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Eine Erzieherin sitzt in einer Kindertagesstaette mit einer Kindergruppe in einem Sitzkreis.

Wie Sie Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können

Steuererklärung
Eltern aufgepasst: Babysitting-Kosten, den Kindergarten und bestimmte andere Aufwendungen für die Kinderbetreuung können Sie zumindest zum Teil steuerlich geltend machen – und damit Steuern sparen.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Kinderbetreuungskosten sind Kosten, die etwa für die Tagesmutter beziehungsweise den Tagesvater oder die Kindertagesstätte entstehen. Ausgaben für Freizeitaktivitäten und Essenskosten gehören nicht dazu.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Betreuungskosten für Ihr Kind als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

  • Maximal können Sie auf diese Weise zwei Drittel der entstandenen Kosten absetzen. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind.

Diese Kosten der Kinderbetreuung können Sie absetzen

Der Nachwuchs braucht Betreuung. Doch diese ist oft teuer. Deshalb ermöglicht es der Staat, bestimmte Aufwendungen für die Kinderbetreuung von der Steuer abzusetzen – und damit Steuern zu sparen. Die folgenden Aufwendungen gehören dazu:

  • Kindertagesstätten
  • Kindergarten
  • Kinderkrippe
  • Kinderhort
  • Kosten Tagesmütter oder Tagesväter
  • Au-pair
  • Babysitter oder Babysitterin
  • Nachmittagsbetreuung durch Schulen oder andere Einrichtungen nach dem Unterricht
  • Beaufsichtigung bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben (nicht aber für Nachhilfe)
  • Unterbringungskosten in einem Internat

Diese Kosten sind nicht absetzbar

Nicht alle Aufwendungen im Rahmen der Kinderbetreuung sind abzugsfähig. Pauschal ausgeschlossen sind etwa die Folgenden:

  • Schulgeld (dieses ist zwar nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, kann jedoch möglicherweise anders geltend gemacht werden)
  • Nachhilfeunterricht
  • Musikunterricht
  • Kosten für Sportvereine
  • Kosten für Hobbys
  • Ferienlager ohne Betreuungscharakter
  • Schullandheim
  • Essenskosten während der Betreuung
  • Fahrtkosten des Kindes
  • Betreuung durch Oma oder Opa sowie den Partner oder die Partnerin, wenn die jeweilige Person im gleichen Haushalt wohnt
  • Betreuung durch einen Elternteil, der Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das betreute Kind bekommt
  • jegliche Betreuung für Jugendliche ab 14 Jahren: Ab diesem Alter können die Kosten nicht mehr als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Möglicherweise sind bestimmte Aufwendungen in Ihrem Haushalt jedoch stattdessen als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Ausnahme: Lebt Ihr Sohn oder Ihre Tochter mit einer bestimmten Behinderung, kann diese Altersgrenze entfallen und der Abzug kann auch nach dem 14. Geburtstag noch möglich sein.

So viel können Sie über die Steuererklärung geltend machen

In Ihrer Einkommensteuererklärung geben Sie als Eltern in der Anlage „Kind“ wie unten beschrieben Ihre berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen für die Kinderbetreuung im jeweiligen Jahr an. Davon werden Ihnen vom Finanzamt maximal zwei Drittel angerechnet. Dabei gilt ein abziehbarer Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind.

Rechenbeispiel: Moritz hat 2024 insgesamt 6.000 Euro für die Tagesmutter seiner siebenjährigen Tochter bezahlt. In seiner Steuererklärung 2024 gibt es diesen Betrag an. Das Finanzamt berücksichtigt davon 2/3 als Sonderausgaben, also 4.000 Euro. Dies ist gleichzeitig der Höchstbetrag, der berücksichtigt werden kann.

Hinweis für steuerlich getrennt veranlagte Eltern: Wenn zwei zusammenlebende Eltern die steuerrelevanten Kinderbetreuungskosten jeweils zur Hälfte bezahlt haben, können beide jeweils die Hälfte steuerlich angeben. Der abziehbare Höchstbetrag pro Kind und Jahr liegt dadurch dann für jeden Elternteil bei 2.000 Euro. Wichtig: Leben die getrennt veranlagten Eltern nicht zusammen, kann nur der Elternteil gegebenenfalls von ihm bezahlte Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind im Haushalt lebt. Zahlt der andere Elternteil die Kosten, sind sie nicht abzugsfähig. Lebt das Kind gleichmäßig bei beiden Eltern im Haushalt, können beide die von ihnen bezahlten Kosten jeweils bis zum halben Höchstbetrag berücksichtigen, also pro Elternteil maximal 2.000 Euro.

