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Mann, der von seinem Heimbüro aus die Währungshandels-App auf seinem Smartphone betrachtet.

Abgeltungssteuer: Was steckt hinter der Abgabe auf Zinsen und Kursgewinne?

Pauschale Umlage
Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihre Gewinne aus Aktien oder Zinsen nicht vollständig auf Ihrem Konto landen? Die Abgeltungssteuer sorgt dafür, dass ein Teil Ihrer Erträge direkt ans Finanzamt geht – ganz automatisch. Hier erfahren Sie alles, was Sie über die Steuer wissen müssen.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Abgeltungssteuer beträgt in Deutschland 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie wird direkt von der Bank oder Sparkasse an das Finanzamt abgeführt.

  • Sie gilt für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne und greift, sobald der Sparerpauschbetrag überschritten wird.

  • Durch den Freibetrag von 1.000 Euro pro Person können Sie Erträge steuerfrei behalten.

Das Prinzip der Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer – manchmal auch Abgeltungsteuer geschrieben – ist eine Steuer auf Kapitalzuflüsse aus Geldanlagen von Privatpersonen. Sie wurde in Deutschland im Jahr 2009 eingeführt, um die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu vereinfachen. Statt diese Gewinne individuell in der Steuererklärung anzugeben, zieht die Bank oder Sparkasse die Steuer automatisch ab und führt sie direkt und anonym an das Finanzamt ab. Die Steuerschuld ist damit abgegolten – daraus leitet sich auch der Name Abgeltungssteuer ab. So entfällt für viele Steuerpflichtige der Aufwand, Gewinne aus Kapitalvermögen manuell zu berechnen und zu melden.

Die Abgeltungssteuer gilt für nahezu alle Einnahmen, die aus Geldanlagen entstehen. Dazu gehören:

  • Zinsen aus Sparanlagen: Kapitalzuflüsse aus Sparbüchern, Tagesgeldkonten oder Anleihen
  • Dividenden von Aktien: Ausschüttungen von Unternehmen an Aktionärinnen und Aktionäre
  • Kursgewinne: Einnahmen, die beim Verkauf von Aktien, Fonds oder anderen Wertpapieren wie Zertifikaten erzielt werden

Warum wurde die Abgeltungssteuer eingeführt?

Vor der Einführung der Abgeltungssteuer mussten Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuer individuell versteuert werden. Das Verfahren war aufwändig und sorgte oft für Unklarheiten. Mit der Abgeltungssteuer wurde ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent eingeführt, der unabhängig vom persönlichen Einkommensteuer-Tarif gilt. Das macht das System transparenter und einfacher.

Hinweis

Der Verkauf von Aktien galt früher als privates Veräußerungsgeschäft. Die Begriffe Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer und Spekulationssteuer sorgen daher noch immer für Verwirrung. Während die Abgeltungssteuer heute pauschal und automatisch auf inländische Kapitalerträge greift, steht der Begriff Kapitalertragsteuer für die grundsätzliche Steuerart, und die Spekulationssteuer betrifft allein Gewinne aus privaten Verkäufen wie Immobilien. Unser Ratgeber zeigt, warum es keine Spekulationssteuer auf Aktien gibt.

Wie funktioniert die Steuerabführung?

Sobald Sie Kapitalzuflüsse aus einer Geldanlage erhalten, zieht Ihre Bank oder Sparkasse die Abgeltungssteuer automatisch ab. Der Abzug erfolgt direkt an der Quelle, daher spricht man auch – so wie bei der Lohnsteuer – von einer Quellensteuer. Zusätzliche Berechnungsgrößen sind der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer – wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören.

Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, wird die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer um den Anteil der Kirchensteuer reduziert. Die genaue Reduzierung hängt von Ihrem Kirchensteuersatz ab:

  • 8 Prozent Kirchensteuer (Bayern und Baden-Württemberg): Die Bemessungsgrundlage reduziert sich von 25 auf 24,51 Prozent.
  • 9 Prozent Kirchensteuer (alle anderen Bundesländer): Die Bemessungsgrundlage reduziert sich von 25 auf 24,45 Prozent.

In der Praxis ergibt sich mit Solidaritätszuschlag eine Gesamtsteuerlast von 26,375 Prozent (ohne Religionszugehörigkeit) beziehungsweise 27,82 Prozent (bei 8 Prozent Kirchensteuer) und 27,99 Prozent (bei 9 Prozent Kirchensteuer).

Hinweis: Der Solidaritätszuschlag fällt 2024 nur an, wenn die Jahreseinkommensteuer 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro (Zusammenveranlagung) übersteigt. Außerdem gibt es eine Milderungszone, in der der Zuschlag stufenweise ansteigt. Für Kapitalerträge gilt der Solidaritätszuschlag weiterhin.

