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Beitragsbemessungsgrenze: Ab welchem Einkommen sie gilt

Beiträge zu Sozialversicherungen
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden in Prozent des Bruttoeinkommens berechnet. Wer mehr Geld verdient, zahlt mehr. Doch die Beiträge sind auch gedeckelt. Wer über einen bestimmten Betrag hinaus verdient, zahlt einen konstanten Höchstbetrag. Das sind die aktuellen Werte.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Abhängig davon, wie sich die Löhne im Vorjahr entwickelt haben, legt der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenzen fest.

  • Bis zu diesen Grenzen bezahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Versicherte in den Sozialversicherungen Beiträge prozentual von ihrem Bruttoeinkommen. Einkommen, das über der Grenze liegt, ist beitragsfrei.

  • Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Pflegeversicherung liegt die Grenze 2025 bei 66.150 Euro im Jahr (5.512,50 Euro im Monat), für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung bei 96.600 Euro im Jahr (8.050 Euro im Monat).

Das ist die Beitragsbemessungsgrenze

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein. Die Höhe der Beiträge ist jeweils als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen festgelegt (sogenannter Beitragssatz). So zahlen Beschäftigte, die mehr verdienen, auch mehr ein. Das gilt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser Betrag ist die Beitragsbemessungsgrenze.

Verdient ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehr als die jeweilige Grenze, werden Sozialversicherungsbeiträge nur auf den bis zur Grenze liegenden Betrag erhoben. Jeder zusätzlich verdiente Euro ist dann beitragsfrei. Das heißt, der prozentuale Anteil, den sehr gut verdienende Menschen an die Sozialversicherungen abführen müssen, ist niedriger als der von Menschen mit Einkommen unterhalb der genannten Beitragsbemessungsgrenzen.

Höhe unterscheidet sich je nach Versicherung

Die Höhe der Grenze unterscheidet sich je nach Art der Sozialversicherung und wird jährlich angepasst. Seit 2025 ist die Beitragsbemessungsgrenze auch bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich. Zuvor war sie in Westdeutschland und Westberlin höher als in Ostdeutschland und Ostberlin. Bei der Pflege- und Krankenversicherung gab es diese Unterscheidung bis 2001.

2023 lag die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 136 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns. Die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) wurde bei 199 Prozent gedeckelt. Wer also das Doppelte des Durchschnittslohns verdient, muss bei weiteren Gehaltssteigerungen keinen Euro zusätzlich einzahlen.

Tipp: Auf Ihrer Lohnabrechnung können Sie einsehen, wie viel Sie in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen. In die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Ihr Arbeitgeber allein für Sie ein. Anhand der folgenden Tabelle können Sie diese Werte mit den Bemessungsgrenzen vergleichen.

Grenze über die Jahre deutlich gestiegen

Da die Löhne und Gehälter in den vergangenen Jahren gestiegen sind, sind auch die Einkommensgrenzen nach oben verschoben wurden, bis zu denen die vollen Beitragssätze gezahlt werden müssen. 

So stiegen die Gehälter und Löhne brutto durchschnittlich um 63 Prozent von 2003 bis 2023.  Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung stieg im gleichen Zeitraum um 44 Prozent.

Das ist der Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze

Oft fallen zusammen mit der Beitragsbemessungsgrenze zwei weitere Begriffe: Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beide bedeuten dasselbe: Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Höchstgrenze, bis zu der sozialversicherungspflichtige Beschäftige in der GKV versichert sein müssen.

Für 2025 hat die Bundesregierung sie auf 6.150 Euro pro Monat beziehungsweise 73.800 Euro pro Jahr (Bruttoeinkommen) festgelegt. Wer mehr verdient, kann wählen: Er oder sie darf in der GKV bleiben oder kann in eine private Krankenversicherung bei einer privaten Krankenkasse wechseln.

Mehr zu den Möglichkeiten bei der Krankenversicherung und verschiedenen Krankenzusatzversicherungen erfahren Sie in unserem Beitrag zur Krankenversicherung.

Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze

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Was ist die Beitragsbemessungsgrenze einfach erklärt?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Geldbetrag. Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Jahr mehr verdienen als diesen Geldbetrag, zahlen Sie nur bis zu diesem Geldbetrag Sozialversicherungsbeiträge. Auf Einkommen, das Sie darüber hinaus verdienen, fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an.

Wenn Ihr Einkommen als sozialversicherungspflichtige Versicherte oder Versicherter über dieser Grenze liegt, werden Beiträge zu den Sozialversicherungen nur auf den bis zur Grenze liegenden Betrag erhoben. Sie müssen also nur Beiträge auf den Teil Ihres Einkommens zahlen, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Sie gilt für Versicherte in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Dabei gibt es je nach Sozialversicherung zum Teil unterschiedliche Rechengrößen beziehungsweise Grenzbeträge.

Das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bleibt bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge unberücksichtigt. Die Beiträge, die Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, haben einen direkten Einfluss auf die spätere Höhe Ihrer gesetzlichen Altersrente. So hat das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Rentenansprüche. Um im Alter ihren gewohnten Lebensstil beizubehalten, müssen daher auch Gutverdienerinnen und Gutverdiener, die über die Grenze hinaus verdienen, gezielt auf eine private Altersvorsorge setzen.

Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung liegt sie derzeit bundesweit bei monatlich 5.512,50 Euro, für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung hat die Bundesregierung sie 2025 auf monatlich 8.050 Euro festgesetzt. Die lange Zeit geltende Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland ist damit aufgehoben.

Sie wird einmal im Jahr angepasst. Grundlage dafür ist die Höhe der Löhne im Vorjahr. Sind diese gestiegen, wird auch die Höchstgrenze in der Regel angehoben.    

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