Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Rund 57 Millionen Personen sind dort derzeit versichert (Quelle: Rentenatlas 2023). Für einen Großteil davon besteht Versicherungspflicht.
Rentenversicherungspflicht bedeutet, dass bestimmte Personengruppen in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein müssen.
Die Versicherungspflicht besteht unter anderem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bestimmte Selbstständige, Auszubildende, Personen, die Kinder erziehen (für eine bestimmte Dauer) und Menschen mit einer Behinderung.
Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, können freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Darum gibt es die gesetzliche Rentenversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere pflichtversicherte Gruppen finanziell fürs Alter oder bei einer Erwerbsminderung absichern sowie deren Hinterbliebene schützen. Sie leistet dabei einen Basisschutz, der meist durch weitere Möglichkeiten der Altersvorsorge ergänzt werden muss. Das System basiert auf dem sogenannten Generationenvertrag, bei dem die aktive Erwerbsbevölkerung durch ihre Beiträge die Leistungen für die gegenwärtigen Rentnerinnen und Rentner finanziert. Dadurch erwirbt diese selbst Anspruch auf Leistungen.
Für wen die Rentenversicherungspflicht gilt
Wer in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert ist, ist unter anderem abhängig von der Beschäftigung, der Lebensphase und der persönlichen Situation. Folgende Personengruppen gehören dazu:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind automatisch rentenversicherungspflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder auf geringfügiger Basis (sogenannter Minijob, wenn nicht explizit von der Rentenversicherungspflicht befreit) beschäftigt sind.
- Bestimmte Selbstständige
sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören etwa selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker, die in der Anlage A der Handwerksrolle eingetragen sind, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten, Lehrerinnen und Lehrer, Hebammen und in der Pflege Beschäftigte. Auch Selbstständige mit nur einem Auftraggeber sind versicherungspflichtig. Andere Selbstständige können im Rahmen der freiwilligen Rentenversicherung einzahlen und dadurch einen Anspruch auf Leistungen erwerben.
- Auszubildende
sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte
(Minijobberinnen und Minijobber) sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Arbeitgeber zahlen für diese einen pauschalen Beitrag. Durch Zahlung eigener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Personen mit Minijob volle Leistungsansprüche erwerben. Alternativ können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
- Studierende mit einem Nebenjob
können in bestimmten Fällen rentenversicherungspflichtig sein.
- Personen im Wehrdienst sowie im Bundesfreiwilligendienst
sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
- Pflegepersonen
die nicht erwerbsmäßig Pflegebedürftige versorgen, können rentenversicherungspflichtig sein.
- Menschen, die mit einer Behinderung leben,
können ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein.
- Mütter oder Väter sowie andere Erziehungspersonen
können für Zeiten der Kindererziehung unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein. Dabei übernimmt der Staat die Beiträge. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur Mütterrente.
- Menschen, die sogenannte Entgeltersatzleistungen beziehen
wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, gehören ebenfalls zum Kreis der Pflichtversicherten.
Wer sich befreien lassen kann
Bestimmte Personengruppen können einen Antrag stellen, um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu gehören:
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen und Mitglieder beruflicher Kammern (etwa Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer)
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn sie bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben
- geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobberinnen und Minijobber)
- bestimmte rentenversicherungspflichtige Selbstständige, zum Beispiel in der Existenzgründungsphase per Befreiungsantrag bis zu 3 Jahre lang
Wann sich die Befreiung lohnt – und wann nicht
Wer zum Personenkreis gehört, der sich befreien lassen kann und darüber nachdenkt, dies zu tun, sollte sich vorab genau beraten lassen. Denn in den meisten Fällen bietet die gesetzliche Rentenversicherung eine sinnvolle Grundabsicherung fürs Alter. Nehmen Sie daher unbedingt die Beratung der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch, um sich konkret für Ihren Fall zu informieren, bevor Sie einen Befreiungsantrag stellen.
Einige Minijobberinnen und Minijobber lassen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, wenn Sie den Minijob zusätzlich zu einer angestellten Haupt- oder Teilzeittätigkeit ausüben. Über ihre Haupttätigkeit zahlen sie bereits in die Rentenversicherung ein. Andererseits können die Einzahlungen für den Minijob die späteren Rentenansprüche erhöhen. Wenn Sie hingegen neben dem Minijob keine weitere pflichtversicherte Tätigkeit ausüben, hat eine Befreiung neben der Rente und anderen Leistungen beispielsweise auch Auswirkungen auf den Anspruch auf staatliche Förderungen. Beispielsweise entfällt die Förderung für die Riester-Rente. Die Entscheidung sollte also genau abgewogen werden und kann nur mit Blick auf den Einzelfall getroffen werden.
Tipp: Wie viel gesetzliche Rente bekommen Sie, wenn Sie sich befreien lassen – oder nicht? Darüber geben Ihre Rentenpunkte Aufschluss. In unserem Artikel „Rentenpunkte: Wert der Entgeltpunkte“ erfahren Sie mehr.
Eine zusätzliche Altersvorsorge ist notwendig
Ob Rentenversicherungspflicht oder freiwillige Einzahlungen: Die gesetzliche Rente allein reicht meistens nicht aus, um den eigenen Lebensstandard im Alter halten zu können. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig über die eigenen Möglichkeiten bei der Altersvorsorge zu informieren, beispielsweise zur betrieblichen und privaten Rentenversicherung.