Freibeträge

Die Abgeltungssteuer wird erst dann erhoben, wenn Ihre Kapitalzuflüsse den sogenannten Sparerpauschbetrag überschreiten. Dieser beträgt 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten. Wenn Ihre Gewinne unterhalb dieses Betrags liegen und Sie einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, wird keine Steuer abgezogen.

Einfaches Beispiel:

Sie haben ein Tagesgeldkonto mit jährlichen Zinsen von 500 Euro und sind nicht kirchensteuerpflichtig. Ohne Freistellungsauftrag behält die kontoführende Bank oder Sparkasse folgende Beträge ein:

In diesem Fall erhalten Sie 368,12 Euro ausgezahlt. Um die vollen 500 Euro zu erhalten, müssen Sie einen Freistellungsauftrag einreichen.

Kapitalerträge bei Minderjährigen

Auch Minderjährige zahlen Abgeltungssteuer, wenn ihre Kapitalgewinne den Freibetrag überschreiten. Dies gilt für alle Kapitalerträge des Kindes, unabhängig davon, ob sie aus Konten, Sparbüchern oder Wertpapieren stammen. Eltern sollten daher auch für ihre Kinder einen Freistellungsauftrag einrichten.

Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen

Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, können Sie von der sogenannten Günstigerprüfung profitieren. In diesem Fall können Sie über die Steuererklärung eine Rückerstattung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob Ihre Kapitalerträge zu einem niedrigeren Steuersatz als 25 Prozent besteuert werden können, und Sie erhalten die Differenz zurück.

Tipp: Diese Option ist relevant für Personen mit geringem Einkommen, zum Beispiel Studierende, Rentnerinnen oder Rentner.

Vorteile der Abgeltungssteuer auf einen Blick

Die Abgeltungssteuer entlastet viele Anlegerinnen und Anleger von steuerlichen Formalitäten und sorgt für weniger Bürokratie:

  1. Einfache Abwicklung

    Die Bank oder Sparkasse übernimmt die Steuerabführung. Sobald Sie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erhalten, zieht das Kreditinstitut die Steuer automatisch ab und überweist sie an das Finanzamt. Das spart Zeit und reduziert Ihren Aufwand bei der Steuererklärung.

  2. Einheitlicher Steuersatz

    Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge, unabhängig von Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Das sorgt für Klarheit und Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen.

  3. Verrechnung von Verlusten

    Die Abgeltungssteuer ermöglicht es, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen. Wenn Sie beispielsweise Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erleiden, reduziert das Ihre steuerpflichtigen Kapitalzuflüsse. Die Bank übernimmt diese Verrechnung automatisch, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen.

  4. Kein Risiko von Steuerrückständen

    Da die Steuer direkt an der Quelle einbehalten wird, entstehen keine offenen Steuerforderungen, die nachgezahlt werden müssen. Dies verringert das Risiko von Versäumniszuschlägen.

Sonderfall ausländische Kapitalerträge

Bei Kapitalzuflüssen von Konten oder Depots im Ausland greift die Abgeltungssteuer nicht automatisch. Sie müssen diese Erträge in Ihrer Steuererklärung angeben – in der Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV oder KAP-BET. Die Steuer wird dann als Kapitalertragssteuer mit der Abgabe der Steuererklärung fällig. Falls bereits Steuern im Ausland abgeführt wurden, können diese in Deutschland angerechnet werden (mit Einschränkungen und bis maximal zum deutschen Steuersatz).

Wann die Abgeltungssteuer fällig wird

Die Abgabe wird immer genau dann fällig, wenn Sie Kapitalzuflüsse wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren erhalten. Direkt bei Gutschrift führt die Bank oder Sparkasse die Steuer ab – sofern die Erträge Ihren Freibetrag übersteigen oder kein Freistellungsauftrag vorliegt.

Einige wichtige Zeitpunkte der Ertragsrealisierung:

  • Zinsen aus Spar- oder Festgeldkonten: In der Regel erfolgt die Gutschrift einmal im Jahr, meist zum Jahresende.
  • Dividenden aus Aktien: Dividenden werden an Aktionärinnen und Aktionäre ausgezahlt, sobald das Unternehmen sie beschließt. Der Auszahlungszeitpunkt ist je nach Unternehmen unterschiedlich und oft an die Hauptversammlung gekoppelt. Bei Dividenden wird die Steuer direkt am Tag der Ausschüttung einbehalten.
  • Veräußerungsgewinne: Wenn Sie Aktien, Fonds oder andere Wertpapiere verkaufen, wird die Abgeltungssteuer fällig, sobald der Gewinn realisiert wird. Realisierung bedeutet, dass der Verkauf abgeschlossen und der Betrag auf Ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Wer durch eine Buy-and-Hold-Strategie keine Gewinne realisiert, zahlt auch keine Abgeltungssteuer.
  • Ausschüttungen aus Fonds: Fonds können regelmäßig Erträge ausschütten, die ähnlich wie Dividenden besteuert werden. Sobald die Ausschüttung erfolgt, wird die Abgeltungssteuer fällig.

