, auch würden viele Faktoren wie Baumängel, Altlasten oder Denkmalschutz bei der Grundstücksbewertung nicht berücksichtigt. Das betrifft all jene Bundesländer, die das vom Bund empfohlene Berechnungsmodell nutzen, sowie Baden-Württemberg. Der „Bund der Steuerzahler“ und der Eigentümerverband „Haus & Grund“ gehen daher gegen die Regelung vor und unterstützen Musterklagen.

Wenn Sie den Grundsteuerbescheid vom zuständigen Finanzamt erhalten haben, bleibt Ihnen ein Monat Zeit für einen Einspruch. Dabei können Sie beispielsweise fehlerhafte Daten und Informationen bemängeln, die beim Berechnen verwendet wurden. Wenn Sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an sich haben, können Sie auch das als Grund anführen. Musterschreiben finden Sie im Internet. Der erste Einspruch ist kostenfrei. Sollte das Finanzamt Ihren Einspruch ablehnen, bleibt Ihnen eine Klage vor dem Finanzgericht.

Hinweis: Auch wenn Sie Einspruch einlegen, müssen Sie die im Bescheid festgesetzte Grundsteuer zunächst bezahlen. Sollte der Einspruch erfolgreich sein, wird Ihnen die zu viel gezahlte Steuer rückerstattet.

Die Gemeinden setzen ihre Hebesätze selbst fest. Der Hebesatz ist einer der Faktoren, die die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer bestimmen. Dabei unterscheiden die Kommunen in der Regel zwischen zwei Hebesätzen:

  • Die Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Das „A“ steht dabei für „agrarisch“.
  • Die Grundsteuer B steht für „baulich“ und fällt bei bebauten und unbebauten privaten sowie gewerblichen Grundstücken an.
  • Einige Gemeinden haben auch eine Grundsteuer C – diese soll Spekulation mit baureifen Grundstücken verhindern und Eigentümer motivieren, diese schneller zu bebauen. „C“ gilt ausschließlich für unbebaute, baureife Grundstücke.

Stand: 29.01.2025

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