An öffentlichen Schulen fällt in Deutschland normalerweise kein Schulgeld an. Eine Ausnahme bilden internationale Schulen, etwa Europäische Schulen.
Schulgeld, das Sie etwa an Privatschulen oder Schulen in freier Trägerschaft zahlen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Steuererklärung zu 30 Prozent als Sonderausgaben geltend machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Schulgeld an Schulen im Ausland in Deutschland von der Steuer absetzen.
Wann Sie Schulgeld zahlen müssen
Kinder müssen in Deutschland grundsätzlich ab einem Alter von 6 Jahren in die Schule gehen. Der Besuch von öffentlichen Schulen ist kostenlos. Betreibt der Staat beziehungsweise die Gemeinden und Landkreise die Schule, fällt also für die Eltern kein Schulgeld an. Dabei gibt es eine Ausnahme: Internationale Schulen in Deutschland können eine Gebühr erheben. Das gilt etwa für Europäische Schulen.
Neben den öffentlichen Schulen gibt es außerdem Privatschulen beziehungsweise Schulen in freier Trägerschaft. Diese werden nicht vom Staat beziehungsweise dem Landkreis oder der Gemeinde getragen. Dazu gehören zum Beispiel christliche Schulen, Waldorfschulen und Internate. Um Prüfungen abnehmen und Zeugnisse ausstellen zu dürfen, brauchen diese Schulen eine staatliche Anerkennung. Die Unterrichtsinhalte müssen dabei grundsätzlich denen von staatlichen Schulen entsprechen. Anders als bei staatlichen Schulen fällt bei Privatschulen und Schulen in freier Trägerschaft meist ein Schulgeld an. Die Höhe der Gebühr kann stark variieren. Informieren Sie sich am besten direkt bei der jeweiligen Schule.
Hinweis: Wenn es sich bei dem bezahlten Geld nicht um eine feste Gebühr für den Unterrichtsbesuch handelt, sondern um eine freiwillige Zahlung, ist das steuerlich betrachtet kein Schulgeld, sondern eine Spende. Diese können Sie möglicherweise an anderer Stelle von der Steuer absetzen.
Unter diesen Voraussetzungen können Sie Schulgeld steuerlich absetzen
Indem Sie das Schulgeld für Ihr Kind steuerlich absetzen, können Sie Steuern sparen. Das gilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen zutreffen:
Die Schule ist staatlich anerkannt und gilt als sogenannte begünstigte Schule. Dafür muss das Kind dort einen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss machen können, der gleichwertig mit dem Abschluss an einer öffentlichen Schule ist – oder es muss darauf vorbereitet werden. Allgemeinbildende Abschlüsse sind Hauptschulabschluss, Mittlere Reife, Fachabitur und Abitur. Schulen, die lediglich Sprachkurse anbieten, sind hingegen zum Beispiel nicht begünstigt. Es muss ein Schulabschluss erreicht werden, kein Studienabschluss. Denn sonst handelt es sich nicht um Schulgeld, sondern um Studiengebühren.
Sie bekommen für das jeweilige Kind entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz EStG § 32 Absatz 6 . Damit gehören Sie zu den sogenannten begünstigten Personen, die gegebenenfalls Schulgeldgebühren für das Kind absetzen können.
Die Schule muss entweder in Deutschland, innerhalb der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Außerdem können Sie Schulgeld von allen deutschen Schulen im Ausland weltweit absetzen. Schweizer Privatschulen sind beispielsweise ausgeschlossen. Wichtig: Bei Schulen im Ausland müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass dort ein gleichwertig anerkannter allgemein- oder berufsbildender Abschluss erreicht werden kann. Eine Bestätigung dazu können Sie gegebenenfalls etwa beim jeweiligen zuständigen inländischen Ministerium eines Bundeslandes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle bekommen. Im Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Absatz 9 ist dazu außerdem festgelegt, dass der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereitet, einem Schulbesuch gleichsteht.
Sie müssen nachweisen können, dass Sie das Geld bezahlt haben, zum Beispiel per Überweisung. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Sie müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Tipp: Kann das Kind an der jeweiligen Schule keinen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erreichen, sondern wird nur darauf vorbereitet, können Sie bei der Schulbehörde einen Nachweis über eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Abschluss für Ihre Steuererklärung anfragen.