Sonderfälle der Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist grundsätzlich einfach geregelt, doch es gibt einige Sonderfälle, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Diese betreffen unter anderem Altbestände, spezielle Kapitalanlagen und Lebensversicherungen:

First-in-First-out-Prinzip und Steuerfreiheit vor 2009

Beim Verkauf von Aktien gilt das sogenannte First-in-First-out-Prinzip (FIFO). Das bedeutet, dass die zuerst gekauften Aktien als zuerst verkauft gelten. Für Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden – also vor Einführung der Abgeltungssteuer – gelten steuerliche Sonderregeln. Diese sogenannten Altbestände sind auch heute noch steuerfrei, wenn sie verkauft werden. Allerdings dürfen dabei keine Änderungen am Bestand (zum Beispiel durch einen Depotwechsel) vorgenommen worden sein.

Sonderregelungen für Alt-Anteile an Investmentfonds

Für sogenannte bestandsgeschützte Anteile an Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, bleiben Wertsteigerungen, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind, bei Veräußerung steuerfrei. Denn bis Ende 2017 gab es noch eine vollständige Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne. Seit dem 1. Januar 2018 gilt jedoch ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Person. Veräußerungsgewinne, die diesen Betrag übersteigen, unterliegen der Abgeltungssteuer.

Abweichende Besteuerung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Kapitallebensversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen haben je nach Abschlussdatum und Laufzeit unterschiedliche steuerliche Regelungen. Wenn Sie beispielsweise eine Lebensversicherung besitzen, die nach 2005 abgeschlossen wurde, können Sie eine Steuervergünstigung nutzen. Sie zahlen effektiv nur 12,5 Prozent Steuer auf die Erträge, wenn:

  • die Laufzeit des Vertrags mindestens 12 Jahre beträgt,
  • Sie bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sind (62 Jahre bei Verträgen ab 2012).

Tipp: Die Steuererleichterungen bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen müssen Sie selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, da die Bank oder Sparkasse die Abgeltungssteuer zunächst automatisch abführt.

Verlustverrechnung bei Sonderfällen

Auch bei Sonderregelungen können Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen verrechnet werden. Beachten Sie jedoch, dass Verluste aus Altbeständen oder steuerfreien Anlagen nicht verrechnet werden können.

Hinweis: Ausnahmen von der Abgeltungssteuer gelten auch für Darlehen an nahestehende Personen und bestimmte Gesellschafterdarlehen. In einigen Fällen kann die Anwendung des persönlichen Steuersatzes günstiger sein als die Abgeltungssteuer.

Klare Regeln für Ihre Kapitalerträge

Die Abgeltungssteuer sorgt für eine unkomplizierte und einheitliche Besteuerung von Privatpersonen, die ihr Geld verzinst anlegen oder in Wertpapiere investieren. Mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent und der automatischen Abführung durch die Sparkasse oder Bank entfällt für viele der Verwaltungsaufwand. Wer zudem die Grundlagen des Sparerpauschbetrags sowie von Sonderregelungen oder Verlustverrechnungen versteht, kann seine Steuerlast gezielt optimieren.

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Häufige Fragen zum Thema Abgeltungssteuer

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Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen. Seit ihrer Einführung im Jahr 2009 ersetzt sie die individuelle Besteuerung von Kapitalzuflüssen und sorgt für eine einheitliche Steuerlast. Banken ziehen die Steuer automatisch ab und führen sie direkt an das Finanzamt ab.

Die Steuerlast beträgt ohne Kirchensteuer 26,375 Prozent (25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag), mit Kirchensteuer 27,82 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern (8 Prozent Kirchensteuer) oder 27,99 Prozent in allen anderen Bundesländern (9 Prozent Kirchensteuer).

Die Abgeltungssteuer wird sofort fällig, sobald Kapitalzuflüsse anfallen. Das passiert direkt bei der Auszahlung: Die Bank zieht die Steuer automatisch ab und überweist sie an das Finanzamt.

Sie zahlen Abgeltungssteuer nur, wenn Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten. Dieser beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte. Solange Ihre Erträge unterhalb dieser Grenze bleiben und Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank oder Sparkasse eingereicht haben, wird keine Abgeltungssteuer abgezogen.

Haben Sie keinen Freistellungsauftrag oder übersteigen Ihre Erträge den Freibetrag, zieht die Sparkasse oder Bank die Steuer automatisch ein. Bei ausländischen Kapitalerträgen, die nicht von der Bank versteuert werden, müssen Sie die Erträge selbst in Ihrer Steuererklärung angeben.

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