zum Inhalt springen
Blick über die Schulter einer Person auf einen jungen Mann, der am gleichen Tisch sitzt und Dokumente unterschreibt

Arbeitsvertrag kündigen: 10 Schritte in eine neue berufliche Zukunft

Raus aus dem Job
Es gibt Momente im Arbeitsleben, in denen es eine Veränderung braucht – sei es, weil der aktuelle Job Sie nicht mehr erfüllt, die Perspektiven fehlen oder sich neue Chancen ergeben. Um die Tür zu neuen Möglichkeiten zu öffnen, müssen Sie dann Ihren alten Arbeitsvertrag kündigen. Wir geben 10 Tipps rund um die formalen Anforderungen.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen schriftlich kündigen und das Dokument eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus.

  • Die Kündigungsfrist hängt vom Vertrag, der gesetzlichen Regelung oder einem Tarifvertrag ab. Während die ordentliche Kündigung fristgerecht erfolgt, ist die außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Gründen auch fristlos möglich.

  • Regelungen zu Resturlaub, Überstunden oder Arbeitsmaterialien sollten frühzeitig mit der Arbeitgeberseite besprochen werden.

Ordentliche Kündigung: So beenden Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis rechtssicher

Eine Kündigung ist ein wichtiger Schritt, der gut überlegt sein sollte. Wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie einen neuen beruflichen Weg einschlagen wollen, finden Sie Tipps und Hilfestellungen in unserem Ratgeber zum Jobwechsel. Sollte Ihre Entscheidung bereits feststehen, beachten Sie die folgenden 10 Schritte, um Ihr Arbeitsverhältnis professionell und ohne unnötigen Stress zu beenden:

1. Kündigungsfrist prüfen

Bevor Sie ordentlich kündigen, sollten Sie Ihre Kündigungsfrist kennen. Diese finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, in einem möglicherweise geltenden Tarifvertrag – oder es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt diese gemäß § 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 4 Wochen (28 Tage) zur Monatsmitte oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn Ihr Vertrag eine für Sie günstigere Frist vorsieht, gilt diese. Die gesetzliche Kündigungsfrist lässt sich vertraglich nur verlängern, nicht verkürzen.

Bei befristeten Verträgen (laut §15 Absatz 3 Teilzeitbefristungsgesetz) sieht das Arbeitsrecht keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vor – die Beschäftigung endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Es kann jedoch vertraglich eine abweichende Regelung vereinbart werden.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Beschäftigten, gemäß § 622 Absatz 2 BGB ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren.

  • Hinweis: Für bestimmte Personengruppen oder in speziellen Situationen können Sonderregelungen gelten. Kleinere Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten können Mitarbeitenden zum Beispiel zu jedem beliebigen Tag kündigen, nicht nur zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die Frist für schwerbehinderte Menschen beträgt mindestens 4 Wochen. Hier ist für eine Kündigung zudem ein Antrag beim Integrationsamt erforderlich.

2. Eventuell Kündigungsgrund abwägen

In den meisten Fällen brauchen Sie keinen Grund anzugeben, wenn Sie selbst kündigen. Eine Ausnahme bildet die außerordentliche Kündigung, bei der schwerwiegende Kündigungsgründe vorliegen müssen, wie etwa grobe Verstöße gegen den Arbeitsvertrag. Prüfen Sie in solchen Fällen, ob der Grund rechtlich ausreicht, und ziehen Sie bei Bedarf juristischen Rat hinzu. Detaillierte Informationen zur außerordentlichen Kündigung finden Sie weiter unter in einem eigenen Abschnitt.

