Bestimmte Vermögenswerte müssen Sie selbst dann nicht angreifen, wenn Sie auf staatliche Leistungen wie Sozialhilfe angewiesen sind. Diese werden auch als Schonvermögen bezeichnet. Wir stellen Ihnen häufig betroffene Vermögenswerte vor und fassen das Wichtigste zum Schonvermögen beim Elternunterhalt und bei der Bestattungsvorsorge zusammen.
Schonvermögen ist Vermögen, das sie nicht aufbrauchen müssen, bevor Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen können.
Je nach Art der Sozialleistung können dabei sehr unterschiedliche Freibeträge gelten und verschiedene Vermögenswerte verschont werden.
Wenden Sie sich bei speziellen Fragen am besten direkt an die zuständige Behörde, die Beratungsstellen der Sozialverbände oder – je nach Fall – einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Sozialrecht beziehungsweise Unterhaltsrecht.
Was ist Schonvermögen?
Das sind Vermögenswerte, die beim Bezug von bestimmten staatlichen Unterstützungen wie Bürgergeld (früher: Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II) und Sozialhilfe nicht angerechnet werden. Die Sozialhilfe umfasst dabei auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zur Pflege. Das Schonvermögen soll sicherstellen, dass Bedürftige nicht ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Anspruch auf staatliche Unterstützung haben.
Üblicherweise fallen folgende Vermögenswerte unter das Schonvermögen:
- Barvermögen und Bankguthaben:
Beim Bar- und Bankvermögen gibt es Freibeträge, die je nach Sozialleistung variieren können. Zum Beispiel dürfen Menschen, die die Grundsicherung für Bedürftige erhalten, einen Freibetrag von insgesamt 10.000 Euro (Verheiratete und Verpartnerte: 20.000 Euro) behalten. Wenn der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin andere Personen überwiegend unterhält, gilt pro Person ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro. Beim Bürgergeld sind es im ersten Jahr (sogenannte Karenzzeit) 40.000 Euro Freibetrag, die nicht berücksichtigt werden.
- Altersvorsorge
Vermögen in staatlich geförderten Produkten der Altersvorsorge wird in der Regel nicht auf Sozialleistungen angerechnet, solange es nicht vorzeitig verfügbar ist. So gehört etwa die Riester-Rente in der Ansparphase zum Schonvermögen. Doch auch Beiträge für eine Altersvorsorge in Form von Wertpapieren, einer Lebensversicherung oder anders angelegte Beträge zum Zweck der privaten Altersvorsorge können zum Schonvermögen gehören. Wichtig ist dabei, dass die Summe als angemessen gilt. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt ist das der Fall, wenn es sich pro Jahr, das Sie bisher berufstätig sind, um maximal 5 Prozent Ihres Jahresbruttoeinkommens handelt.
- Selbstgenutzte Immobilie
Ein selbst bewohntes Haus oder eine selbstgenutzte Wohnung kann unter bestimmten Umständen ebenfalls als Schonvermögen gelten, sofern die Wohnfläche als angemessen bewertet wird. Allerdings kann der Wohnvorteil im Eigenheim beim Elternunterhalt in bestimmten Fällen auch als einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten im Absatz „Das zählt zum Schonvermögen beim Elternunterhalt“.
- Hausrat und persönliche Gegenstände
Alltägliche Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Hausrat sind in der Regel vom betrachteten Vermögen ausgenommen. Auch Erbstücke, Bücher und Musikinstrumente gehören zum Schonvermögen.
- Kraftfahrzeuge
Ein angemessenes Auto kann ebenfalls zum Schonvermögen gehören, wenn Sie dieses zur Aufnahme oder Fortführung einer Beschäftigung oder aus anderen wichtigen Gründen brauchen.
- Bestattungsvorsorge
Das Vermögen in einer Sterbegeldversicherung oder auf einem Treuhandkonto wird in der Regel zum Schonvermögen gerechnet, wenn dieses eindeutig zweckgebunden ist und nach dem eigenen Tod die Bestattungskosten decken soll. Bei einem Treuhandkonto ist das zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Bestattungsvorsorgevertrag normalerweise der Fall. Die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung beziehungsweise die treuhänderisch verwaltete Summe muss außerdem dem Zweck angemessen sein.
- Sonstiges Vermögen
Auch bestimmte andere Vermögenswerte können unter gewissen Umständen geschützt sein. Lassen Sie sich im Zweifel unbedingt fachlich beraten, etwa über die zuständige Behörde, die Beratungsstellen der Sozialverbände oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Sozialrecht oder Unterhaltsrecht.
