
Die Grundrente ist ein Zuschlag, der in bestimmten Fällen auf die gesetzliche Rente gezahlt wird.
Erhalten kann diesen, wer viele Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat – und dennoch eine geringe gesetzliche Rente hat. Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen.
Der Grundrentenzuschlag muss nicht separat beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Anspruch auf eine gesetzliche Rente automatisch, ob der Zuschlag fällig wird – und zahlt diesen gegebenenfalls monatlich zusammen mit der Rente aus.
Achtung Missverständnis: Das ist die Grundrente
Die Grundrente (eigentlich: Grundrentenzuschlag) ist keine zusätzliche Rente, die alle bekommen. Sie ist ein finanzieller Zuschlag, der unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird – und zwar auf jede Form der gesetzlichen Rente, zum Beispiel auf eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente, eine Hinterbliebenenrente und andere.
Dadurch kann also nur der- oder diejenige einen Grundrentenzuschlag bekommen, der oder die sowieso Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat. Das unterscheidet die Grundrente von der Grundsicherung.
Wichtig: Der Grundrentenzuschlag kann eine geringe gesetzliche Rente aufwerten. Er kann jedoch keine private Altersvorsorge ersetzen.
Grundrentenzuschlag: Diese beiden Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Wer mindestens 33 für die Grundrente anrechenbare Jahre (auch: Grundrentenzeiten genannt) vorweisen kann, kann eine niedrige gesetzliche Rente mit dem Grundrentenzuschlag aufstocken. Wer auf mindestens 35 solcher Jahre kommt, bekommt den maximalen Zuschlag.
Dabei muss die Person innerhalb ihrer Versicherungszeit durchschnittlich weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts aller in der Deutschen Rentenversicherung Versicherten verdient haben. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen einschließlich Kapitalerträgen bestimmte Werte, wird der Grundrentenzuschlag gekürzt oder entfällt ganz.
Für die Grundrentenzeiten zählen:
Für die 33 beziehungsweise 35 anrechenbaren Jahre zählen vor allem folgende Zeiten:
- Pflichtbeitragszeiten: Das sind vor allem Zeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, bei denen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben – also zum Beispiel bei einer Tätigkeit als Angestellter oder Angestellte oder in bestimmten Fällen bei selbstständigen Tätigkeiten. Außerdem können Sie Zeiten in Zivildienst oder Wehrdienst dazuzählen. Für die Grundrentenzeiten können unter Umständen auch Tätigkeiten in Teilzeit zählen.
- Kindererziehungszeiten: Erziehungszeiten für Kinder werden in der Regel bis zu deren 10. Lebensjahr als Grundrentenzeiten angerechnet.
- Pflegezeiten: Zeiten der Pflege von Angehörigen können ebenfalls als Beitragsjahre gelten, sofern dafür Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet wurden.
- Krankheit oder Rehabilitation: Wer bei Krankheit oder Reha staatliche Leistungen bekommen hat, kann diese Zeiten unter Umständen anrechnen.
- Bei bestimmten weiteren staatlichen Leistungen: Wer Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld oder Kurzarbeitergeld bekommen hat, kann diese Zeiten unter Umständen ebenfalls anrechnen. Das gilt vor allem, wenn Pflichtbeiträge geleistet wurden
Hinweis: Zeiten, in denen Sie freiwillige Beiträge geleistet haben oder Arbeitslosengeld beziehungsweise Bürgergeld bekommen haben, zählen nicht zu den Grundrentenzeiten.

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Quelle: BMAS
So wird die Höhe der Grundrente berechnet
Die Berechnung des monatlichen Zuschlags auf die gesetzliche Rente ist relativ komplex. Denn sie muss anhand der Rentenpunkte (auch: Entgeltpunkte genannt) erfolgen, was sie zunächst recht abstrakt macht. Zur Vereinfachung hilft es, sich vorab noch einmal vor Augen zu führen, was Rentenpunkte sind: Ein Rentenpunkt oder Entgeltpunkt entspricht etwa dem jährlichen Durchschnittsverdienst aller Versicherten (brutto) in der Deutschen Rentenversicherung. Verdienen Sie in einem Jahr mehr als der Durchschnitt, bekommen Sie mehr als einen Rentenpunkt. Verdienen Sie weniger, erhalten Sie weniger als einen Punkt.
Welchem Einkommen in Euro ein Rentenpunkt entspricht, ist also abhängig vom Durchschnittsverdienst aller Versicherten im jeweiligen Jahr. Wie viele Rentenpunkte Sie haben, steht in Ihrem Rentenbescheid.
