Sie haben Geld angelegt und einen Ertrag erzielt, zum Beispiel aus Verkäufen von Geldanlagen, Zinsen, Dividenden oder anderen Renditen? Dann fällt auf diesen Ertrag unter Umständen Kapitalertragsteuer an. Die Kapitalertragsteuer gehört zur Einkommensteuer und wird im Einkommensteuergesetz (EStG) § 44 geregelt.
Kapitalerträge sind ab dem Jahr 2023 bis zu einem Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr (Verheiratete oder Verpartnerte: 2.000 Euro) steuerfrei.
Haben Sie aus Kapitalerträgen mehr als den Freibetrag erwirtschaftet, müssen Sie diese in Deutschland mit 25 Prozent versteuern. Dazu kommt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Erzielen Sie Kapitalerträge bei ausländischen Instituten, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.
Das ist der Steuersatz bei der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer liegt derzeit bei 25 Prozent. Dazu kommt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. In der Regel wird die Kapitalertragsteuer als sogenannte Abgeltungssteuer von Ihrer Sparkasse oder Bank direkt an das Finanzamt abgeführt und damit abgegolten.
Wann Sie Kapitalertragsteuer bezahlen müssen – und wann nicht
Bezahlen müssen Sie die Kapitalertragsteuer jedoch nur, wenn Sie den Freibetrag für Kapitalerträge überschreiten. Ab 2023 liegt dieser bei 1.000 Euro pro Jahr. Für Verheiratete und Verpartnerte sind es 2.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Sie können insgesamt bis zu 1.000 Euro aus Zinsen, Dividenden und anderen Renditen von Geldanlageprodukten steuerfrei erhalten. 2022 lag der Freibetrag noch bei 801 Euro pro Jahr beziehungsweise für Verheiratete oder Verpartnerte bei 1.602 Euro pro Jahr. Diese Werte sind noch für die Steuererklärung 2022 mit Abgabe im Jahr 2023 relevant.
Ihren Freibetrag können Sie ausnutzen, indem Sie Ihrer Sparkasse oder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Andernfalls wird die Steuer automatisch an das Finanzamt abgeführt. Den Auftrag können Sie bequem im Online-Banking einrichten, im Downloadcenter ein Formular ausfüllen oder direkt in Ihrer Sparkassen-Filiale auslösen. Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag verlängert sich jedes Jahr ums Neue. Es ist möglich, die Summe für den Freistellungsauftrag auf mehrere Sparkassen oder Banken aufzuteilen, zum Beispiel 600 Euro an Kapitalerträgen bei uns freizustellen und 400 Euro bei einem anderen Institut. Wichtig ist, dass Sie dabei das Limit von 1.000 Euro Freibetrag insgesamt (beziehungsweise 2.000 Euro bei Verheirateten oder Verpartnerten) nicht überschreiten. Auf Riester-Verträge (auch Riester-Bausparverträge) wird grundsätzlich keine Abgeltungssteuer fällig. Sie müssen hierfür also auch keinen Freistellungsauftrag erteilen.
Tipp: Hat sich etwas an Ihrer Situation geändert, zum Beispiel weil eine Geldanlage weggefallen ist, für die Sie einen Freistellungsauftrag erteilt hatten? Dann passen Sie die Höhe Ihres Freistellungsauftrags bei uns jederzeit an.
Kapitalertragsteuer versus Abgeltungssteuer
Die Kapitalertragsteuer wird oft auch als Abgeltungssteuer (auch: Abgeltungsteuer) bezeichnet. Genau genommen handelt es sich dabei aber nur dann um die Abgeltungssteuer, wenn die Kapitalerträge automatisch abgegolten wurden, also etwa von Ihrer Sparkasse oder Bank direkt an das Finanzamt abgeführt wurden. In der Regel ist das der Fall. Wenn Sie allerdings Kapitalerträge bei Instituten mit Sitz im Ausland erzielt haben, ist eine Abgeltungssteuer im engeren Sinn nicht möglich: Sie müssen selbst tätig werden und die Erträge an das Finanzamt melden. Dafür geben Sie diese in der Einkommensteuererklärung in Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV oder KAP-BET an.
Das können Sie tun, um Kapitalertragsteuer zu sparen
Erteilen Sie bei Ihrer Sparkasse oder Bank einen Freistellungsauftrag, damit der Freibetrag direkt automatisch berücksichtigt wird. Wenn Sie dabei auf mehrere Institute aufteilen, sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die Verteilung noch optimal ist. Dort, wo die höheren Kapitalerträge zu erwarten sind, sollten Sie auch einen höheren Betrag freistellen.
Sie haben vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder den Freibetrag ungünstig auf mehrere Institute verteilt? Dann kann es sich lohnen, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV oder KAP-BET ausfüllen. Damit können Sie sich eventuell zu viel bezahlte Steuern zurückholen. Wenn Sie Kapitalerträge durch Geldanlagen im Ausland erwirtschaftet haben, müssen Sie diese Anlagen in der Erklärung übrigens ebenfalls ausfüllen.
Oft erwirtschaftet eine Geldanlage eine gute Rendite, eine andere macht hingegen einen Verlust. Indem Sie sich beim jeweiligen Institut eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und diese mit der Steuererklärung abgeben – in der Sie in Anlage KAP sowohl alle Gewinne als auch Verluste eingetragen haben –, können Gewinne und Verluste unter Umständen miteinander verrechnet werden. Auch so sparen Sie Steuern.
Wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen inklusive Ihrer Kapitalerträge den Grundfreibetrag von 10.908 Euro beziehungsweise 21.816 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte (Stand: 2023) nicht überschreitet, sind Sie nicht steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen allein über den Freibetrag von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte) hinausgehen. In solchen Fällen kann es sich lohnen, wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausfüllen und diese bei uns vorlegen, damit wir keine Kapitalertragsteuer für Sie abführen.
Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt etwas, aber nicht viel über dem Grundfreibetrag aus Punkt 4? Sie haben jedoch Kapitalerträge oberhalb des Steuerfreibetrags von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte)? Dann lohnt es sich unter Umständen, wenn Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Anlage KAP in Zeile 4 die Günstigerprüfung beantragen. Daraufhin prüft das Finanzamt für Sie, ob der Steuersatz auf Ihre Kapitalerträge zu hoch ist und erstattet Ihnen gegebenenfalls zu viel bezahlte Steuern zurück.
Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer
Wie hoch ist der Freibetrag für Kapitalerträge?
Ab dem Jahr 2023 liegt der Freibetrag für Kapitalerträge bei 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte. Im Jahr 2022 waren es 801 Euro pro Jahr beziehungsweise 1.602 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte.
Kann ich mir die Kapitalertragsteuer zurückholen?
In manchen Fällen ist das möglich. Wenn Sie zu viel Abgeltungssteuer bezahlt haben, weil Sie beispielsweise keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, können Sie dafür in der Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ausfüllen und erhalten gegebenenfalls eine Rückerstattung.
Werden Kapitalerträge immer mit 25 Prozent versteuert?
Grundsätzlich ist das der Steuersatz. Dabei gibt es allerdings zum einen den Freibetrag, zum anderen kann in manchen Fällen die Günstigerprüfung, die Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP beantragen können, zu geringeren Steuern führen. Es gibt weitere Möglichkeiten, Kapitalertragsteuer zu sparen. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihre Steuerberatung.
Wann müssen Kapitalerträge nicht versteuert werden?
Es fällt keine Besteuerung auf Kapitalerträge an, wenn deren Höhe unter dem Freibetrag bleibt. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte). Denken Sie daran, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, damit Ihr Institut die Steuer nicht an das Finanzamt abführt.