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Eine junge Schwarze Frau probiert eine Brille und lächelt zufrieden. Eine Optikerin hilft ihr dabei, die Brille richtig anzupassen, während im Hintergrund weitere Brillen ausgestellt sind.

Wie Sie private Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen können

Steuererklärung
Private Ausgaben von der Steuer absetzen? Das geht mit außergewöhnlichen Belastungen. Damit diese als außergewöhnlich gelten, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So sparen Sie Steuern.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Indem Sie bestimmte private Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung angeben, müssen Sie unter Umständen weniger Steuern zahlen.

  • Zu den Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastungen zählen können, gehören unter anderem behinderungsbedingte Aufwendungen, bestimmte selbst übernommene Kosten für notwendige medizinische Hilfsmittel, für medizinische Behandlungen, Pflege oder Bestattungen sowie bestimmte Aufwendungen aufgrund von Naturkatastrophen.

  • Damit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung angerechnet werden, müssen sie in der Regel einen bestimmten Anteil Ihrer Einkünfte überschreiten. Wie hoch dieser ist, hängt von den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab, für die Sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. In manchen Fällen können Sie alternativ einen Pauschbetrag nutzen, der einkommensunabhängig ist.

Was sind außergewöhnlichen Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die einer steuerpflichtigen Person zwangsläufig entstehen, und dabei über die üblichen Kosten der Lebensführung hinausgehen. Das bedeutet, dass sie sich aus bestimmten Gründen nicht vermeiden lassen und außergewöhnlich sind. Zum Beispiel können diese vorliegen, wenn Sie aus medizinischen Gründen eine Brille brauchen oder aus sittlichen Gründen die Beerdigungskosten eines nahen Verwandten übernommen haben.

Diese Aufwendungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sie mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, sofern sie eine bestimmte Summe übersteigen. Diese Summe ist die die sogenannte zumutbare Eigenbelastung.

Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung variiert abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl an Kindern, für die Sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge bekommen: Je höher Ihre Einkünfte sind, desto höher ist Ihre zumutbare Eigenbelastung. Je höher die Summe Ihrer außergewöhnlichen Aufwendungen Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigt, desto mehr wirkt sie sich steuermindernd aus – und desto mehr Steuern können Sie also sparen.

Ausnahme: Für Kinder in der Ausbildung, die einen eigenen Haushalt führen, sowie für Menschen, die mit einer Behinderung leben, muss keine zumutbare Belastung angerechnet werden. Sie können wählen, ob Sie die Aufwendungen einzeln angeben und die zumutbare Belastung anrechnen lassen – oder stattdessen ohne zumutbare Belastung einen Pauschbetrag absetzen. Die Höhe des Pauschbetrags für Menschen mit einer Behinderung ist abhängig vom Grad der Behinderung und variiert derzeit zwischen 310 Euro und 7.400 Euro (Stand: 2024). 7.400 Euro werden dabei für Menschen berücksichtigt, die als hilflos gelten, Blinde und Taubblinde.

Beispiele: Diese Aufwendungen können außergewöhnliche Belastungen sein

  1. Krankheitskosten:

    Das gilt für medizinisch notwendige Aufwendungen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, zum Beispiel für

    • Arztkosten,
    • Behandlungskosten,
    • Kurkosten oder
    • bestimmte medizinische Hilfsmittel, etwa Brillen oder Prothesen.
  2. Pflegekosten:

    Darunter fallen Kosten für die Pflege von Angehörigen oder die eigene Pflege, wenn diese notwendig und angemessen sind, zum Beispiel Aufwendungen für Pflegeheime oder ambulante Pflegedienste. Dabei müssen Sie die Pflegebedürftigkeit in der Regel nachweisen, etwa durch einen Pflegegrad.

    Tipp: Beschäftigen Sie dafür eine Haushaltshilfe, können Sie diese unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

  3. Kosten, die durch eine Behinderung bedingt sind:

    Ausgaben im Zusammenhang mit einer Behinderung können zum Beispiel notwendige Umbaukosten für die Wohnung umfassen sowie die Anschaffung von speziellen Hilfsmitteln, wenn diese medizinisch notwendig sind, etwa eines Treppenlifts . Die medizinische Notwendigkeit können Sie mit einem ärztlichen Attest nachweisen.

  4. Bestattungskosten:

    Tragen Sie die Kosten für die Beerdigung naher Angehöriger aus eigener Tasche – nicht aus dem Nachlass –, können Sie diese in der Regel geltend machen. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für die Grabstätte, den Sarg oder die Todesanzeige.

    Tipp: Lesen Sie auch unseren Artikel zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten, wenn Sie Beerdigungskosten absetzen möchten.

  5. Unterhaltszahlungen:

    Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können ebenfalls dazugehören. Dabei gibt es eine Besonderheit: Unterhaltszahlungen gehören zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen, bei denen keine zumutbare Belastung abgezogen wird. Stattdessen gibt es dafür allerdings einen Höchstbetrag, der derzeit bei 11.784 Euro liegt (Stand: 2024).

    Dieser Höchstbetrag kann sich erhöhen, wenn Sie auch Beiträge zu einer Kranken- oder gesetzlichen Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person leisten. Andererseits können Einnahmen der unterhaltsberechtigten Person gegebenenfalls den Höchstbetrag mindern, wenn diese einen Mindestbetrag übersteigen.

    Ehegattenunterhalt können Sie grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben angeben. Kindesunterhalt können Sie hingegen nur absetzen, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht – unabhängig davon, bei wem das Kind wohnt.

