Eine junge Kundin steht am Tresen einer Buchhandlung, umrahmt von Bücherregalen. Sie schaut auf die sitzende Buchhändlerin, die etwas in einen Computer eingibt.

9 wichtige Aufwendungen, die Sie als Werbungskosten absetzen können

Steuererklärung
Die Finanzämter berücksichtigen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit der Steuererklärung automatisch einen Pauschalbetrag für Werbungskosten. Die magische Zahl: 1.230 Euro. Wenn die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschale überschreiten, kann es sich jedoch lohnen, die Kosten in der Steuererklärung aufzuschlüsseln. Wir zeigen Ihnen 9 häufige Aufwendungen – und was Sie berücksichtigen müssen.

Der Begriff „Werbungskosten“ führt immer wieder zu Missverständnissen. Denn mit Werbung haben diese nichts zu tun. Stattdessen geht es um Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Einnahmen entstehen.

Das Wichtigste in Kürze:

Unkompliziert: Werbungskostenpauschale 2023

Den Finanzämtern ist klar: Im Zusammenhang mit dem Beruf tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten. Insgesamt 1.230 Euro an Werbungskosten berücksichtigt das Finanzamt daher automatisch im Rahmen der Werbungskostenpauschale (auch: Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dieser Betrag gilt für das Steuerjahr 2023. Um den Pauschbetrag zu nutzen, müssen Sie keine Nachweise erbringen. Sie müssen auch keinen Antrag stellen, sondern nur Ihre Steuererklärung abgeben. Der Betrag reduziert das zu versteuernde Einkommen.

Das bedeutet: Nur wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Jahr 2023 mehr als 1.230 Euro an Werbungskosten aufgebracht haben, lohnt es sich, diese genau in der Steuererklärung aufschlüsseln. Denn dann können Sie darüber hinaus Steuern sparen. In diesem Fall müssen Sie für die jeweiligen Kosten Nachweise erbringen können, zum Beispiel Rechnungen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, was Sie in solchen Fällen als Werbungskosten angeben können.

Was unter Werbungskosten fällt

Werbungskosten sind bestimmte Ausgaben, die in Verbindung zu Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Dabei erstatten die Finanzämter grundsätzlich nur den Teil der entsprechenden Kosten, den Sie selbst bezahlt haben (Ausnahme: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, siehe 1.) Erstattet Ihnen etwa der Arbeitgeber einen Teil der Kosten, müssen Sie diesen Teil abziehen.

9 Beispiele für häufige Werbungskosten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absetzen können

Fahrtkosten

Sie können Kosten für regelmäßige Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte, die Ihre erste Tätigkeitsstätte ist, von der Steuer absetzen. Dabei gilt eine Entfernungspauschale (auch: Pendlerpauschale) pro Kilometer. Diese steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie mit dem Fahrrad, dem Bus oder dem Auto zur Arbeit fahren – und unabhängig von den tatsächlich dabei entstandenen Kosten. Auch wenn Sie zu Fuß zur Arbeit gehen, können Sie die Pauschale nutzen. Ausgenommen sind jedoch Entfernungen, die mit dem Taxi oder Flugzeug zurückgelegt werden.

Seit 2022 liegt die Pauschale bei 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer für die jeweils ersten 20 Kilometer und darüber hinaus bei 0,38 Euro pro vollem Kilometer, wenn die einfache Strecke mehr als 20 Kilometer umfasst. Dabei zählt jeweils pro Arbeitstag nur die einfache Strecke (nicht hin und zurück). Außerdem muss es sich um die kürzeste Verbindung handeln. Gehen Sie einen Umweg durch den Park, weil dieser Weg schöner ist, wird das nicht angerechnet. In der Regel ist für die Fahrtkosten ein jährlicher Höchstbetrag von 4.500 Euro als Werbungskosten anrechenbar. In bestimmten Fällen sind jedoch auch höhere Beträge absetzbar. Sie können die Fahrtkosten in der Anlage N Ihrer Steuererklärung in den Zeilen 30 bis 53 angeben.

Übrigens: Auch Selbstständige können die Pendlerpauschale nutzen.

Arbeitsmittel

Ausgaben für beruflich notwendige Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Werkzeuge oder Computer fallen ebenfalls unter die Werbungskosten. Sie können sowohl die Anschaffung als auch die Reparatur steuerlich berücksichtigen. Liegt der Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer unter 800 Euro können Sie die Arbeitsmittel direkt komplett im jeweiligen Steuerjahr absetzen, indem Sie sie in Anlage N in Zeile 57 beziehungsweise 58 eintragen. Geben Sie dabei den Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer an.

