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Studentin macht eine Lernpause während ihrer Arbeitszeit im Cafè.

Was Ihr bei Ferienjobs beachten solltet

Tipps zum Geld verdienen
Nachhilfelehrer, Rettungsschwimmerin oder Eisverkäufer: Viele Schülerinnen, Schüler oder Studierende wollen in den Sommerferien arbeiten. Aber welche Jobs dürft ihr ausüben? Wie viel dürft ihr verdienen, ohne Steuern zu zahlen? Wir beantworten die 10 häufigsten Fragen.

Ferienjobber sind nicht gleich Ferienjobber

Auf die Koffer! Fertig! Los! Wenn die Ferienzeit naht – insbesondere die Sommerferien – gehen in Unternehmen oft viele Beschäftigte gleichzeitig in den Urlaub. Da hilft es einerseits den Firmen, wenn sie in dieser Zeit Schülerinnen, Schüler und Studierende kurzfristig beschäftigen können. Und andererseits hilft es den Ferienjobberinnen und Ferienjobbern, wenn sie ein bisschen Geld nebenbei verdienen wollen. Als Aushilfen beziehungsweise Arbeitnehmende auf Zeit können die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden zudem in die Arbeitswelt hineinschnuppern und bekommen vielleicht erste Ideen, wie ihre berufliche Perspektive aussehen soll. Doch Ferienjobber sind nicht gleich Ferienjobber: Hinsichtlich der Altersgrenzen, der Art der Arbeit oder der Arbeitszeit gilt es, einige Unterschiede zu beachten.

Gibt es ein Mindestalter bei Ferienjobs?

  • Kinder, die jünger als 13 Jahre alt sind, dürfen aus Jugendschutzgründen nicht arbeiten. So gibt es das deutsche Arbeitsrecht vor.
  • Schülerinnen und Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen mit Erlaubnis der Eltern einer leichten Tätigkeit nachgehen, maximal zwei Stunden täglich.
  • Wer über 15 Jahre alt – und damit auch kein richtiges Kind mehr – ist, darf während der Ferien ganztags arbeiten; allerdings höchstens vier Wochen im Jahr. Wer noch zur Schule geht, braucht die Erlaubnis der Eltern für den Ferienjob.
  • Volljährige Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen höchstens 26 Wochen pro Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Anderenfalls werden sie sozialversicherungspflichtig wie andere Arbeitnehmende auch.

Bekomme ich Mindestlohn beim Ferienjob?

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 2. Januar 2024 brutto 12,41 Euro pro Stunde.

Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. Jugendliche unter 15 Jahren erhalten meist ohnehin nur eine Aufwandsentschädigung oder geringe Vergütung und in der Regel keinen direkten Stundenlohn.

Muss ich Steuern zahlen?

Insgesamt liegt der Steuerfreibetrag bei 11.604 Euro (Stand: 2024). Bis zu diesem Betrag spielt die Höhe des Einkommens aus einem Ferienjob über das gesamte Jahr gesehen keine Rolle. Auch bei einem regelmäßigen Mini-Job – das betrifft eher Studierende – auf 538-Euro-Basis fallen keine Steuern an.

Brauche ich eine Versicherung?

Nein. Zwar unterliegt erst einmal jeder bei einer Arbeitsaufnahme grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht – aber beim Ferienjob handelt es sich um eine kurzfristige und somit versicherungsfreie Beschäftigung. Diese Versicherungsfreiheit gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Über die Firma sind Ferienjobber darüber hinaus gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg).

Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Grundsätzlich sollte jeder Ferienjobber – auch wenn er oder sie nur kurzfristig beschäftigt ist – einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen und diesen dann prüfen. Im Vertrag sollten mindestens diese Dinge geregelt sein: Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung. Wenn es hakt, geben beispielsweise Gewerkschaften oder (wenn vorhanden) die Betriebsräte der Firmen kostenlose Tipps.

Habe ich Anspruch auf Urlaub?

Theoretisch haben alle Ferienjobberinnen und Ferienjobber, die mindestens einen vollen Monat arbeiten, einen Anspruch auf Urlaub. Wer weniger als einen vollen Monat beschäftigt ist, hat null Tage Urlaubsanspruch. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ausgehend davon, wieviel Urlaub einem Arbeitnehmenden bei gleicher Beschäftigung über ein Jahr zustehen würde, ergibt sich beispielsweise nach einem Monat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs. In der Praxis allerdings müssen Arbeitgeber den Ferienbeschäftigten einen Urlaub erst gewähren, nachdem das Arbeitsverhältnis 6 Monaten besteht.

Gibt es eine Probezeit bei Ferienjobs?

In der Regel werden bei Ferienjobs keine Probezeiten vereinbart.

Wie sieht es aus, wenn ich krank werde oder kündigen will?

Wer während seines Ferienjobs krank wird und mindestens vier Wochen gejobbt hat, bekommt weiter seinen Lohn. Ein Ferienjob ist ohnehin befristet. Wer früher als vereinbart kündigen will, könnte einen Aufhebungsvertrag machen – der Chef oder die Chefin muss allerdings einverstanden sein. Bei einer Kündigung gelten die normalen gesetzlichen Regelungen.

Wie lange und um welche Uhrzeit darf ich arbeiten?

  • 13- und 14-Jährige dürfen zwei Stunden am Tag arbeiten; zwischen 8 und 18 Uhr.
  • Über 15-Jährige dürfen bis zu acht Stunden täglich arbeiten; zwischen 6 und 20 Uhr an insgesamt 20 Tagen im Jahr. Verboten sind in der Regel jedoch Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen, sowie Nachtarbeit und Überstunden.
  • Schüler und Schülerinnen ab 18 Jahren dürfen in den Ferien 50 Tage im Jahr arbeiten.
  • Volljährige Studierende dürfen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten; in insgesamt 26 Wochen pro Jahr. Großzügigere Ausnahmen gibt es für die Semesterferien. In der vorlesungsfreien Zeit dürfen Studierende bis zu zwei Monate lang einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.
  • Ausnahmen gibt es unter anderem in der Landwirtschaft und im Theater- und Filmbereich.

Welche Arbeiten darf ich in welchem Alter ausführen?

  • Bei 13- und 14-Jährigen soll es sich um leichte Tätigkeiten handeln wie etwa Babysitten, Zeitungen austragen oder Gartenarbeit.
  • 15- bis 17-Jährige haben schon eine größere Auswahl: Sie dürfen beispielsweise als Aushilfen kellnern, verkaufen, Regale auffüllen oder beim Liefern helfen.
  • Studierende können autark als Kurierfahrer, Nachhilfelehrerinen oder Sicherheitsmitarbeitende, im Einzelhandel, in Büros oder sogar im Ausland tätig sein.

Tipp: Im Zweifel könnt ihr alle offenen Fragen mit dem Gewerbeaufsichtsamt klären, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können. 

Stand: 17.06.2024

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