  • Hinweis: Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gelten besondere Anforderungen an den Kündigungsgrund im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein – durch betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe. In Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitenden greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Hier können Unternehmen das Arbeitsverhältnis auch ohne sozialen Grund kündigen.
  • Bestimmte Gruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: etwa Schwangere, schwerbehinderte Menschen, Auszubildende, pflegende Angehörige, Arbeitnehmende im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Datenschutzbeauftragte oder Betriebsratsmitglieder. Unternehmen dürfen zudem niemanden aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale kündigen, wie Geschlecht, Alter, Herkunft oder sexueller Identität. Das regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Bei einer Kündigungsschutzklage muss ein Betrieb nachweisen können, dass die Kündigung nicht auf diskriminierenden Gründen basiert, sofern diese zur Debatte stehen.

3. Kündigungsschreiben aufsetzen

Für Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen gibt es klare gesetzliche Vorgaben im deutschen Arbeitsrecht. Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen diese zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, Ihr Kündigungsschreiben muss auf Papier vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Zudem sollte es klar und sachlich formuliert sein. Bleiben Sie höflich und professionell, auch wenn Sie unzufrieden sind.

Ein Kündigungsschreiben enthält folgende Elemente:

  • Ihre vollständigen Kontaktdaten und die des Unternehmens
  • Aktuelles Datum
  • Betreff mit dem Hinweis auf die Kündigung
  • Klarer Kündigungswunsch mit Angabe des letzten Arbeitstages
  • Bezug auf die Kündigungsfrist und den Arbeitsvertrag
  • Ihre eigenhändige Unterschrift

Optional können Sie direkt noch eine höfliche Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Vertragsendes mit aufnehmen. Weiter unten in diesem Ratgeber finden Sie eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben, an der Sie sich orientieren können.

  • Hinweis: Eine E-Mail, ein Fax oder eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus, um rechtswirksam zu kündigen. Dadurch bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und Sie könnten verpflichtet sein, weiterhin zur Arbeit zu erscheinen. Ein schriftliches Kündigungsschreiben ist ein klarer Nachweis, der den Zugang und die Inhalte der Kündigung belegt. Es dient als Beweisstück in rechtlichen Auseinandersetzungen, während E-Mails oder Faxe leicht manipuliert oder angezweifelt werden können. Durch die auf Papier verfasste Schriftform wird zudem sichergestellt, dass die Kündigung wohlüberlegt und verbindlich ist, da sie erhebliche Folgen hat.

4. Kündigung korrekt und fristgerecht einreichen

Übergeben Sie Ihr Kündigungsschreiben persönlich (und lassen sich die Entgegennahme bestätigen) oder senden Sie es per Post (als Einschreiben mit Rückschein). So haben Sie einen Nachweis über den Eingang der Kündigung.

Achten Sie darauf, Ihre Kündigung rechtzeitig einzureichen, damit Sie den gewünschten Endtermin für Ihre Anstellung einhalten können. Sie sollten das Datum also so wählen, dass es zu Ihren persönlichen Plänen passt – etwa, wenn Ihr neuer Arbeitsvertrag beginnt oder andere Vorhaben starten.

  • Hinweis: Der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eingeht, wird nicht in die Frist eingerechnet. Die Berechnung beginnt erst am darauffolgenden Tag (§§ 187 ff. BGB); Sonn- und Feiertage zählen dabei wie gewöhnliche Werktage.
  • Beispiel: Soll Ihr Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Frist am 15. September 2025 enden, muss die Kündigung spätestens am 18. August 2025 (28 Tage vorher) beim Arbeitgebenden eingehen. Wenn Ihre Kündigungsfrist nach Monaten berechnet wird, endet die Frist immer am letzten Tag des Monats. Kündigen Sie zum Beispiel mit einer dreimonatigen Frist am 15. April 2025, endet das Arbeitsverhältnis erst am 31. Juli 2025.

5. Kommunikation mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber

Ein persönliches Gespräch kann hilfreich sein, um Missverständnisse zu vermeiden und Ihre Entscheidung zu erklären. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn Sie in einer guten Atmosphäre auseinandergehen möchten. Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schätzen Offenheit und Professionalität.

