Was das Ziel der Finanztransaktionssteuer ist
Der ursprüngliche Zweck der FTS ist es, kurzfristige, spekulative Transaktionen teurer und damit unattraktiver zu machen – sowohl für Privatanleger als auch für Banken, Investmentbanker oder Wertpapierhändler. Damit wiederum soll die Bildung großer Finanzblasen verhindert werden, wie es sie beispielsweise im Jahre 2008 in den USA gab. Damals hatte sich eine riesige Immobilienblase gebildet, die schließlich platzte und die gesamte Weltwirtschaft ins Wanken brachte.
Durch die Erhebung einer Finanztransaktionssteuer generiert zudem der Staat, der Sie erhebt, zusätzliche Einnahmen. Dies ist jedoch nicht das primäre Ziel einer FTS.
Wo gibt es bereits eine Finanztransaktionssteuer?
Frankreich führte bereits vor einigen Jahren eine eigene Finanztransaktionssteuer ein. Auch in Italien und Großbritannien müssen Anleger für den Erwerb und Verkauf von Aktien bereits Steuern zahlen.
Obwohl die EU-Staaten bereits seit Ausbruch der Finanzkrise 2008 über eine einheitliche Finanztransaktionssteuer sprechen, konnten sie sich bislang auf kein gemeinsames Modell einigen. Immer wieder scheiterten die Vorschläge am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten.
Kritik an der Finanztransaktionssteuer
Es gibt von unterschiedlichen Seiten Kritik an der Finanztransaktionssteuer. Zum einen befürchten Kritiker beispielsweise eine höhere Belastung für Sparerinnen und Sparer, da sich durch die FTS wahrscheinlich insbesondere die Altersvorsorge – zum Beispiel beim Fondssparen – verteuern würde.
Zum anderen ist von der ursprünglichen Idee einer Finanztransaktionssteuer mittlerweile, wie sie EU-weit noch als Entwurf diskutiert wird, nur noch wenig übrig. Laut aktuellem Vorschlag soll die FTS für den größten Teil der Finanzgeschäfte gar nicht gelten: Lediglich Aktien sollen besteuert werden. Das würde auch weiterhin nicht die hochspekulativen Geschäfte eindämmen, sondern vielmehr die Realwirtschaft und die Kleinanleger belasten.
Ein Blick in die Vergangenheit
In Deutschland gab es lange Zeit eine FTS. Die als „Börsenumsatzsteuer“ bekannte Steuer wurde bereits 1922 eingeführt, setzte zwischen 1944 und 1949 aus und hatte dann bis 1991 Bestand. Die Börsenumsatzsteuer lag bei 1 Prozent des Umsatzes bei öffentlichen Anleihen, bei anderen festverzinslichen Papieren und Aktien betrug sie 2,5 Prozent.