Wenn der Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer 800 Euro übersteigt, müssen Sie den jeweiligen Gegenstand über mehrere Jahre absetzen. Sehen Sie dafür auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums  zunächst die veranschlagte Nutzungsdauer für den jeweiligen Gegenstand nach. Auf die dort genannte Anzahl von Jahren teilen Sie den Kaufpreis auf und setzen jeweils pro Jahr nur den jeweiligen Teilbetrag ab. Wenn Sie den Kauf nicht am 1. Januar eines Jahres getätigt haben, berechnen Sie im Kaufjahr und im letzten Jahr der Absetzung jeweils die anteiligen Monate, um korrekt abzusetzen.

Etwas komplexer wird es bei Gegenständen, die Sie nicht ausschließlich beruflich nutzen. Verwenden Sie denselben Computer beispielsweise nicht nur beruflich, sondern auch privat, können Sie grundsätzlich nur den beruflichen Anteil als Werbungskosten absetzen. Ausnahme: Ist die Nutzung mindestens 90 Prozent beruflich veranlasst, müssen Sie nicht aufteilen. Fragen Sie bezüglich einer korrekten Aufteilung in Ihrem Fall am besten bei Ihrer Steuerberatung nach.

Fortbildungskosten

Kosten für berufsbezogene Aus- und Weiterbildungen nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums können Sie ebenfalls als Werbungskosten angeben. Bei einem dualen Studium oder manchen anderen Formen, bei denen Ausbildung oder Studium und Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind, zählen diese oft auch dazu. Steuerlich absetzen können Sie unter anderem Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel und die Zinsen bei einem Bildungskredit. Die Aufwendungen müssen Sie dazu in der Steuererklärung Anlage N in Zeile 63 unter „Fortbildungskosten“ eintragen.

Homeoffice

Sie arbeiten ab und zu oder dauerhaft auch von zu Hause aus? Dann gibt es zwei Möglichkeiten, das als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen: über eine Tagespauschale oder – in bestimmten Fällen – über die tatsächlichen Ausgaben.

Ab dem Steuerjahr 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro, die pro Homeoffice-Tag angesetzt werden kann. Allerdings dürfen maximal 210 Tage im Jahr – also 1.260 Euro – berücksichtigt werden. Dabei gelten bestimmte weitere Voraussetzungen: So können Sie die Tagespauschale zum Beispiel nur dann verwenden, wenn Sie keine anderen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer angeben. Beides gleichzeitig geht nicht.

Wichtig ist auch, dass Sie die angegebenen Arbeitstage jeweils überwiegend im Homeoffice tätig waren und nicht – wenn vorhanden – auch Zeit in einem Büro beim Arbeitgeber verbracht haben. Waren Sie einen Tag beispielsweise nur 2 von 8 Stunden im Homeoffice, können Sie diesen nicht berücksichtigen, wenn Ihnen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Anders ist das, wenn Sie für die jeweilige Tätigkeit keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben. So können beispielsweise Lehrerinnen und Lehrer auch dann die Tagespauschale nutzen, wenn sie vor den Korrekturarbeiten im Homeoffice noch in der Schule waren, um zu unterrichten. Für die Pauschale spielt übrigens keine Rolle, ob Sie tatsächlich in einem Arbeitszimmer zu Hause arbeiten oder etwa am Küchentisch. Die Angaben können Sie in Anlage N Zeile 61 beziehungsweise 62 vornehmen.

Anstelle der Pauschale können Sie unter Umständen die tatsächlichen Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer angeben. Dabei muss allerdings ein abgetrennter Raum als Arbeitszimmer vorhanden sein. Eine weitere Voraussetzung ist ab dem Steuerjahr 2023, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen muss.

Doppelte Haushaltsführung

Kosten, die entstehen, wenn Sie aus beruflichen Gründen neben Ihrer Wohnung als Lebensmittelpunkt einen zweiten Haushalt führen müssen, sind grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig. Das gilt, wenn sich dieser zweite Haushalt am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Bestimmte Kosten können Sie dann in der Anlage „N-Doppelte Haushaltsführung“ angeben. Je nach Situation können verschiedene Posten abgesetzt werden, darunter fallen auch Umzugskosten. Mehr Informationen für Ihren konkreten Fall bekommen Sie bei Ihrer Steuerberatung.

Bewerbungskosten

Reisekosten zum Vorstellungsgespräch und viele andere Ausgaben im Zusammenhang mit Bewerbungen um eine Arbeitsstelle können Sie in Anlage N Zeile 65 oder 66 eintragen. Voraussetzung: Sie können nur Aufwendungen absetzen, die Sie selbst getragen haben. Wurden Ihnen die Kosten ersetzt, können Sie diese nicht angeben.