Wir zeigen Ihnen die Berechnung des Grundrentenzuschlags im Folgenden in einzelnen Schritten. Dabei geben wir jeweils ein Beispiel.
Durchschnitt aus den anrechenbaren Jahren ermitteln
Zunächst prüft die Deutsche Rentenversicherung, wie viel Sie in den anrechenbaren Jahren – also in den mindestens 33 Grundrentenzeiten – verdient haben. Als Basis werden dabei wie angekündigt die Rentenpunkte verwendet: Jedes Jahr, das Sie mindestens 0,3 und maximal 0,8 Rentenpunkte erzielt haben, zählt für die weitere Berechnung. Andere Jahre werden gegebenenfalls nicht betrachtet. Aus den Jahren, die für die Berechnung zählen, wird der Durchschnitt ermittelt.
Wichtig: Die hier nicht betrachteten Jahre zählen trotzdem als Grundrentenzeiten, vergleiche oben. Das bedeutet: Sie zählen für die mindestens 33 beziehungsweise maximal 35 anrechenbaren Jahre. Sie zählen nur nicht bei der Berechnung der Höhe des Grundrentenzuschlags.
Beispiel: Olga hat 35 für die Grundrente anrechenbare Jahre (= Grundrentenzeiten):
- 15 Jahre davon hat sie 0,7 Rentenpunkte jährlich erzielt.
- 15 weitere Jahre waren es jährlich 0,5 Rentenpunkte.
- Sie hat außerdem 5 Jahre lang unter 0,3 Rentenpunkte erzielt. Diese 5 Jahre zählen nicht für die Durchschnittsberechnung.
30 Jahre werden also für die Rechnung berücksichtigt. Dadurch ergibt sich, dass Olga einen Durchschnitt von 0,6 Rentenpunkten besitzt, nämlich:
(0,7 x 15 + 0,5 x 15) : 30 = 0,6 Rentenpunkte
Den Durchschnittswert verdoppeln – maximal aber bis zur Höchstgrenze
Dieser Durchschnittswert wird nun aufgewertet. Dafür wird grundsätzlich verdoppelt. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Denn er darf dabei einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten. Wie hoch dieser ausfällt, hängt davon ab, wie viele Jahre Sie gesammelt haben, die für die Grundrente zählen, also wie viele Grundrentenzeiten Sie haben. In welcher Höhe aufgewertet wird, hängt also davon ab, ob Sie auf 33, mehr als 33 oder mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten kommen.
In der folgenden Tabelle können Sie sehen, bei wie vielen Jahren an Grundrentenzeiten welcher Höchstwert gilt. Dabei betrachten wir zur Vereinfachung nur volle Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung passt hingegen monatsgenau an. Sie bekommen also beispielsweise mit 34 Jahren und einem Monat Grundrentenzeit tatsächlich noch einmal etwas mehr Aufwertung maximal als mit genau 34 Jahren Grundrentenzeit.
Beispiel: Olga hat einen Durchschnitt von 0,6 Rentenpunkten und 35 Jahre an Grundrentenzeiten. Sie kann also auf 0,8 Rentenpunkte jährlich aufwerten. Dafür würde man grundsätzlich 0,6 verdoppeln, dann aber feststellen, dass 0,6 x 2 = 1,2 über dem Höchstwert von 0,8 liegt und daher die Aufwertung auf den Höchstwert 0,8 jährlich festsetzen. Diese 0,8 Rentenpunkte zählen für die Jahre, die sie über 0,3 und unter 0,8 Rentenpunkte verdient hat, also in unserem Beispiel über 30 Jahre.
Aufgewerteten Unterschiedsbetrag um 12,5 Prozent kürzen
Aufgewertete Jahre sollen dennoch weniger wert sein als regulär erarbeitete Jahre. Daher wird die Differenz aus Aufwertung und vorherigem Durchschnittswert um 12,5 Prozent gekürzt.
Beispiel: Die Differenz aus der Aufwertung (0,8 Entgeltpunkte) und dem vorherigen Durchschnittswert (0,6 Entgeltpunkte) beträgt 0,2 Rentenpunkte, denn 0,8 – 0,6 = 0,2. Diese Differenz wird nun um 12,5 Prozent gekürzt, also um 0,2 x 0,125 = 0,025 Rentenpunkte.
So ergibt sich: 0,2 – 0,025 = 0,175 Rentenpunkte.
Ermittelten Wert mit der Anzahl der anrechenbaren Jahre über 0,3 und unter 0,8 Rentenpunkte multiplizieren
Um den Zuschlag zu berechnen, müssen die ermittelten Rentenpunkte nun mit der Anzahl der Jahre multipliziert werden, die für die Berechnung zählen. Wie viele Jahre das sind, haben wir schon in Schritt 2 festgestellt. Die Jahre, die für die Berechnung zählen, werden übrigens oft auch Grundrentenbewertungszeiten genannt, um sie von den Grundrentenzeiten zu unterscheiden. Dabei können maximal 35 Jahre angerechnet werden.
