Die Gründe für eine Beschäftigung im Ruhestand können vielfältig sein: Bei manchen ist es der Wunsch nach sozialen Kontakten, andere haben weiterhin Spaß an der Arbeit, wieder andere sind aus Geldsorgen dazu gezwungen, sich etwas zur Rente hinzuzuverdienen.
Egal, ob Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder früher in Rente gehen, Sie dürfen zur gesetzlichen Rente in beiden Fällen inzwischen unbegrenzt dazuverdienen.
Bei Erwerbsminderungsrenten gibt es seit 1. Januar 2023 dynamische Hinzuverdienstgrenzen.
Als Empfängerin oder Empfänger einer Hinterbliebenenrente gibt es eigene Grenzen für den Hinzuverdienst.
Arbeiten im Ruhestand
Wenn Sie bis zu Ihrem regulären Renteneintrittsalter gearbeitet haben, können Sie im Anschluss als Rentnerin oder Rentner unbegrenzt hinzuverdienen.
Dasselbe gilt seit 1. Januar 2023 auch für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Es ist also in beiden Fällen egal, wie viel Geld Sie für Ihre Beschäftigung erhalten: Dies wirkt sich nicht auf die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, Ihren Job bei der Rentenversicherung zu melden.
Und was ist mit Steuern?
Was viele jedoch vergessen: Auch Rentnerinnen und Rentner müssen Ihr Einkommen versteuern. Und damit sind sowohl die Rentenzahlungen als auch der Hinzuverdienst gemeint. Wie die Rente steuerlich behandelt wird, richtet sich laut Deutscher Rentenversicherung nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später Ihre Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Von 2005 bis 2019 stieg dieser Anteil pro Jahr um 2 Prozentpunkt, von 2020 bis 2022 um 1 Prozentpunkt. Seit 2023 erhöht sich der Steueranteil um jährlich 0,5 Prozentpunkte:
- Rentenbeginn 2021: 81 Prozent der Rente muss versteuert werden, 19 Prozent bleiben steuerfrei
- Rentenbeginn 2022: 82 Prozent der Rente muss versteuert werden, 18 Prozent bleiben steuerfrei
- Rentenbeginn 2023: 82,5 Prozent der Rente muss versteuert werden, 17,5 Prozent bleiben steuerfrei
Für die Besteuerung der Rente ist darüber hinaus der Grundfreibetrag entscheidend. Dieser erhöht sich jedes Jahr. Er lag im Jahr 2021 bei 9.744 Euro, 2022 bei 10.347 Euro und liegt 2023 bei 10.908 Euro. Zum Grundfreibetrag kommt noch der individuelle Rentenfreibetrag. Auch Ausgaben für Krankheits- und Pflegekosten sowie Spenden können den Steueranteil senken.
Liegt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente über diesem Gesamtbetrag, muss sie versteuert werden. Haben Sie pro Jahr aktuell weniger als den Grundfreibetrag von 10.908 Euro plus Rentenfreibetrag zur Verfügung, müssen Sie Ihre Rente also nicht versteuern.
Ein Rechenbeispiel:
Sie erhalten monatlich 1.300 Euro aus der gesetzlichen Rente. Pro Jahr macht das 15.600 Euro. Bei Ihnen sind 80 Prozent davon steuerpflichtig, also 10.560 Euro. Da dieser Betrag unter dem Grundfreibetrag liegt, zahlen Sie keine Steuern.
Verdienen Sie zur Rente noch Geld hinzu, müssen Sie darauf je nach Höhe des Zuverdienstes Steuern zahlen.
Sie können aber auch als Rentnerin oder Rentner einige Ausgaben, die Sie haben, von der Steuer absetzen. Dadurch kann sich Ihre Steuerlast eventuell reduzieren oder ganz wegfallen.
Beiträge für die Versicherungen
Als Rentnerin und Rentner zahlen Sie weiterhin Beiträge für Ihre Krankenversicherung, egal ob Sie weiterhin arbeiten oder nicht. Ihre Rente wird dabei als Einkommen gewertet. Der Beitragssatz beträgt als Rentnerin oder Rentner aktuell bei allen Krankenkassen einheitlich 14,6 Prozent plus den von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag. Die Hälfte davon, 7,3 Prozent, sowie die Hälfte des Zusatzbeitrags übernimmt Ihre Rentenversicherung. Die andere Hälfte tragen Sie.
Wenn Sie als Rentner noch hinzuverdienen, unterliegen in der Regel sowohl Ihre Rente als auch die Einkünfte aus Ihrer Beschäftigung der Beitragspflicht.
Die gesetzliche Krankenkasse entscheidet, ob und in welcher Höhe Sie der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Freiwillig oder privat Krankenversicherte klären das Prozedere zu den Kranken- und Pflegeleistungen mit Ihrer jeweiligen Krankenversicherung.
Als gesetzlich Versicherte tragen Sie als Rentnerin oder Rentner die Pflegeversicherung selbst. Wenn Sie neben der Rente arbeiten und mehr als 538 Euro verdienen, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer betrachtet. Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Sie unterhalb der Minijob-Grenze nur dann zahlen, wenn Sie freiwillig versichert sind.
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Menschen, die 67 Jahre alt oder älter sind, sind Mitte 2023 in Deutschland einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen. (Quelle: RND vom 17.09.2023)
Hinterbliebenenrente
Wenn Sie Hinterbliebenenrente erhalten, gibt es noch einmal andere Regelungen als bei den Fällen zuvor. Um sie in vollem Umfang zu erhalten, dürfen Sie – egal ob Sie selbst schon in Rente sind oder nicht – gewisse Freibeträge beim Zuverdienst nicht überschreiten. Ausschlaggebend hierbei sind Ihre Nettoeinkünfte.
Die Freibeträge liegen 2024 bei 992,64 Euro pro Monat in den alten und in den neuen Bundesländern gleichermaßen.
Sollte Ihr Einkommen diese Freibeträge übersteigen, wird Ihnen das auf Ihre Witwer- oder Witwenrente angerechnet:
- bei Berufstätigen zu 40 Prozent,
- bei Menschen im Ruhestand pauschal zu 14 Prozent,
- bei Menschen, deren Altersrente bereits vor dem 1. Januar 2011 begann zu 13 Prozent.
Gibt es ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente, für das Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener verantwortlich sind, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwertes. Auch für Kinder, die keinen Anspruch auf Waisenrente haben, weil sie nicht Nachkommen der oder des Verstorbenen sind, können Sie gegebenenfalls einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen.
Ein Rechenbeispiel:
Sie erhalten monatlich 1.100 Euro – egal ob in Form von Rentenzahlungen oder Gehalt. Das übersteigt den Freibetrag monatlich um 107,36 Euro. 40 Prozent davon sind 42,94 Euro. Diese werden Ihnen dann von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Ebenfalls monatlich.
Erwerbsminderungsrente
Bekommen Sie eine Rente, weil sie teilweise vermindert erwerbsfähig sind, ergibt sich 2024 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 37.117,50 Euro jährlich. Wie hoch die Grenze bei Ihnen ist, hängt von persönlichen Faktoren ab. Beziehen Sie Rente bei voller Erwerbsminderung, liegt die Grenze bei rund 18.558,75 Euro. Sollten Sie mehr verdienen, werden Ihnen 40 Prozent des überschreitenden Betrages von Ihrer Rente abgezogen.
Noch Fragen?
Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Rentenberater oder Ihrer Rentenberaterin genau ausrechnen, wie viel Sie monatlich hinzuverdienen dürfen, ohne dass Ihnen durch Abzüge, Steuerzahlungen oder Versicherungen ein Nachteil entsteht.