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Monteur mit Leiter, zieht sich an eine Hochspannungsleitung entlang

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente schützt im Notfall

Staatliche Absicherung bei Unfällen oder Krankheiten
Ein schwerer Unfall, eine plötzliche Erkrankung: Schon kann das eigene Einkommen in Gefahr geraten – oder ganz wegbrechen. Die Erwerbsminderungsrente soll die schlimmsten finanziellen Folgen abfedern. Da die staatliche Unterstützung allein meist nicht ausreicht, sollten Sie auch privat für den Fall der Fälle vorsorgen.

Rund 1,8 Millionen Menschen erhalten derzeit von der Deutschen Rentenversicherung eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Der Grund: Sie können aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung dauerhaft gar nicht mehr arbeiten – oder nur noch wenige Stunden. Häufige Ursachen sind psychische Krankheiten, Krebs, Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Wer pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

  • Seit der Reform zum 1. Januar 2001 wurde die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.

  • Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann helfen, den Lebensstandard zu sichern.

Wer nach dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann im Fall einer plötzlichen Erwerbsminderung Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente haben. Ältere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die vor diesem Datum geboren sind, haben bei einer Berufsunfähigkeit in der Regel Anspruch auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente . Diese staatliche Unterstützung gilt nur noch für diese Gruppe, da sie nach der Reform 2001 von der Erwerbsminderungsrente abgelöst wurde.

Volle und teilweise Erwerbsminderung

Seither erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wie gewohnt arbeiten können, eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn sie mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert sind. Zudem müssen sie in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung gezahlt haben. Die Mitgliedschaft in diesen drei Jahren muss nicht unmittelbar zusammenhängend, sondern innerhalb der fünf Jahre insgesamt bestanden haben.

Wie hoch die Rente ausfällt, hängt vom Grad der Beeinträchtigung ab. Die halbe Erwerbsminderungsrente (EM) steht Ihnen zu, wenn Sie täglich noch mindestens drei Stunden arbeiten können (teilweise Erwerbsminderung), aber nicht mehr als sechs Stunden. Anspruch auf die volle EM-Rente haben Sie, wenn Sie weniger als drei Stunden pro Tag berufstätig sein können (volle Erwerbsminderung).

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

  • Sie waren mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert – und haben Beiträge bezahlt.
  • Fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung haben Sie insgesamt mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt.
  • In diesen drei Jahren muss die Mitgliedschaft nicht an einem Stück bestanden haben.

Antrag bei der Rentenversicherung stellen

Den Antrag für die Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung – nach Ablauf des sechsten Monats nach Ihrem Ausfall. Vorher gelten Sie als arbeitsunfähig und die gesetzliche Krankenkasse zahlt Ihnen in dieser Zeit Krankengeld. Um die Wartezeiten für die Bearbeitung zu verkürzen, können Sie den Antrag auch früher einreichen. Der Versicherer empfiehlt dieses Vorgehen, wenn Sie sicher sind, die Bedingungen für den Erhalt der Rente zu erfüllen. Im Antrag geben Sie genaue Auskünfte über Ihren bisherigen Beruf sowie ihre Erkrankung – beispielsweise eine detaillierte Beschreibung Ihrer Beschwerden, Reha-Aufenthalte und behandelnden Ärzte. Anschließend prüft die Deutsche Rentenversicherung Ihren Anspruch und bewilligt die Rente, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Höhe und Berechnung der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist individuell verschieden – aber in der Regel vergleichsweise gering. Sie deckt häufig nur rund ein Drittel des vorherigen Bruttogehalts ab. Die monatliche Rentenauszahlung hängt von individuellen Faktoren ab, beispielsweise davon, wie viele Jahre und welche Summen Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ein weiterer Faktor ist der Zeitpunkt, an dem die Erwerbsminderung beginnt: Tritt sie sehr früh ein, wird simuliert, wie die weiteren Beitragszahlungen ausgesehen hätten. Die durchschnittlichen Beiträge der zurückliegenden Versicherungsjahre werden dann auch für die (eigentlich) noch kommenden Arbeitsjahre – die sogenannte Zurechnungszeit – angenommen. Allerdings wird für den vorzeitigen Rentenantritt ein Abschlag fällig. Für jeden Monat, den Sie früher Rente beziehen, als eigentlich vorgesehen, werden von der monatlichen Rente 0,3 Prozentpunkte abgezogen. Der maximale Abschlag liegt bei 10,8 Prozent.

917 Euro für volle Erwerbsminderung

Im Jahr 2021 wurden Zahlungen für volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von durchschnittlich 917 Euro pro Monat gezahlt. Die Rente für teilweise Erwerbsminderung betrug durchschnittlich rund 524 Euro monatlich. Die Auszahlungen müssen wie Altersrenten versteuert werden. Allerdings nur dann, wenn die Höhe den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser lag im Jahr 2022 bei 9.984 Euro.