Beispiel: In unserem obigen Beispiel kommen wir auf 30 Jahre. Daher lautet die Rechnung:
0,175 x 30 = 5,25 Rentenpunkte
Rentenpunkte in Euro umrechnen
Nun wollen wir endlich wissen, welcher Summe in Euro die Punkte entsprechen. Dafür müssen die Rentenpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Dieser ändert sich jedes Jahr. 2025 liegt er bei 40,79 Euro.
Beispiel: Bei Olga beträgt der Zuschlag 2025 also in Euro: 40,79 Euro x 5,25 Rentenpunkte = rund 214 Euro.
Olga bekommt also auf ihre reguläre Rente einen Grundrentenzuschlag von rund 214 Euro pro Monat.

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Quelle: BMAS
So bekommen Sie die Grundrente
Sie haben mindestens 33 Jahre gesammelt, die für die Grundrente zählen? Und außerdem zumindest teilweise unterdurchschnittlich verdient? Dann könnten Sie Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben. Sie müssen diesen nicht beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt automatisch, ob ein Anspruch vorliegt und zahlt gegebenenfalls das Geld mit der jeweiligen Rente aus. Bei der Regelaltersrente kann das zum Beispiel sein, wenn Sie Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben.
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Häufige Fragen zur Grundrente
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe der Grundrente hängt vom individuellen Versicherungsverlauf in der Deutschen Rentenversicherung und dem Einkommen ab. Sie kann daher stark variieren. Es handelt sich um einen Zuschlag auf die gesetzliche Rente, der nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.
In der Praxis erhalten viele Empfängerinnen und Empfänger monatliche Beträge im zweistelligen Bereich. Durchschnittlich sind es derzeit 86 Euro brutto pro Monat (Quelle: BMAS).
Ein Recht auf Grundrente haben Versicherte, die mindestens 33 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Dabei können neben Pflichtbeitragszeiten auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege und des Leistungsbezugs zählen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld.
Eine Einkommensprüfung entscheidet, ob ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird und in welcher Höhe. Wer mit seinem Einkommen über bestimmten Beträgen liegt, erhält entsprechend weniger oder gar keinen Zuschlag. Menschen mit mindestens 35 Beitragsjahren werden stärker aufgewertet.
Der Begriff „Mindestrente“ bezeichnet meist eine staatlich garantierte Mindesthöhe der Rente, die grundsätzlich niemand unterschreiten soll. In Deutschland gibt es jedoch keine Mindestrente in diesem Sinn, stattdessen kann bei sehr niedriger Rente die Grundsicherung im Alter greifen.
Die Grundrente wiederum ist ein Rentenzuschlag für langjährig Versicherte mit niedrigen Einkommen, der 2021 eingeführt wurde. Sie soll Menschen entgegenkommen, die trotz langer Berufstätigkeit nur vergleichsweise geringe Löhne erhalten haben. Dabei stockt sie die gesetzliche Rente auf. Die Grundrente erfolgt automatisch ohne separaten Antrag.
Zusammengefasst zielt eine Mindestrente auf eine allgemeine Untergrenze ab, während die Grundrente speziell niedrige Renten nach langer Beitragszeit aufwertet.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch auf Grundrente in der Regel automatisch, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist. Wer mindestens 33 Beitragsjahre hat, kann grundsätzlich Anspruch auf den Rentenzuschlag haben. Auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten werden dabei berücksichtigt. Im Versicherungsverlauf kann man prüfen, ob alle relevanten Zeiten korrekt erfasst sind. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Für die Grundrente müssen mindestens 33 Jahre in Ihrem bisherigen Leben als sogenannte Grundrentenzeiten anrechenbar sein. Für diese Jahre zählen vor allem:
Pflichtbeitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung,
- Pflichtbeitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung,
- Kindererziehungszeiten,
- Pflegezeiten sowie
- unter Umständen bestimmte Zeiten des Bezugs von staatlichen Leistungen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld.
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehungsweise Bürgergeld zählen hingegen nicht.
Wer nie gearbeitet hat, kann in der Regel keine Grundrente bekommen. Die Grundrente ist ein Zuschlag, der unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Rente gezahlt wird. Wer keine oder nur sehr geringe eigene Rentenansprüche hat, kann stattdessen bei Bedürftigkeit die Grundsicherung im Alter beantragen.
Quelle: BMAS