Wünschen Sie sich jemanden, der Ihnen bei der Auswahl von Haus oder Wohnung durch eine faire und verlässliche Beratung Sicherheit gibt? Jemanden, der vor Ort ist, sich gut auskennt, Ihre Fragen vertrauensvoll beantworten kann und Sie durch den Prozess begleitet, bis Sie den Hausschlüssel in der Hand halten? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Die Sparkassen-Finanzgruppe ist Deutschlands größter Maklerverbund. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kosten Sie gegebenenfalls für die Maklerprovision aufbringen müssen.
Beim Mieten und Vermieten von Wohnhäusern und Wohnungen gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wer die Maklerin oder den Makler zuerst beauftragt hat, zahlt die Maklerprovision.
Beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien gilt das Bestellerprinzip nicht. Stattdessen hängt vom Maklervertrag ab, wer diesen bezahlt.
In der Praxis haben sich mehrere Möglichkeiten zur Verteilung der Maklercourtage zwischen Käufer- und Verkäuferseite etabliert.
Was unsere Immobilienmaklerinnen und -makler für Sie tun können
Wie hoch ist die Maklerprovision?
Vermittelt die Maklerin oder der Makler eine Wohnimmobilie zur Miete, darf die Provision maximal zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen. Bei Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien unterscheidet sich die Maklercourtage je nach Bundesland beziehungsweise Region. Sie beträgt in der Regel zwischen drei und acht Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Häufig teilen sich Käufer- und Verkäuferseite diese Kosten.
Tipp: In unserem Beitrag „Maklerprovision richtig berechnen“ finden Sie ein Beispiel für die Berechnung der Courtage.
Was bedeuten Maklergebühr, Maklerprovision oder Maklercourtage?
Alltagssprachlich meinen alle drei Begriffe in der Regel dasselbe: eine Gebühr, die der Makler oder die Maklerin für eine erfolgreiche Vermittlung bekommt. Die Höhe der Gebühr und wer sie bezahlt, wird im Maklervertrag geregelt.
Wer zahlt: 6 Möglichkeiten – und was Sie vorab wissen sollten
Maklerinnen und Makler müssen vor der Vermittlung der Immobilie einen Vertrag mit Ihnen abschließen, in dem die Höhe der Provision geregelt ist. Der Maklervertrag muss schriftlich geschlossen, aber nicht unbedingt handschriftlich unterschrieben werden. Eine E-Mail genügt. So wissen Sie auf jeden Fall vorab, welche Kosten gegebenenfalls auf Sie zukommen. Dabei gibt es folgende sechs Möglichkeiten.
Hinweis: Beim Mieten und Vermieten von Ferienwohnungen und Gewerbeimmobilien sowie beim Kauf und Verkauf von Baugrundstücken und Gewerbeimmobilien gelten Ausnahmeregelungen.
1. Die Vermietermaklerin oder der Vermietermakler
Bei der Vermietung von Wohnimmobilien ist es mittlerweile der Regelfall, dass der Vermieter oder die Vermieterin den Makler oder die Maklerin bezahlt. Für die Mieterseite ist die Vermittlung dann kostenlos. Denn hier gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Der (erste) Auftraggeber zahlt. Und meist geht der Vermieter oder die Vermieterin zuerst auf das Maklerbüro zu und schließt einen Vertrag für die Vermittlung ab.
Die Vermieterseite zahlt auch dann, wenn die Mieterin oder der Mieter anschließend ebenfalls auf das Maklerbüro zugeht und um Vermittlung einer Immobilie bittet. Der zuerst geschlossene Vertrag entscheidet also, wer die Provision für die Mietimmobilie bezahlt.
Tipp: Vermieterinnen und Vermieter können Maklerkosten steuerlich absetzen.
2. Die Mietermaklerin oder der Mietermakler
Durch die Regelung in Punkt 1 passiert es nur noch sehr selten, dass Mieterinnen und Mieter von Wohnimmobilien den Makler oder die Maklerin bezahlen. Möglich ist das dann, wenn die Mieterseite auf den Immobilienmakler oder die Immobilienmaklerin zugeht, und keine passenden Objekte vorhanden sind. Die Maklerin oder der Makler schließt dann einen Vertrag mit der Mieterseite ab, um aktiv eine passende Immobilie zu finden. Gelingt das und es kommt zum Mietvertrag, zahlt die Mieterseite.
In diesem Fall ist die Vermittlung für den Vermieter oder die Vermieterin kostenlos. Niemals darf der Immobilienmakler oder die -maklerin von beiden Seiten Provision verlangen.
Tipp: Auf dem Sparkassen-Immobilienportal finden Sie unsere aktuellen Angebote für Wohnimmobilien. Bei diesen Angeboten haben die Vermieterinnen und Vermieter um Vermittlung gebeten. Für die Mieterinnen und Mieter entstehen dadurch keine Maklergebühren.
3. Die Käufer-Verkäufer-Maklerin oder der Käufer-Verkäufer-Makler
Anders ist die Maklercourtage beim Kaufvertrag geregelt, denn dort gilt das Bestellerprinzip nicht. Der häufigste Fall ist, dass sich Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer die Maklerprovision in gleicher Höhe teilen.