Ein wichtiger Zusatz: Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Diese Zahlen zeigen: Die Erwerbsminderungsrente allein reicht oft nicht zum Leben aus. Daher ist es sinnvoll, die Versorgungslücke zwischen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem bisherigen Einkommen durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu schließen. Wird der Versicherungsbetrag in der richtigen Höhe gewählt, ist der individuelle Lebensstandard auch im Fall der Berufsunfähigkeit umfassend abgesichert – und es droht kein finanzieller Ruin. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt somit neben der Privathaftpflichtversicherung zu den wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt.

Ihre Sparkasse unterstützt Sie gern bei der Wahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung. So finden Sie aus der Vielzahl der BU-Tarife und Leistungen den maßgeschneiderten Schutz, der zu Ihren individuellen Bedürfnissen passt.

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Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Sie haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn Sie mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Zudem müssen Sie in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Dies muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss bei Ihnen natürlich noch eine Erwerbsminderung vorliegen. Das heißt: Sie sind nicht mehr in der Lage mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein (volle Erwerbsminderung) – oder zwischen drei und sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung).

Es gibt verschiedene Krankheiten, die eine Fortführung des gewohnten Arbeitsalltags verhindern – und somit zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente führen. Mögliche Krankheiten können sein: Psychische Krankheiten, Krebs, Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krankheiten des Nervensystems, Stoffwechselerkrankungen oder Hautkrankheiten. Letztlich hängt die Gewährung der Erwerbsminderungsrente davon ab, ob es Ihnen die Krankheit unmöglich macht, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten (volle Erwerbsminderung). Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie mit der Erkrankung nur noch drei bis sechs Stunden arbeiten können.

Die Höhe der persönlichen Erwerbsminderungsrente ist abhängig vom individuellen Rentenanspruch und weiteren persönlichen Faktoren – etwa die bisher bezahlten Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung sowie der Zeitpunkt, an dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. In der Renteninformation, die die Deutsche Rentenversicherung einmal pro Jahr verschickt, ist aufgeführt, wie hoch die aktuelle Rente bei voller Erwerbsminderung wäre. Als Anhaltspunkt können auch die gezahlten Durchschnittsrenten dienen: 2021 lag die durchschnittliche Rente bei voller Erwerbsminderung bei rund 917 Euro.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt ab vom individuellen Rentenanspruch und weiteren persönlichen Faktoren – wie den bisher bezahlten Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung. Weitere wichtige Faktoren: Handelt es sich um teilweise Erwerbsminderung oder volle Erwerbsminderung? Und zu welchem Zeitpunkt tritt die die Erwerbsminderung ein? Anhand dieser Eckpunkte berechnet die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der Erwerbsminderungsrente.

Nein. Die Altersrente wird immer höher sein als die Erwerbsminderungsrente. Das bewirkt der so genannte Bestandsschutz – wenn sich an die Erwerbsminderungsrente die Altersrente nahtlos anschließt. Wer beispielsweise monatlich 600 Euro Erwerbsminderungsrente erhalten hat, kann dann 1.000 EUR Altersrente bekommen. Also 400 Euro mehr im Monat. Ausnahmen gibt es, wenn die Erwerbsminderungsrente lediglich befristet ist. Um mögliche Abschläge in der Altersrente zu vermeiden, sollten Sie sich individuell von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Den Antrag für die Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Darin geben Sie wahrheitsgemäß Auskunft über die Details Ihrer Erkrankung, bisherige Reha-Maßnahmen und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte – und legen die entsprechenden Belege bei. Der Versicherer prüft Ihren Antrag und bewilligt ihn, wenn die notwendigen Anforderungen erfüllt sind. Weitere Informationen zu den benötigten Unterlagen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Den Antrag auf Erwerbsminderung erhalten Sie zum Beispiel als Download-Paket auf der Website der Deutschen Rentenversicherung oder in einer der örtlichen Beratungsstellen.

Volle Erwerbsminderung heißt, sie sind nicht mehr in der Lage mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt Ihre Leistungsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden. Der Grad der Erwerbsminderung entscheidet darüber, wie hoch die staatliche Unterstützung ausfällt.

Grundsätzlich können Sie zur Rente wegen Erwerbsminderung hinzuverdienen. Zu beachten sind dabei bestimmte Hinzuverdienstgrenzen, die sich zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterscheiden.

Bei voller Erwerbsminderung gibt es eine feststehende Grenze von 6.300 Euro. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Bei teilweiser Erwerbsminderung sind die Grenzen vom höchsten beitragspflichtigen Einkommen der vergangenen 15 Jahre abhängig. Der darüber liegende Betrag wird dann zu 40 Prozent auf die gezahlte Rente angerechnet.

In beiden Fällen der Erwerbsminderung ist ein Zuverdienst möglich. Jedoch nicht unbegrenzt: Der sogenannte Hinzuverdienstdeckel soll verhindern, dass das Einkommen aus Rente und Zuverdienst höher ist als das Einkommen vor Rentenbeginn. Weitere Informationen zur individuellen Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen stellt die Deutsche Rentenversicherung bereit.

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