6. Resturlaub und Überstunden klären

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Führungskraft oder der Personalabteilung über Ihren Resturlaub und etwaige Überstunden. Sie können den Urlaub in der Regel vor Ihrem Austritt nehmen oder sich auszahlen lassen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Urlaub auszahlen lassen.

7. Arbeitszeugnis einfordern

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist Ihr gutes Recht. Wenn Sie nicht bereits in Ihrem Kündigungsschreiben um die Ausstellung gebeten haben, sollten Sie das zeitnah nachholen. Das Zeugnis gibt Ihnen die Möglichkeit, anderen Unternehmen Ihre Qualifikationen und Leistungen nachzuweisen.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben gemäß § 630 BGB und § 109 GewO Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein muss. Ist das Zeugnis schlechter als die Note „befriedigend“ oder gibt es grobe Unstimmigkeiten, kann der Arbeitnehmer Einspruch erheben. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die schlechte Bewertung begründen oder zurücknehmen.

8. Offene Fragen klären

Besprechen Sie offene Punkte, zum Beispiel, wann und wie Sie Firmenunterlagen oder Arbeitsmittel zurückgeben müssen. Dadurch vermeiden Sie mögliche Konflikte, Missverständnisse oder gar potenzielle Vertragsstrafen für eine nicht rechtzeitige oder unterlassene Rückgabe.

9. Rechtsschutz nutzen, wenn nötig

Sollte es zu Problemen kommen, wie einer ungerechtfertigten Kündigungsschutzklage oder Unstimmigkeiten über Ansprüche, kann eine Rechtsschutzversicherung hilfreich sein. Sie schützt Sie vor hohen Kosten im Streitfall.

  • Hinweis: Der Arbeitsrechtsschutz ist nicht automatisch in jeder Rechtsschutzversicherung enthalten. In vielen Fällen müssen Sie ihn als zusätzlichen Baustein in Ihre Police aufnehmen. Beachten Sie außerdem, dass nicht jeder Versicherer alle arbeitsrechtlichen Fälle abdeckt (vergleichen Sie die Leistungen und Bedingungen!), und dass für den Arbeitsrechtsschutz üblicherweise eine Wartezeit von 3 Monaten gilt. Das bedeutet, der Versicherungsschutz greift erst 3 Monate nach Vertragsabschluss.

10. Den nächsten Schritt planen

In vielen Fällen wird eine Anstellung erst dann gekündigt, wenn bereits ein neuer Job sicher ist. Sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Freistellung vereinbaren können (diese befreit Sie von der Verpflichtung, während Ihrer Kündigungsfrist weiterzuarbeiten), können Sie die Zeit bis zum Start der neuen Stelle nutzen, um sich fachlich vorzubereiten oder organisatorische Dinge zu regeln, wie etwa einen Umzug.

Wenn Sie sich erst nach der Kündigung neu orientieren möchten, können Sie die Übergangszeit zum Beispiel nutzen, um sich gezielt weiterzubilden. Freistellungen werden oft im Rahmen einer ordentlichen Kündigung angeboten – oder sind Teil eines Aufhebungsvertrags.

Alternative im Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Wenn Unternehmen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sich einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen möchten, ist ein Aufhebungsvertrag eine interessante Alternative zur klassischen Kündigung. Dieser ist flexibel anpassbar – beispielsweise im Hinblick auf Kündigungsfristen, Abfindungen oder Freistellungen –, kann aber auch Nachteile wie mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld mit sich bringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem ausführlichen Artikel zum Thema Aufhebungsvertrag.

Sonderfall: Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Das bedeutet, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten – sowohl das Arbeiten als auch die Gehaltszahlung – unmittelbar mit Zugang der Kündigung enden. Fristlose Kündigungen sind jedoch nur in Ausnahmefällen erlaubt, da sie eine drastische Maßnahme darstellen. Ohne ausreichenden Grund sind sie unwirksam, und die gekündigte Partei kann Schadensersatz oder eine Weiterbeschäftigung einklagen. Lassen Sie sich juristisch beraten, wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten oder selbst aussprechen möchten.

