Am 1. Januar 2005 begann die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ . Das heißt, seit 2005 und bis 2058 steigt jährlich der Anteil der Rente, den Sie versteuern müssen. So müssen Rentnerinnen und Rentner, die 2024 in Rente gegangen sind, 83 Prozent ihrer Rente versteuern. Unversteuert bleiben 17 Prozent.
Wenn Sie im Jahr 2058 erstmalig Rente beziehen, müssen Sie Ihre Rente bereits zu 100 Prozent versteuern. Der Rentenfreibetrag sinkt dann auf null. Schauen Sie in der nachfolgenden Tabelle, in welchem Jahr Sie in Rente gehen und wie hoch der Anteil Ihrer zu versteuernden Rente dann ist.
Als Rentnerin beziehungsweise Rentner oder Pensionärin beziehungsweise Pensionär profitieren Sie von mehreren Steuerfreibeträgen. Prüfen Sie also beim Finanzamt genau, welche Steuerfreibeträge Sie geltend machen können. Hinzu kommen viele tägliche Ausgaben, die Ihre Steuern mindern können: zum Beispiel verschiedene Beiträge für Versicherungen (beispielsweise eine private Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung), Spenden, Gewerkschaftsbeiträge, Kirchensteuer oder Ausgaben für Ihre medizinische Versorgung. Eine Steuererklärung kann Ihnen dabei helfen, Ihre tatsächliche Steuer zu senken.
Sollte der zu versteuernde Anteil Ihrer Rente im Jahr 2024 weniger als 11.784 Euro betragen haben, zahlen Sie keine Steuern. Bei verheirateten Rentnerinnen und Rentnern gilt die doppelte Summe. Das ist der Grundfreibetrag. Im Jahr 2023 lag dieser bei 10.908 Euro. Für das Jahr 2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro erhöht.
Beiträge zur Krankenversicherung
Als Rentnerin oder Rentner müssen Sie auch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Gesetzlich Versicherte kommen meist besser weg. Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentnerinnen und Rentner pflichtversichert sind, liegt der aktuelle Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt davon die Hälfte, die andere Hälfte bezahlen Sie als Rentnerin oder Rentner. Den üblichen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenversicherung müssen Sie ebenfalls zur Hälfte tragen.
Als freiwillig versicherter Rentner zahlen Sie auf ihre gesetzliche Rente grundsätzlich den gesamten Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger allerdings einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozentpunkten des Beitragssatzes.
Sind Sie privat krankenversichert, zahlen Sie eigenständig Ihre Beiträge. Dafür gibt es unter Umständen Zuschüsse.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Sind Sie als Rentnerin oder Rentner krankenversicherungspflichtig, zahlen Sie in der Regel auch Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese werden zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt bis 30. Juni 2025 3,4 Prozent. Wenn Sie keine Kinder haben, kommt ein Kinderlosenzuschlag dazu, sodass sie auf 4,2 Prozent Pflegebeitrag kommen. Sollten Sie Kinder unter 25 Jahre haben, reduziert sich der Beitrag. Ab Juli 2025 steigen alle Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte.
Die Beiträge tragen Sie als Rentnerin oder Rentner in voller Höhe.
Auch als freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner oder krankenversicherte Rentnerin zahlen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig selbst.
Wann sind Einkommen sozialabgabepflichtig?
Entscheidend ist, ob Sie pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind oder ob Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. In der Regel zahlen Sie als Pflichtversicherter beziehungsweise Pflichtversicherte für folgende Einkommen keine Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung:
- Riester-Rente
- Rürup-Rente
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Renten der privaten Rentenversicherung
- Renten einer privaten Lebensversicherung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mieteinkünfte
Sind Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, zahlen Sie auf diese Einkommen derzeit 14 Prozent plus gegebenenfalls Zusatzbeitrag an die Kranken- und Pflegeversicherung.
Sonderfall Betriebsrente
Sollten Sie eine Betriebsrente über Ihren Arbeitgeber abgeschlossen haben, müssen Sie ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Und das ganz unabhängig davon, ob Sie pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dies gilt für folgende Betriebsrenten:
- Betriebsrenten aus einer Direktversicherung
- Pensionen aus einer über den Arbeitgeber abgeschlossenen Riester-Rente
- Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk
In diesem Fall zahlen Sie in der Regel 14,6 Prozent an die Krankenversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Sie komplett selbst zahlen. Pflichtversicherte haben bei der Krankenversicherung einen kleinen Vorteil: Sie zahlen keine Beiträge, wenn Ihre Betriebsrente monatlich nicht mehr als 187,25 Euro (Stand: 2025) beträgt. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Auch dann darf der Betrag nicht höher als 187,25 Euro liegen.