Beiträge zu Berufsverbänden

Wenn Sie Mitglied in einem fachspezifischen Verband sind, können Sie die Kosten für diese Mitgliedschaft ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigen. Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden können Sie dazu in der Steuererklärung in Anlage N Zeile 56 eintragen.

Leisten Sie jedoch freiwillig zusätzliche Spenden über den Mitgliedsbeitrag hinaus, sind das keine Werbungskosten. Möglicherweise lassen sich diese jedoch als Sonderausgaben absetzen.

Steuerberatung

Kosten für den Steuerberater oder die Steuerberaterin können Sie ebenfalls zum Teil als Werbungskosten angeben. Das gilt jedoch nur für den Anteil, der beruflich veranlasst ist, zum Beispiel eine Beratung dazu, was bei Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unter Werbungskosten fällt. Eine nicht beruflich veranlasste Steuerberatung, zum Beispiel zum Ausfüllen der Steuererklärung in Bezug auf die haushaltsnahen Aufwendungen, können Sie hingegen nicht als Werbungskosten geltend machen.

Steuerberatungen und Lohnsteuerhilfen weisen die beruflich veranlassten Kosten in der Regel gesondert auf der Rechnung aus, sodass die Steuerpflichtigen den Betrag relativ unkompliziert übernehmen können. Geben Sie diesen dafür in Ihrer Steuererklärung Anlage N in Zeile 65 oder 66 an.


Kontogebühren

Normalerweise ist es nur ein kleiner Posten, doch auch die Kontoführungsgebühren Ihres Girokontos sind zu dem Teil abzugsfähig, der beruflich veranlasst ist. Welcher das ist, lässt sich beim Konto natürlich schwer nachweisen. Laut der Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen  gilt als Erfahrungswert: 16 Euro sind glaubhaft. Auch diesen Betrag können Sie in der Anlage N Ihrer Steuererklärung in den Zeilen 65 oder 66 angeben.

Tipp: Lesen Sie außerdem unsere Artikel mit Tipps zum Steuern sparen und zum Absetzen von haushaltsnahen Dienstleistungen  und Handwerkerkosten . Und erfahren Sie mehr über die einfache Online-Steuererklärung der Sparkassen.

Hinweis

Unsere Ratgeber zu Steuerthemen werden nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Sie ersetzen jedoch keine Steuerberatung. Wenden Sie sich für Ihren konkreten Fall an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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Häufige Fragen zu Werbungskosten

Werbungskosten umfassen verschiedene Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Arbeitsmittel, Fortbildungen, doppelte Haushaltsführung oder Bewerbungen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und können somit die Steuerlast verringern. Die Kosten müssen belegt und nachgewiesen werden, um bei der Steuererklärung anerkannt zu werden.

Alternativ wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern automatisch ein Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro berechnet. Für diesen müssen keine Nachweise erbracht werden. Das bedeutet: Nur wenn die Aufwendungen, die Sie in einem Jahr angeben können, den Pauschbetrag übersteigen, lohnt sich die separate Angabe der einzelnen Posten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Werbungskosten in der Steuererklärung im Mantelbogen in der Anlage N angeben. Diese Anlage ist speziell für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorgesehen. Hier können Sie unterschiedliche berufsbedingten Ausgaben eintragen, die im Laufe des Jahres angefallen sind.

Beispiele für Werbungskosten, die gegebenenfalls unterwegs anfallen, sind:

  • Fahrtkosten zwischen erster Arbeitsstätte und Wohnung (Pendlerpauschale)
  • Aufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung
  • Kosten für berufliche Reisen

Folgende Werbungskosten können beispielsweise zu Hause anfallen:

  • Homeoffice-Pauschale
  • oder häusliches Arbeitszimmer

Darunter fallen in bestimmten Fällen beispielsweise:

  • berufliche Fortbildungskosten
  • Fachliteratur

Bei bestimmten Berufen umfasst die Definition der Werbungskosten weitere Aufwendungen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für Berufskleidung, wenn Sie in einem Beruf arbeiten, in dem eine abweichende spezifische Kleidung getragen wird – zum Beispiel Arztkittel, Blaumann oder die spezielle Kleidung Geistlicher.

Bewirtungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls abgesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zu den weiteren Beispielen gehören auch beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren, zum Beispiel für das Girokonto, auf dem das Gehalt eingeht. Dabei kann jedoch nur ein Anteil berücksichtigt werden, weil das Konto in der Regel nicht ausschließlich beruflich genutzt wird.

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