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Ein älterer Handwerker arbeitet an der Hobelmaschine in der Werkstatt einer Tischlerei.

So funktioniert die Pensionskasse

Betrieblichen Altersvorsorge
Pensionskassen sind eine beliebte Form der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer investieren während ihres Berufslebens einen Teil ihres Gehalts für die spätere monatliche Rente oder eine Einmalzahlung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen den anderen Teil der Beiträge – in einigen Fällen übernehmen sie diese ganz. Diese Fakten sollten Sie kennen!

Endet das Arbeitsleben, fällt das gewohnte monatliche Einkommen weg. Nun muss die Rente die Lebenshaltungskosten decken. Die gesetzliche Rente reicht dafür meist nicht aus. Eine Rentenlücke droht. Pensionskassen als eine Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind eine beliebte Option, um durch eine monatliche Betriebsrente zusätzlich für die Zeit des Ruhestands vorzusorgen.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Pensionskasse ist ein beliebter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge.

  • Die Auszahlung beginnt in der Regel beim Eintritt ins Rentenalter. Dann stehen drei Optionen zur Verfügung: Lebenslange monatliche Rente, teilweise Einmalzahlung plus geringere monatliche Rente oder eine komplette Einmalzahlung ohne monatliche Rente.

  • Die eingezahlten Beträge sind in der Ansparphase steuerfrei, bei der Auszahlung müssen Sie die Betriebsrente voll versteuern – zum normalen Einkommensteuersatz.

Pensionskassen gibt es bereits seit dem 19. Jahrhundert. Sie wurden damals für Großbetriebe und Unternehmen der öffentlichen Hand gegründet. Sie stellen die Altersversorgung für Beschäftigte innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sicher und sind eine von fünf möglichen Formen der bAV – neben

. Welche dieser sogenannten Durchführungswege Firmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anbieten, können sie selbst entscheiden.

Prinzip der Pensionskasse

Pensionskassen funktionieren über die Entgeltumwandlung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen monatlich einen Teil ihres Bruttolohns in die Kasse ein. Dadurch sinkt ihr lohnsteuerpflichtiges Gehalt und auch die zu zahlenden Sozialabgaben wie Beiträge zur Kranken-, Pflegeversicherung oder Rentenversicherung.

Arbeitgeber, die diese Form der betrieblichen Altersversorgung anbieten, übernehmen ebenfalls einen Teil der Beiträge. So entsteht in der Ansparphase ein wachsendes Kapital, das die Höhe der späteren monatlichen Rente oder der Einmalzahlung bestimmt.

Bis zu 564 Euro pro Monat steuerfrei

Welchen Teil des Bruttoeinkommens Angestellte einzahlen möchten, bestimmen sie selbst. Steuerfrei investieren können sie derzeit maximal 564 Euro pro Monat. Bis zu einem Betrag von 282 Euro fällt zudem keine Sozialversicherung an. Die Höchstbeträge definiert das Einkommenssteuergesetz (EStG). Entscheiden sich Beschäftigte dafür, mehr einzuzahlen, müssen sie auf Beträge oberhalb dieser Grenzen Steuern zahlen.

Unternehmen zahlen ebenfalls einen Teil der Beiträge, der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss beträgt mindestens 15 Prozent des gewählten Betrages. Einige Firmen übernehmen die Beiträge komplett.

Ein Beispiel: Entscheiden Sie sich, 200 Euro pro Monat zu investieren, kommen zusätzlich mindestens 30 Euro durch Ihren  Arbeitgeber hinzu. So landen monatlich 230 Euro zur Altersvorsorge auf Ihrem Konto der Pensionskasse.

Auszahlung nach Beendigung des Arbeitslebens

Die Auszahlung der Pensionskasse ist nicht an ein konkretes Alter gebunden, sondern an den Zeitpunkt, ab dem Sie nicht mehr arbeiten. Egal, ob das bereits mit 64 oder erst mit 73 ist. Theoretisch lässt sich das Geld auch vorher auszahlen, dadurch entstehen allerdings hohe Kosten.

Haben Sie sich beim Abschluss des Vertrages für ein Kapitalwahlrecht entschieden, haben Sie drei Optionen: Eine vollständige einmalige Kapitalauszahlung ohne anschließende monatliche Rente. Eine Zahlung von maximal 30 Prozent des Gesamtbetrages und eine geringere Betriebsrente pro Monat. Die dritte Möglichkeit ist, den gesamten Ansparbetrag als Basis für die lebenslange monatliche Rente zu verwenden.

Nachgelagerte Besteuerung

Die Auszahlung der Betriebsrente muss versteuert werden. Der Grund: In der Ansparphase konnten Versicherte durch die Entgeltumwandlung Steuern und Sozialabgaben einsparen. Die fallen nun bei der Auszahlung an, die sogenannte nachgelagerte Besteuerung greift. Maßgeblich hierfür ist der persönliche Steuersatz und die entsprechende Steuerklasse.

Auch Zahlungen an die Krankenkasse können anfallen. Übersteigt Ihre Betriebsrente 159,25 Euro müssen Sie 18,75 Prozent an die Krankenkasse zahlen – allerdings nur für den Betrag ab 159,25 bis zur Höhe Ihrer tatsächlichen monatlichen Betriebsrente.