Voraussetzungen für eine fristlose Beendigung der Anstellung

Es muss ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Das regelt § 626 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung durch den Betrieb oder die Beschäftigten erfolgt – der Grund muss in beiden Fällen gravierend sein.

  • Von Arbeitgeberseite: Typische Kündigungsgründe sind grobe Vertragsverletzungen, wie Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, körperliche Angriffe oder massive Beleidigungen. Auch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann ein Grund sein, wenn zuvor Abmahnungen erfolgt sind.
  • Von Arbeitnehmerseite: Kündigungsgründe von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind unter anderem ausbleibende Gehaltszahlungen, Mobbing durch Vorgesetzte oder eine schwerwiegende Verletzung der Fürsorgepflicht, beispielsweise durch Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz.

Wichtige Frist beachten

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Grund nicht mehr als ausreichend.

Rechtsfolgen

  • Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: Der Arbeitsplatz des Mitarbeitenden wird sofort frei, es entstehen jedoch unter Umständen Risiken wie Schadensersatzansprüche oder eine Kündigungsschutzklage.
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Bei einer fristlosen Eigenkündigung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden, sofern das Arbeitsamt den Grund nicht anerkennt.

Abgrenzung zur außerordentlichen Kündigung

Die fristlose Kündigung ist eine Form der außerordentlichen Kündigung, bei der keine Frist eingehalten wird. Es gibt jedoch auch außerordentliche Kündigungen mit individuell vereinbarten Fristen, die weniger drastisch sind.

Außerordentliche Kündigung: Flexibler als nur fristlos

Die außerordentliche Kündigung beendet einen Arbeitsvertrag aus erheblichen Kündigungsgründen und abweichend von den üblichen Fristen. Sie ist nicht zwingend fristlos, wird aber häufig mit der fristlosen Beendigung gleichgesetzt und beruht auf derselben rechtlichen Grundlage (§ 626 BGB).

Der entscheidende Unterschied: Während die fristlose Kündigung sofort wirksam wird, kann die außerordentliche Kündigung auch mit einer sogenannten Auslauffrist ausgesprochen werden. Denn nicht alle Situationen erfordern oder rechtfertigen eine sofortige Trennung. Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist stellt eine flexible Möglichkeit dar, auf die jeweiligen Umstände einzugehen:

  • Interessen der gekündigten Partei schützen

    Manchmal könnte ein sofortiger Abbruch des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig hart sein, auch wenn ein gravierender Grund vorliegt. Eine Auslauffrist gibt der gekündigten Person Zeit, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten, beispielsweise durch die Suche nach einer neuen Stelle oder die Abwicklung persönlicher Angelegenheiten.

  • Betriebliche Erfordernisse

    In einigen Fällen benötigt der Betrieb Zeit, um Ersatz für die gekündigte Person zu finden oder eine geordnete Übergabe zu gewährleisten. Auch wenn der Grund eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, kann es unternehmerisch sinnvoll sein, die Arbeitskraft der gekündigten Person bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiter zu nutzen.

  • Rechtliche Risiken vermeiden

    Eine sofortige fristlose Kündigung kann zu Unsicherheiten oder Streitigkeiten führen, wenn der Grund später vor Gericht nicht als ausreichend anerkannt wird. In solchen Fällen kann die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ein Kompromiss sein, der rechtlich weniger angreifbar ist, da er den Aspekt der Zumutbarkeit einbezieht.

Die außerordentliche Kündigung ist ein Mittel, um ein Arbeitsverhältnis schnell und unter besonderen Umständen zu beenden, wenn die üblichen Kündigungsfristen nicht zumutbar sind. Sie muss jedoch gut begründet und rechtlich abgesichert sein.