  6. Kosten durch Unwetterschäden oder andere Katastrophen:

    Wurden Sie von einer Naturkatastrophe geschädigt, können Sie die entstandenen Kosten ebenfalls geltend machen. Das gilt zum Beispiel bei Flut- oder Unwetterschäden etwa oft für Räumungs- und Reparaturaufwendungen oder die Wiederbeschaffung von Möbeln und Ähnlichem. Voraussetzung: Die Kosten sind nicht über eine Versicherung oder andere Leistungen gedeckt worden.

Hinweis:

Scheidungskosten werden nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Voraussetzung: Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuern, wenn diese Ihre zumutbare Eigenbelastung überschreiten

Die Aufwendungen wirken sich wie bereits angesprochen in den meisten Fällen erst dann steuerlich aus, wenn sie Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese ist abhängig vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder, für die Sie Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bekommen. Anhand der folgenden Tabelle können Sie Ihre persönliche zumutbare Eigenbelastung in Prozent Ihrer Einkünfte berechnen.

Achtung: Seit 2017 muss für die Berechnung jede Einkunftsstufe für sich betrachtet werden. Sie können also nicht einfach den jeweiligen Wert in der Tabelle ablesen, sondern berechnen schrittweise für jede Stufe einzeln. Wie das funktioniert, sehen Sie im Beispiel unter der Tabelle. Finanziell betrachtet ist diese Berechnung für Sie vorteilhafter.

Beispielrechnung:

Kim hat im Steuerjahr 2024 einige Ausgaben gehabt, die als außergewöhnliche Belastungen infrage kommen. Um herauszufinden, ob sich diese steuerlich auswirken, möchte er seine zumutbare Eigenbelastung berechnen. Es ist ledig, kinderlos und hat ein Bruttojahreseinkommen von 35.000 Euro. Er hat keine weiteren Einkünfte.

Weil Kim ledig und kinderlos ist, ist für ihn in der Tabelle Zeile 1 relevant. Aufgrund seines Bruttojahreseinkommens muss er seine Berechnungen bis zur mittleren Spalte durchführen. Es ergibt sich:

5 Prozent von 15.340 Euro: 15.340 x 0,05 = 767 Euro

6 Prozent von (35.000 – 15.340) = 19.660 x 0,06 = 1.179,60 Euro

767 + 1.179,60 = 1.946, 60 Euro

Kims zumutbare Eigenbelastung liegt bei 1.946,60 Euro. Die Aufwendungen müssen also diesen Wert übersteigen, damit sie sich steuermindernd auswirken.

Wie Sie außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung angeben

Nehmen Sie die Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ vor.

Tipp: Dort können Sie gegebenenfalls auch den Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Tragen Sie dabei jeweils nach Art der Ausgaben in den Abschnitten

  • Krankheitskosten
  • Pflegekosten
  • Behinderungsbedingte Aufwendung
  • Bestattungskosten
  • oder sonstige außergewöhnliche Belastungen

die Art der Aufwendungen und deren Summe ein. Wenn Sie nicht nur Kosten übernommen, sondern auch Leistungen für die jeweilige Belastung erhalten haben, müssen Sie auch deren Summe in der jeweils letzten Zeile des entsprechenden Abschnitts angeben. Dabei kann es sich zum Beispiel um erhaltene Versicherungsleistungen, Beihilfen oder andere Unterstützungen handeln. Haben Sie keine entsprechenden Leistungen erhalten, tragen Sie einfach eine „0“ ein.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin oder informieren Sie sich direkt beim Finanzamt, um sicherzustellen, dass Sie alle steuerlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

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Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

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Was zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die einer steuerpflichtigen Person zwangsläufig und unverschuldet entstehen und dabei über die üblichen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise Krankheitskosten, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, Pflegekosten für Angehörige oder die eigene Pflege sowie behinderungsbedingte Aufwendungen wie Umbaukosten für barrierefreies Wohnen.

Auch Beerdigungskosten für nahe Angehörige und Schäden durch Naturkatastrophen, die nicht versichert sind, können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Diese Ausgaben können, sofern sie gegebenenfalls die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden und mindern das zu versteuernde Einkommen. Die Kosten müssen notwendig und angemessen sein. Je nach Art der Aufwendungen können bestimmte Nachweise notwendig sein. Rechnungen und Kontoauszüge müssen Sie dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen können.

Die zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, den eine steuerpflichtige Person bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen muss. Ihre Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab, für die Sie Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bekommen. Nur die Aufwendungen, die diesen Eigenanteil übersteigen, können steuermindernd in der Einkommensteuererklärung als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme dazu bilden Pauschbeträge, die einkommensunabhängig sind. Diese können Sie beispielsweise betreffen, wenn Sie mit einer Behinderung leben. Auch bei speziellen außergewöhnlichen Belastungen entfällt die zumutbare Belastung, zum Beispiel bei Unterhaltszahlungen.

Diese liegt vor, wenn zwangsläufige Ausgaben das übliche Maß der Lebensführung übersteigen und Ihre zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die zumutbare Eigenbelastung wird als stufenweise ansteigender Prozentsatz Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte berechnet. Sie hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab, für die Sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge bekommen. Erst die Kosten, die diesen individuell berechneten Betrag übersteigen, wirken sich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus. Bei speziellen außergewöhnlichen Belastungen entfällt die zumutbare Belastung, zum Beispiel bei Unterhaltszahlungen.

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