Das geht bereits im Rahmen der Altersvorsorge für Studierende und Berufseinsteiger. Steuervorteile und Förderungen sind möglich. So können beispielsweise auch rentenversicherungspflichtige Minijobberinnen und Minijobber eine Riester-Rente abschließen und sind unmittelbar förderberechtigt. Wir beraten Sie gern. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Beratungstermin zur Sparkassen-Altersvorsorge.
Tipp: Mit unserem Artikel „Rentenrechner: Wie groß ist Ihre Rentenlücke?“ können Sie überschlagen, wie viel Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente vorsorgen müssen, um auch im Alter Ihren Lebensstandard zu halten.
Häufige Fragen zur Rentenversicherungspflicht
Wie funktioniert die Betriebsrente?
Rentenversicherungspflichtig sind vor allem folgende Personengruppen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- bestimmte Selbstständige (unter anderem Handwerkerinnen und Handwerker, die in der Anlage A der Handwerksrolle eingetragen sind, Lehrerinnen und Lehrer, Hebammen, in der Pflege Beschäftigte, Künstlerinnen und Künstler)
- Auszubildende
- in bestimmten Fällen: Studierende mit Nebenjob
- geringfügig entlohnt Beschäftigte
- Eltern oder andere Personen, die Kinder hauptsächlich erziehen, für eine bestimmte Dauer
- Menschen mit einer Behinderung
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Personen im Wehrdienst sowie im Bundesfreiwilligendienst
- Beziehende von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld)
Was ist das rentenversicherungspflichtige Einkommen?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das
das Einkommen (brutto), bis zu dem diese in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlen müssen. 2024 liegt der Höchstwert des rentenversicherungspflichtigen
Einkommens in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 pro
Monat) und in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro
pro Monat). Wer über diese Höchstgrenze hinaus verdient, muss auf den
übersteigenden Betrag keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Mehr dazu erfahren
Sie in unserem Artikel zur Beitragsbemessungsgrenze.
Wer ist von der Rentenversicherungspflicht befreit?
Auf Antrag können bestimmte Personengruppen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Dazu gehören:
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen und Mitglieder beruflicher Kammern
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn sie bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben
- geringfügig entlohnt Beschäftigte
- bestimmte rentenversicherungspflichtige Selbstständige, zum Beispiel in der Existenzgründungsphase per Befreiungsantrag bis zu 3 Jahre lang, oder Selbstständige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und erstmals versicherungspflichtig würden
Ist eine geringfügige Beschäftigung rentenversicherungspflichtig?
Grundsätzlich besteht für Minijobberinnen und
Minijobber eine Rentenversicherungspflicht. Sie können sich allerdings per
Antrag davon befreien lassen, wenn sie das möchten. Der Arbeitgeber muss dann einen
pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des
Arbeitsentgelts zahlen (5 Prozent bei geringfügig entlohnter Beschäftigung in
Privathaushalten). Die Leistungen, die durch solche Pauschalbeträge in Anspruch
genommen werden können, sind jedoch eingeschränkt. Meist lohnt es sich auch für
Minijobberinnen und Minijobber, in die gesetzlichen Rentenversicherung
einzuzahlen. Informieren Sie sich konkret für Ihren Fall bei der Deutschen
Rentenversicherung.
Kann sich ein Rentner oder eine Rentnerin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Das hängt vom Alter ab. Bevor sie das Alter für ihre Regelaltersrente erreichen,
sind rentenversicherungspflichtig Beschäftigte auch dann
rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine Altersvollrente bekommen. Das gilt
auch für Minijobberinnen und Minijobber mit Altersvollrente. Nachdem sie das
Alter für ihre Regelaltersrente erreicht haben, sind Rentnerinnen und Rentner
in Altersvollrente von der Rentenversicherungspflicht befreit. Unter Umständen
können sie jedoch auf die Befreiung verzichten und weiter Beiträge einzahlen,
um ihre Rente zu erhöhen.
Das lässt sich nur mit Blick auf den Einzelfall beurteilen. Bevor Sie den Antrag auf eine Befreiung stellen, sollten Sie sich unbedingt bei der Deutschen Rentenversicherung konkret für Ihren Fall beraten lassen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden:
- Für Selbstständige mit einem Arbeitgeber gibt es dafür ein Formular der Deutschen Rentenversicherung.
- Minijobberinnen und Minijobber können die Befreiung über den Arbeitgeber beantragen.
- Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen den Antrag elektronisch über die Webseite oder das Mitgliederportal des jeweiligen Versorgungswerks stellen.
Informieren Sie sich unbedingt vorab, ob eine Befreiung in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Das ist abhängig von der Situation, in der Sie sich haben befreien lassen. Für Minijobberinnen und Minijobber gilt eine Befreiung für die Dauer des gesamten Beschäftigungsverhältnisses. Für grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Selbstständige, die sich in der Existenzgründungsphase haben befreien lassen, gilt sie für die Dauer von 3 Jahren.
Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Wunsch per Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das sollten sie sich allerdings vorab gut überlegen. Denn eine einmal erteilte Befreiung gilt für das gesamte Beschäftigungsverhältnis.