Grundbuch:
Wozu es da ist und was darin steht
Einen Grundbuchauszug für eine bestimmte Immobilie können Sie beim zuständigen Grundbuchamt bekommen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Bloße Neugier gilt dabei nicht. Zulässig ist zum Beispiel, dass Sie das Grundbuch einsehen möchten, weil Sie Eigentümer oder Eigentümerin der Immobilie sind. Haben Sie ein Haus oder eine Wohnung geerbt, kann ein Erbschaftsbescheid als Nachweis für Ihr berechtigtes Interesse fungieren.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis mit Informationen zu jedem Grundstück beziehungsweise jeder Immobilie in einer Gemeinde. Jedes Objekt ist dort aufgeführt.
Zu den enthaltenen Informationen gehört unter anderem, wer die Eigentümerinnen oder Eigentümer sind, welche Eigentümerwechsel es gab sowie Angaben zu Baufinanzierungen, für die eine Grundschuld eingetragen ist.
Beim Immobilienkauf veranlasst der Notar oder die Notarin den Grundbucheintrag. Die Kosten dafür liegen bei etwa 1,5 bis 2,5 Prozent des Kaufpreises. Der Großteil davon sind die Notarkosten für den Eintrag. Die eigentlichen Grundbuchkosten belaufen sich auf etwa 0,5 Prozent der Kaufsumme.
Wofür es das Grundbuch gibt
Das Grundbuch ist das offizielle Verzeichnis aller Grundstücke einer Gemeinde. Damit gibt es vor allem Rechtssicherheit: Wem gehört eine bestimmte Immobilie und wem hat sie früher gehört? Welche Grundschulden sind gegebenenfalls eingetragen? Welche anderen Regelungen gibt es, die Bestand haben? Hat also zum Beispiel ein Nachbar oder eine Nachbarin Wegerecht und darf er oder sie das Grundstück zur Zufahrt oder zum Zugang auf das eigene Grundstück nutzen?
All das können Sie sicher erfahren, wenn Sie Einsicht ins Grundbuch nehmen. Zuständig für die Eintragungen im Grundbuch ist das Grundbuchamt. Es ist meist Teil des jeweiligen Amtsgerichts (Ausnahme: Baden-Württemberg). Dort können Sie auch die Grundbucheinsicht für das jeweilige Grundstück beantragen – vorausgesetzt Sie haben ein berechtigtes Interesse.
Was im Grundbuch über ein Grundstück vermerkt ist
Zu jedem Grundstück beziehungsweise jeder Immobilie gibt es eine Art Deckblatt, die sogenannte Aufschrift. Darin sind unter anderem das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Aktennummer aufgeführt. Darauf folgt das Bestandsverzeichnis mit grundlegenden Angaben zur Immobilie, etwa der Größe des Grundstücks, der Flurnummer und Lagebezeichnung. Im Anschluss gibt es drei Abschnitte. Das sind die sogenannten Abteilungen:
- Abteilung I: Hier steht, wer die Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Immobilie sind. Sind es mehrere, ist auch die Aufteilung vermerkt, wem also welcher Anteil gehört.
- Abteilung II: In diesem Abschnitt lässt der Notar oder die Notarin beim Immobilienkauf zunächst die sogenannte Auflassungsvormerkung vornehmen. Als Käufer oder Käuferin sichert Ihnen diese Vormerkung zu, dass die Immobilie von der Verkäuferseite nicht noch ein zweites Mal verkauft werden kann. Außerdem sind hier Leitungsrechte für Wasser, Abwasser, Strom, Gas usw. vermerkt sowie Angaben zu vereinbarten Regelungen. Dazu gehört etwa die Erlaubnis einer Zufahrt über das Grundstück zum Nachbargrundstück (Wegerecht) oder Ähnliches. Wenn ein Nießbrauch für die Immobilie eingetragen ist, finden Sie die Angaben dazu ebenfalls in Abteilung II.