Wer Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen kann

Um die Kosten für Kindergarten und Co. als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, müssen Sie vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Kind muss unter 14 Jahre alt sein. Bei Kindern, die mit bestimmten Behinderungen leben, kann die Altersgrenze aufgehoben sein.
  • Es müssen detaillierte Verträge und Rechnungen vorliegen, die die Betreuungsleistungen und die Kosten eindeutig ausweisen. Wenn nicht alle Kosten als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind – zum Beispiel bei einem Au-Pair, das neben der Kinderbetreuung noch weitere Dienstleistungen im Haushalt erbringt –, sollten der Vertrag und die Rechnung die abzugsfähigen Kosten am besten genau separat aufschlüsseln. Was Sie nicht für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben absetzen können, kann möglicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung angegeben werden.
  • Die Bezahlung der Betreuungskosten muss auf einem nachvollziehbaren Zahlungsweg erfolgen, zum Beispiel per Überweisung. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Ihr Kind muss in Ihrem Haushalt leben und bei Ihnen gemeldet sein. Bei getrennt lebenden Eltern kann nur der Elternteil die Kosten bis zum Höchstbetrag absetzen, bei dem das Kind lebt. Das gilt auch dann, wenn der andere Elternteil die Kosten ganz oder zur Hälfte zahlt.
  • Sie müssen in Deutschland einkommensteuerpflichtig sein.
  • Kosten, die bereits anderweitig steuerlich gefördert wurden – zum Beispiel durch Arbeitgeberzuschüsse –, können nicht nochmals abgesetzt werden.
  • Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Betreuungskosten tatsächlich gezahlt haben.

So setzen Sie Betreuungskosten von der Steuer ab

1. Unterlagen aufbewahren:

Bewahren Sie die relevanten Verträge, Rechnungen und Kontoauszüge sorgsam auf. Achten Sie darauf, dass Sie die jeweiligen Summen überwiesen haben, da das Finanzamt Barzahlungen nicht anerkennt. Sie müssen die Unterlagen nur vorlegen, falls Sie das Finanzamt dazu auffordert.

2. Kosten in der Steuererklärung angeben:

Nehmen Sie Eintragungen in Ihrer Einkommensteuererklärung in der „Anlage Kind“ auf Seite 5 unter „Kinderbetreuungskosten“ vor. Tragen Sie dazu ab Zeile 66 die Art der Dienstleistung, Name und Anschrift des Dienstleisters oder der Dienstleisterin, den Zeitraum und die berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen ein.

Haben Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber Erstattungen für die Kinderbetreuung bekommen, geben Sie diese in Zeile 67 an. Außerdem müssen Sie ab Zeile 68 eintragen, ob ein gemeinsamer Haushalt mit dem anderen Elternteil bestand und in welchem Haushalt das Kind lebte. Eltern, die steuerlich nicht zusammen veranlagt sind, nehmen ihre Eintragungen außerdem in Zeile 71 vor.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, um sich detailliert zum Abzug von Kosten für die Kinderbetreuung in Ihrem Fall zu informieren.

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Häufige Fragen zu den Kinderbetreuungskosten

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Welche Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar?

Vor allem folgende Aufwendungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen absetzen:

  • Kindertagesstätten
  • Kindergarten
  • Kinderkrippe
  • Kinderhort
  • Tagesmütter oder Tagesväter
  • Au-pair
  • Babysitter oder Babysitterin
  • Nachmittagsbetreuung durch Schulen oder andere Einrichtungen nach dem Unterricht
  • Beaufsichtigung bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben (nicht aber für Nachhilfe)
  • Unterbringungskosten in einem Internat

Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Großeltern können diese Kosten normalerweise nicht absetzen. Ein steuerlicher Abzug von Kinderbetreuungskosten für Großeltern kann jedoch etwa dann möglich sein, wenn diese die langfristigen Pflegeeltern des Kindes sind und dieses bei ihnen und nicht bei den leiblichen Eltern im Haushalt wohnt. Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen.

Übernehmen Oma oder Opa selbst Aufgaben der Kinderbetreuung im Haushalt der Kindeseltern und erstatten die Eltern diesen dafür die Fahrtkosten, können die Eltern diese Fahrtkosten jedoch unter Umständen steuerlich geltend machen.

Steuerlich nicht absetzbar sind unter anderem Kosten für die folgenden Aufwendungen:

  • Schulgeld (dieses ist zwar nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, kann jedoch möglicherweise anders geltend gemacht werden)
  • Musikunterricht
  • Nachhilfeunterricht
  • Kosten für Sportvereine
  • Kosten für Hobbys
  • Ferienlager ohne Betreuungscharakter
  • Schullandheim
  • Essenskosten während der Betreuung
  • Betreuung Ihres Kindes durch Oma oder Opa oder den Partner oder die Partnerin, wenn die jeweilige Person im gleichen Haushalt wohnt
  • Kinderbetreuung durch einen Elternteil, der Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das betreute Kind bekommt
  • jegliche Kinderbetreuung ab dem 14. Geburtstag des Nachwuchses: Ab diesem Alter können die Kosten nicht mehr als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Möglicherweise sind bestimmte Aufwendungen in Ihrem Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Ausnahme: Für Kinder, die mit bestimmten Behinderungen leben, kann die Altersgrenze entfallen.

Mit dem oft steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Kinderbetreuungskosten entlasten. Der Zuschuss ist freiwillig und kann sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerseite steuerliche Vorteile bringen. Unternehmen können Kinderbetreuungskosten in bestimmten Fällen vollständig absetzen. Wichtig ist, dass Kosten nicht doppelt von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite geltend gemacht werden können.

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