Meist geht zunächst die Verkäuferseite auf den Immobilienmakler oder die Immobilienmaklerin zu und schließt einen Vertrag ab. Dieser erlaubt dem Makler oder der Maklerin, ebenfalls einen Vertrag mit der Kaufinteressentenseite zu schließen. Der Immobilienmakler oder die Immobilienmaklerin wird vermittelnd tätig und tritt für beide Seiten gleichermaßen ein. Abschließend muss er oder sie beiden Parteien eine Maklerprovision in gleicher Höhe ausweisen.
4. Die Käufermaklerin oder der Käufermakler
Die Kaufinteressentin oder der Kaufinteressent kann auch beschließen, dass der Immobilienmakler oder die -maklerin ausschließlich die Interessen der Käuferseite vertreten soll. Dafür schließt er oder sie einen entsprechenden Maklervertrag ab. Vermittelt die Maklerin oder der Makler eine Immobilie, zahlt in diesem Fall nur die Käuferseite. Für Verkäuferin oder Verkäufer ist die Dienstleistung dann kostenlos.
5. Die Verkäufermaklerin oder der Verkäufermakler
Analog kann auch die Verkäuferseite beschließen, dass Maklerin oder Makler nur die Interessen von Verkäuferin oder Verkäufer vertreten soll. Nachdem das vertraglich geregelt und die jeweilige Immobilie vermittelt wurde, darf die Immobilienmaklerin oder der Immobilienmakler keine Kosten von der Käuferseite verlangen.
6. Nicht mit uns: Die Verkäufermaklerin oder der Verkäufermakler mit teilweiser Abwälzung auf den Käufer oder die Käuferin
Rein rechtlich möglich ist noch eine weitere Möglichkeit: Hierbei beauftragt die Verkäuferseite die Maklerin oder den Makler, ausschließlich die eigenen Interessen zu vertreten. Wird ein Kaufvertrag abgeschlossen, soll der Immobilienmakler oder die Immobilienmaklerin allerdings die Hälfte der Provision der Käuferseite in Rechnung stellen. Der Kaufinteressent oder die -interessentin muss der Zahlung einwilligen, um den Kauf abzuschließen. Zunächst zahlt die Verkäuferseite, anschließend die Käuferseite.
Die Immobilienmaklerinnen und -makler der Sparkassen-Finanzgruppe lehnen diese Variante ab. Wenn sich beide Seiten die Maklerprovision teilen, sollten aus Gründen der Fairness auch beide Seiten vertreten werden. Mit Variante 4 und 5 sind aus unserer Sicht transparente und gerechte Alternativen gegeben.
Fazit
Ihnen brummt bei so vielen Fachbegriffen der Kopf? Kein Problem. Machen Sie sich einfach klar, dass es in Sachen Miete immer darum geht, wer den Makler oder die Maklerin zuerst bestellt hat. Der- oder diejenige zahlt auch. In Sachen Kauf ist es in der Regel so, dass sich beide Seiten die Kosten teilen. Ist das nicht so, bedeutet das bei unseren Maklerinnen und Maklern, dass diese beauftragt wurden, für nur eine Partei zu arbeiten – für diejenige, die zahlt. Gesetzlich möglich ist auch eine Beauftragung durch die Verkäuferseite bei Abwälzung von 50 Prozent der Maklerprovision auf die Käuferseite. Unsere Maklerinnen und Makler lehnen dieses Modell allerdings aus Gründen der Fairness ab. In jedem Fall finden Sie im Maklervertrag genaue Angaben dazu, wer bezahlt.
Häufige Fragen zur Maklerprovision
Die Maklerprovision ist der Preis für die Vermittlung einer Immobilie durch einen Immobilienmakler oder eine Immobilienmaklerin.
- Beim Mieten/Vermieten: In der Regel zahlt die Vermieterseite, auf jeden Fall aber derjenige, der den Immobilienmakler oder die -maklerin zuerst beauftragt hat (Bestellerprinzip).
- Beim Kauf/Verkauf: Meist teilen sich beide Seiten die Maklercourtage zu gleichen Teilen. Möglich ist aber auch, dass der Makler oder die Maklerin nur eine Seite vertritt und diese dann zahlt. Gesetzlich zulässig ist auch der Verkäufermakler beziehungsweise die Verkäufermaklerin bei teilweiser Kostenabwälzung auf die Käuferseite, was unsere Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler jedoch aus Gründen der Fairness ablehnen.
Bei der Vermietung von Wohnimmobilien wird die Maklerprovision nicht geteilt. Es zahlt derjenige, der den Makler oder die Maklerin zuerst beauftragt hat (Bestellerprinzip). Beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien ist es hingegen zulässig, dass sich beide Seiten die Maklerprovision teilen und die Immobilienmaklerin oder der Immobilienmakler dann in der Regel auch für beide Seiten tätig wird.
Eine Maklerin oder ein Makler kann drei Jahre lang Anspruch auf Provision erheben. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
In der Regel ist die Maklerprovision fällig, wenn der Makler oder die Maklerin die Immobilie vermittelt hat und der Kaufvertrag beziehungsweise der Mietvertrag unterschrieben wurde.