Das zählt zum Schonvermögen beim Elternunterhalt
Brauchen die Eltern Pflege, für die deren Rente und Erspartes nicht ausreicht, können die Kinder unter Umständen vom Staat zu Zahlungen herangezogen werden. Das gilt aber nur, wenn das Brutto-Jahreseinkommen der erwachsenen Kinder über 100.000 Euro liegt. Verdienen sie weniger, müssen sie keinen Elternunterhalt zahlen – und auch keine anderen Vermögenswerte dafür verwenden.
Das Thema Schonvermögen beim Elternunterhalt betrifft daher nur diejenigen, die mehr als 100.000 Euro Brutto-Jahreseinkommen haben. Diesen Unterhaltspflichtigen können im selbstgenutzten Eigenheim möglicherweise sogar fiktive ersparte Mietkosten als zusätzliches Einkommen berechnet werden. Allerdings werden die fiktiven Mietkosten nicht auf die 100.000 Euro Einkommen angerechnet, sondern erst bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Andererseits können auch bestimmte Beträge abgezogen werden, etwa gegebenenfalls für Kreditkosten und Rücklagen für die Sanierung und Modernisierung der Immobilie, insofern sie eine angemessene Höhe haben. Auch Rücklagen für ein für den Arbeitsweg benötigtes Auto sowie gewisse Beträge für die Altersvorsorge können abgezogen werden.
Das zählt zum Schonvermögen bei der Bestattungsvorsorge
Beerdigungen können teuer sein. Deshalb entscheiden sich viele Menschen dafür, zu Lebzeiten finanziell dafür vorzusorgen, etwa um später ihre Angehörigen zu entlasten. Denn grundsätzlich müssen die Erbinnen und Erben die Bestattungskosten übernehmen. Wenn Sie zum Beispiel mit einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung oder einem zweckgebundenen Treuhandkonto für Ihre eigene Beerdigung vorsorgen, zählt das Kapital darin in der Regel zum Schonvermögen. Dafür muss es so angelegt sein, dass es ausschließlich für die Bestattung und Grabpflege ausgegeben werden kann. Außerdem muss die Höhe der Summe für diesen Zweck angemessen sein.
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Häufige Fragen zum Schonvermögen
Wie berechne ich mein Schonvermögen?
Die Berechnung hängt von der Art der Sozialleistung
ab. So gelten etwa unterschiedliche Freibeträge bei der Grundsicherung für
Bedürftige und beim Bürgergeld. Zur genauen Ermittlung Ihres Schonvermögens
kann es hilfreich sein, sich direkt an die zuständige Behörde (zum Beispiel das
Sozialamt) zu wenden, die Ihnen genaue Informationen und Formulare zur
Verfügung stellen kann.
Wie hoch ist das Schonvermögen bei Unterhalt?
Unterhalt für die Pflege der Eltern müssen nur
erwachsene Kinder zahlen, deren jährliches Einkommen über 100.000 Euro brutto
liegt. Verdienen die Kinder weniger, müssen sie keinen Elternunterhalt zahlen.
Inwiefern besteht Zusammenhang zwischen dem Schonvermögen und der Bestattungsvorsorge?
Eine Bestattungsvorsorge, die eindeutig zweckgebunden
ist und die Beerdigungskosten absichert, gehört normalerweise zum
Schonvermögen. Sie muss also nicht angegriffen werden. Das kann etwa für eine
Sterbegeldversicherung oder für ein Treuhandkonto im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags gelten.
Voraussetzung: Auch die Höhe des jeweiligen Vermögens muss dem Zweck angemessen
sein.
Was passiert mit dem Schonvermögen zur Bestattungsvorsorge im Todesfall?
Das Vermögen wird für die Beerdigungskosten verwendet.
- Bei einer Sterbegeldversicherung zahlt es der Versicherer dafür an die bezugsberechtigte Person aus. Wer das ist, kann bei Abschluss der Versicherung frei gewählt werden. Diese Person muss den Versicherer in Kenntnis setzen, dass der oder die Versicherte gestorben ist. Im Versicherungsvertrag ist geregelt, welche Dokumente sie dabei vorlegen muss.
- Bei einem Treuhandkonto zahlt der Treuhänder oder die Treuhänderin das Geld aus, etwa im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags an das Bestattungsunternehmen.
Wenn die Beerdigungskosten des oder der Verstorbenen gedeckt sind und noch Geld übrigbleibt, fällt dieses in das Erbe.