Einen sauberen Schlussstrich ziehen – mit Planungssicherheit für alle Beteiligten

Eine Kündigung ist ein wichtiger Schritt – ganz gleich, ob sie ordentlich, außerordentlich oder fristlos erfolgt. Das Arbeitsrecht sorgt dafür, dass Kündigungen klar und sicher ablaufen, zum Schutz von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Unternehmen. Mit einem rechtssicher formulierten Kündigungsschreiben und gegebenenfalls juristischer Unterstützung legen Sie den Grundstein für einen reibungslosen Start in Ihre nächste berufliche Phase.

Wagen Sie den Neuanfang!

Wir helfen Ihnen bei allen wichtigen Finanzfragen persönlich weiter. Erreichen Sie hier Ihre Sparkasse vor Ort.
Zu meiner Sparkasse

Häufige Fragen rund um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Schreiben enthält Ihre Kontaktdaten, die des Unternehmens, das Datum, einen Bezug auf die Kündigungsfrist und den Arbeitsvertrag sowie die Angabe, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Zudem müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Übergeben Sie das Schreiben persönlich oder senden Sie es per Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie einen Nachweis über den Zugang. Achten Sie darauf, die Kündigungsfrist einzuhalten und eventuelle Resturlaubstage zu klären.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in der Regel nur vorzeitig gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Andernfalls endet er automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder sprechen Sie mit der Personalabteilung, wenn Sie unsicher sind.

Einen Arbeitsvertrag können Sie als Angestellte oder Angestellter jederzeit kündigen, sofern Sie die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Während der Probezeit beträgt diese häufig nur 2 Wochen. Nach der Probezeit gelten die im Vertrag vereinbarten Fristen.

Wenn Ihre Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende beträgt, müssen Sie so kündigen, dass die Frist genau auf den gewünschten Beendigungstermin passt. Das bedeutet, dass Ihre Kündigung spätestens 3 Monate vor dem letzten Arbeitstag im Unternehmen eingehen muss. Ein Beispiel: Wenn Sie das Arbeitsverhältnis am 30. Juni beenden möchten, muss Ihre Kündigung spätestens am 31. März beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vorliegen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag können jedoch längere Fristen vereinbart sein. Diese gelten, unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis durch Angestellte oder seitens des Betriebes aufgekündigt wird.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Ihre Kontaktdaten und die des Unternehmens
  • Datum des Schreibens
  • Klare Formulierung, dass Sie kündigen
  • Der letzte Arbeitstag gemäß der Kündigungsfrist
  • Ein Bezug auf die Kündigungsfrist und den Arbeitsvertrag
  • Optional: Bitte um Bestätigung und ein Arbeitszeugnis

Das könnte Sie auch interessieren

Junge Frau sitzt auf einer Terrasse mit Pflanzen vor einem Laptop. Sie stützt ihren Kopf auf die Hände und lächelt in die Kamera.
Leben und Arbeiten im Ausland
5 Tipps für digitale Nomaden
Digitale Nomaden leben und arbeiten dort, wo andere Urlaub machen. Einige Länder buhlen um die Gunst derer, die ortsunabhängig arbeiten können. 5 Tipps für digitale Nomaden – und solche, die es noch werden wollen.
Junge Frau mit Smartphone in der Hand, hat ihren Kopf abgestützt und schaut verträumt zur Seite.
Der Kollege bekommt die Beförderung, auf die Sie so lange gewartet haben? Daran ist möglicherweise nicht allein Ihr ignoranter Chef schuld. Wir entlarven Denk- und Verhaltensweisen, die den beruflichen und finanziellen Erfolg vieler Frauen behindern.
Eine junge Frau mit rosa Haaren
Darf ich über mein Gehalt sprechen? Gab’s früher mehr Netto vom Brutto? Und wie unterscheiden sich Gehalt und Lohn? Wir haben die überraschenden Antworten auf diese und 5 weitere Fragen.