So können Sie Schulgeld von der Steuer absetzen
Schulgeldzahlungen können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angeben. Sie werden dann in der Regel zu 30 Prozent berücksichtigt, wobei es einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr, Kind und Elternpaar gibt. Das bedeutet: Schulgeld kann bis zu einer Gesamthöhe von 16.667 Euro im Jahr pro Kind abgesetzt werden.
Tragen Sie dafür in Ihrer Einkommensteuererklärung in der „Anlage Kind“ auf Seite 3 in Zeile 55 die Bezeichnung der Schule oder deren Träger und Ihre berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen im jeweiligen Jahr in Euro ein. Wichtig: Geben Sie nur das Schulgeld an, nicht etwa Aufwendungen für die Unterkunft, die Betreuung oder die Verpflegung des Kindes. Kinderbetreuungskosten können Sie unter Umständen auf der nachfolgenden Seite der „Anlage Kind“ absetzen. Wenn Sie für 2 Kinder Schulgeld bezahlen, müssen Sie zweimal die „Anlage Kind“ ausfüllen.
Eltern, die steuerlich getrennt veranlagt sind, machen in Zeile 56 Angaben dazu, in welcher Höhe sie das Schulgeld übernommen haben. Die Angaben müssen immer in Euro vorgenommen werden. In Zeile 57 können Sie Angaben machen, wenn das Schulgeld vom Finanzamt nicht zur Hälfte zwischen den steuerlich getrennt veranlagten Eltern aufgeteilt werden soll, sondern in einem anderen prozentualen Verhältnis. Falls das zutrifft, müssen Sie Ihren prozentualen Anteil angeben und gemeinsam mit dem anderen Elternteil einen gesonderten Antrag dazu vorlegen.
Diese Unterlagen brauchen Sie für das Finanzamt
Wenn Sie steuerlich getrennt vom anderen Elternteil veranlagt sind und das Schulgeld in Ihren Steuererklärungen anders als zur Hälfte zwischen Ihnen berücksichtigt werden soll, müssen Sie das – wie oben erwähnt – beim Finanzamt gesondert beantragen. Außerdem müssen Sie für das Finanzamt folgende Nachweise aufbewahren:
Rechnungen der Schuleinrichtung
Zahlnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass Sie das Schulgeld bezahlt haben; Barzahlungen sind nicht absetzbar
bei Schulen im Ausland: Bestätigung darüber, dass die Schulausbildung zu einem gleichwertig anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt oder auf diesen vorbereitet, siehe oben
Schulbescheinigung, die bestätigt, dass Ihr Kind im betreffenden Zeitraum die Schule besucht hat.
Hinweis: Normalerweise können Sie Schulgeld unter den obigen Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzen. Wenn es für den Schulbesuch einen medizinischen Anlass gibt, kann es in bestimmten Fällen möglich sein, die Ausgaben stattdessen als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Dazu sollten Sie sich jedoch vorab unbedingt bei Ihrer Steuerberatung konkret für Ihren Fall informieren.
Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, um sich detailliert zu informieren.
Tipp: In unseren Ratgebern für Eltern und den Hinweisen zur finanziellen Unterstützung für Familien erfahren Sie mehr rund um die Finanzen mit Kind. Beim Sparen für Kinder können Ihnen unsere Spartipps helfen.
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Häufige Fragen zum Schulgeld
2Was gilt als Schulgeld während der Ausbildung meines Kindes?
Für den Besuch einer öffentlichen Schule in Deutschland müssen Sie normalerweise kein Schulgeld bezahlen (Ausnahme etwa Europäische Schulen). Allerdings kann während der Ausbildung Ihres Kindes Schulgeld anfallen, wenn dieses etwa eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft besucht. Schulgeld umfasst dann die Unterrichtsgebühren dieser Schule. Kosten für Lehrmittel, Fahrtkosten, Unterbringung, Betreuung oder Verpflegung gelten nicht als Schulgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Schulgeld steuerlich absetzbar.