Sonderfall Verträge vor dem 1.1.2005

Sie sind älter als 60 Jahre, haben Ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, Ihre Anwartschaft besteht 12 Jahre und Sie haben bereits mindestens 5 Jahre Kapital angespart? Dann könnten Sie von einer Sonderregelung profitieren: Da Ihre investierten Beträge bereits pauschal besteuert wurden, können Sie sich das angesparte Geld komplett auszahlen lassen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Entscheiden Sie sich für eine monatliche Rente, fällt die Steuerlast nach § 22 Nr. 1a EstG im Vergleich zu später abgeschlossenen Verträgen zumindest geringer aus. Wer Grundsicherung bezieht, kann ebenfalls profitieren. Seit dem 1. Januar 2021 gibt es für Zusatzrenten wie die bAV einen erhöhten Freibetrag bis zu maximal 223 Euro. Das heißt: Ein Sockelbeitrag von 100 Euro der ausgezahlten Rente bleibt anrechnungsfrei. Liegt die Auszahlung über 100 Euro, werden 30 Prozent des darüber liegenden Betrags ebenfalls nicht auf die Grundsicherung angerechnet – dieser erweiterte Freibetrag kommt zum Sockelbetrag dazu. Die Höhe des gesamten Freibetrags ist bei einem Betrag von 223 Euro gedeckelt.

Ein Beispiel: Beträgt die Auszahlung der bAV monatlich 200 Euro, wird der Sockelbetrag von 100 Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Von den darüber liegenden 100 Euro, kommen 30 Prozent – also 30 Euro – als erweiterter Freibetrag zum Sockelbetrag hinzu. Der Gesamtfreibetrag beträgt damit 130 Euro. Auf die Grundsicherung angerechnet werden lediglich 70 Euro.

Weiterführung abhängig von Zustimmung des neuen Betriebs

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Unternehmen wechseln, sollten auch den Status ihrer betrieblichen Altersvorsorge prüfen. Häufig können sie den Vertrag privat weiterführen – dann ohne den Arbeitgeberzuschuss. Besitzt der neue Betrieb ebenfalls eine Vereinbarung mit der bisherigen Pensionskasse und stimmt der Mitnahme zu, können sie den Vertrag unter Umständen auch zu den bisherigen Bedingungen weiterführen.

Häufige Fragen zur Pensionskasse

Eine der Möglichkeiten für Arbeitgeber, betriebliche Altersversorgung (bAv) anzubieten, ist die Pensionskasse. Damit können Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei unterstützen, sich für das Rentenalter finanziell abzusichern und eine zusätzliche Rente aufzubauen. Pensionskassen verwalten das Vermögen der Beschäftigten eines oder mehrerer Unternehmen und zahlen bei Renteneintritt die Versorgungsleistungen – eine monatliche Rente oder eine Einmalzahlung – an die Versicherten aus. Auch die Sparkassen-Finanzgruppe bietet Ihnen die Möglichkeit der Pensionskasse. Sprechen Sie gern Ihren Berater oder Ihre Beraterin an.

Seit Januar 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, sich an der betrieblichen Altersversorgung (bAv) ihrer Angestellten zu beteiligen, da sie (in den meisten Fällen) durch die bAv Sozialabgaben sparen: Sie zahlen dann bis zu 15 Prozent. Eine Möglichkeit ist demnach, dass der Arbeitgeber allein in die Pensionskasse einzahlt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können die Beiträge jedoch durch Entgeltumwandlung noch aufstocken, sodass sich eine gemeinsame Einzahlung durch Arbeitgeber und Beschäftigte ergibt. Sparen Arbeitgeber keine Sozialabgaben ein, müssen sie sich nicht an der Pensionskasse beteiligen.

Die Leistungen, die ein Versicherungsnehmer oder eine Versicherungsnehmerin von seiner oder ihrer Pensionskasse nach Renteneintritt erhält, müssen zu 100 Prozent versteuert werden. Das liegt daran, dass er oder sie in der Einzahlungsphase bereits Steuern und Sozialabgaben gespart hat. Auch Arbeitgeber profitieren während der Laufzeit der Pensionskasse von steuerlichen Vorteilen. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nämlich steuerlich geltend gemacht werden. Sie gelten für Arbeitgeber als steuermindernder Betriebsaufwand.

Die Beiträge an die Pensionskasse können auf verschiedene Weise gezahlt werden. Entweder zahlt nur der Arbeitgeber in die Pensionskasse ein, oder Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen gemeinsam ein. Die Beiträge dürfen dabei einen bestimmten Höchstbeitrag nicht überschreiten. Aktuell können Arbeitnehmende jährlich bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei einzahlen – das sind 6.768 Euro. Sozialversicherungsfrei bleiben die Einzahlungen, wenn sie bei bis zu 4 Prozent liegen.

Eine Pensionskasse zahlt einem Arbeitnehmer beziehungsweise einer Arbeitnehmerin beim Eintritt ins Rentenalter eine monatliche Rente oder eine Einmalzahlung (Kapitalauszahlung) aus. Es gibt jedoch auch noch weitere Leistungen, die mit einer Pensionskasse abgedeckt werden können, zum Beispiel für den Fall der Berufsunfähigkeit oder im Todesfall. Bei Invalidität kann eine Beitragsbefreiung vereinbart werden, möglich ist auch eine Invalidenrente. Für den Todesfall kann die Versorgung der Hinterbliebenen vereinbart werden. Um mehr über die Sparkassen Pensionskasse zu erfahren, sprechen Sie gern Ihren Berater oder Ihre Beraterin an.

Eine Pensionskasse lohnt sich für alle Unternehmen, denn sie ist zumeist vergleichsweise kostengünstig und unkompliziert – auch im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (bAv). Arbeitgebende sparen durch die Pensionskasse Sozialabgaben und können ihre Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung steuerlich geltend machen. Indem sie sich um die finanzielle Sicherheit ihrer Beschäftigten im Alter kümmern, etablieren sie sich zudem als attraktiver Arbeitgeber.

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