- Abteilung III: Finanzielle Details wie Grundpfandrechte stehen in diesem Abschnitt: Dazu gehören Baufinanzierungen, bei denen die Immobilie als Sicherheit verwendet wird. Dabei wird an dieser Stelle im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen. Erst wenn diese eingetragen ist, zahlt die Sparkasse oder Bank das jeweilige Darlehen aus. Würde der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin die Raten für das Darlehen nicht mehr bezahlen, könnte die eingetragene Bank oder Sparkasse durch den Grundschuldeintrag die Immobilie versteigern, um das geschuldete Geld zurückzubekommen. Der Eintrag gibt dem Kreditinstitut also Sicherheit. Dafür kann der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin für den Kredit in der Regel günstigere Konditionen bekommen. Wenn mehrere Grundschulden eingetragen sind, entscheidet die Rangfolge, welches Kreditinstitut bei einer nötigen Versteigerung zuerst bedient werden würde.
Grundschuld löschen oder nicht?
Solange eine Grundschuld in Abteilung III eingetragen ist, existiert sie. Das ist also auch der Fall, wenn Sie Ihre Baufinanzierung längst abbezahlt haben. Solange Sie die Immobilie nicht verkaufen, hat das für Sie in der Regel keine Nachteile. Im Gegenteil: Ist die Grundschuld einmal eingetragen, können Sie sie erneut als Sicherheit für einen Kreditgeber verwenden, falls Sie wieder einmal einen Kredit brauchen.
Planen Sie hingegen, die Immobilie zu verkaufen, müssen Sie die Grundschuld oft löschen lassen. Dafür brauchen Sie eine sogenannte Löschungsbewilligung vom jeweiligen Kreditinstitut. Diese besagt, dass Sie Ihre Baufinanzierung vollständig getilgt haben. Das Dokument bekommen Sie gegebenenfalls kostenlos bei Ihrer Sparkasse oder Bank. Damit können Sie bei einem Notar oder einer Notarin einen Antrag auf die Löschung stellen. Zum Löschen fallen Kosten für Notar oder Notarin und Grundbuchamt an. Insgesamt sind es etwa 0,2–0,4 Prozent der Grundschuldsumme. Alternativ zum Notar oder zur Notarin können Sie sich auch an Ihre Sparkasse wenden. Oft können wir die Löschung rechtswirksam beglaubigen.
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Häufige Fragen zum Grundbuch
Warum braucht man ein Grundbuch?
Das Grundbuch ist wichtig, um sicherzustellen, dass Eigentumsrechte korrekt dokumentiert und geschützt werden. Als Immobilienkäufer oder -käuferin gibt es Ihnen Sicherheit darüber, dass die Rechte an dem Grundstück klar sind.
Wie viel kostet ein Grundbucheintrag beim Immobilienkauf?
Die Kosten für den Grundbucheintrag beim Immobilienkauf liegen bei etwa 1,5 bis 2,5 Prozent des Kaufpreises. Der Großteil davon sind die Notarkosten für den Eintrag. Die eigentlichen Grundbuchkosten belaufen sich auf etwa 0,5 Prozent der Kaufsumme.
Im Grundbuchauszug steht vor allem, wem ein Grundstück gehört, ob es mit Schulden belastet ist und ob es besondere Rechte oder Einschränkungen gibt. Es ist eine offizielle Dokumentation über die Eigentumsverhältnisse und rechtlichen Bedingungen eines Grundstücks.
Nach Grundbuchordnung (GBO) § 13 müssen die Erben oder Erbinnen beantragen, dass das Grundbuch berichtigt wird. Dazu können Sie sich als Erbe oder Erbin direkt ans Grundbuchamt wenden oder ein Notarbüro damit beauftragen.
Alle Personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer sind, müssen im Grundbuch stehen. Andernfalls handelt es sich nicht um Eigentümerinnen oder Eigentümer. Es ist kein Problem, mehrere Personen eintragen zu lassen.
Wenn Sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse haben, zum Beispiel Eigentümer oder Eigentümerin des jeweiligen Hauses oder der Wohnung sind, können Sie den Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt anfordern. Das geht schriftlich oder persönlich. Sie können aber auch den Online-Service nutzen oder einen Notar oder eine Notarin beauftragen. Wichtig ist, dass Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen (etwa mit dem Kaufvertrag der Immobilie) und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Ja, das geht beispielsweise über die zuständigen Portale der Bundesländer. Dafür wird jedoch eine zusätzliche Gebühr fällig. Mehr erfahren Sie beim Portal Ihres Bundesamts. Eine Übersicht über die Portale aller Bundesländer:
Bei einem Notar oder einer Notarin kostet das etwa zwischen 0,2 und 0,4 Prozent der Grundschuldsumme. Darin sind die Kosten für das Grundbuchamt bereits enthalten.