Lohnsteuerjahresausgleich meinte früher eine freiwillig abgegebene Einkommensteuererklärung.
Heute ist damit eine Korrektur gemeint, die manche Arbeitgeber in bestimmten Fällen in der Lohnabrechnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vornehmen müssen, wenn diese zu viel Lohnsteuer bezahlt haben.
Beispielsweise kann das zutreffen, wenn der Gesetzgeber den steuerlichen Freibetrag erhöht hat oder sich das Gehalt des oder der Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres verändert hat.
Der frühere Lohnsteuerjahresausgleich heißt heute Einkommensteuererklärung.
Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer früher zu viel Lohnsteuer bezahlt hatten, konnten Sie diese über einen Lohnsteuerjahresausgleich vom Finanzamt zurückbekommen. Heute wird das einfach „Einkommensteuererklärung“ genannt – auch wenn die Steuererklärung freiwillig abgegeben wird.
Den heutigen Lohnsteuerjahresausgleich nehmen, wenn nötig, Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.
Dennoch gibt es noch einen Lohnsteuerjahresausgleich. Damit ist aber etwas anderes gemeint als früher: In jeder Lohnabrechnung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten Arbeitgeber unter anderem Lohnsteuern ein. Manchmal wird jedoch zu viel einbehalten. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Gesetzgeber im Laufe des Jahres den Steuerfreibetrag erhöht. Oder wenn sich das Gehalt des oder der Festangestellten während des Jahres verändert hat. Wenn für einen Arbeitgeber am 31. Dezember eines Jahres mindestens zehn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer tätig sind, dann ist er verpflichtet, diese für das Jahr zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu korrigieren. Der oder die Steuerpflichtige bekommt dann die zu viel bezahlten Steuern zurück.
Diese Korrektur ist der Lohnsteuerjahresausgleich. Er erfolgt meist mit der Lohnabrechnung für Dezember. Dann werden durch die Verrechnung weniger Steuern abgezogen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dafür nicht aktiv werden. Häufig sind Steuerpflichtige mit Steuerklasse I betroffen, deren Gehalt sich im Jahresverlauf verändert hat.
Hinweis: In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur einen Teil des Jahres beim Arbeitgeber beschäftigt war. Alle Ausnahmen finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG) § 42b „Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber“. Oder fragen Sie einfach direkt bei Ihrem Arbeitgeber nach.
Steuertipps zum Jahresende
Sie möchten wissen, was Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer selbst tun können, um möglicherweise weniger Steuern zahlen zu müssen beziehungsweise eine Rückzahlung vom Finanzamt zu bekommen? Lesen Sie unseren Ratgeber „8 Steuertipps zum Jahresende“.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich
Was ist der Unterschied zwischen einer Einkommensteuererklärung und einem Lohnsteuerjahresausgleich?
Früher war „Lohnsteuerjahresausgleich“ der Begriff für eine Einkommensteuererklärung, die freiwillig beim Finanzamt abgegeben wurde, um sich gegebenenfalls zu viel bezahlte Steuern zurückerstatten zu lassen. Mittlerweile wird diese freiwillige Abgabe einfach „Einkommensteuererklärung“ genannt.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist stattdessen eine Korrektur. Bei manchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss die Arbeitgeber-Seite diesen Ausgleich in der Lohnabrechnung – meist im Dezember – vornehmen. Dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin wird dann gegebenenfalls für das Jahr zu viel bezahlte Lohnsteuer erstattet. Er oder sie bezahlt in dieser Abrechnung daher gegebenenfalls weniger Steuern. Dafür muss er oder sie nicht selbst aktiv werden.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuerjahresausgleich und Lohnsteuerausgleich?
In Deutschland heißt es Lohnsteuerjahresausgleich, wenn manche Arbeitgeber meist in der Dezember-Lohnabrechnung bestimmter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Steuerkorrektur durchführen müssen.
In Österreich heißt es umgangssprachlich Lohnsteuerausgleich, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine sogenannte Arbeitnehmerveranlagung ausfüllen, um sich zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen.
Ist es Pflicht, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen?
Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist
für Arbeitgeber Pflicht, wenn sie am 31. Dezember eines Jahres mindestens zehn
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen. Er wird dann zum Beispiel
angewendet, wenn der Gesetzgeber den steuerlichen Freibetrag erhöht hat und der
Arbeitgeber daher zu viel Lohnsteuer vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
einbehalten wird. Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert der Arbeitgeber
das. Zu viel bezahlte Steuern bekommt der oder die Beschäftigte dann zurück.
Grundsätzlich sind dazu Arbeitgeber verpflichtet, die im jeweiligen Jahr am 31. Dezember mindestens zehn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt haben. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerjahresausgleich dann spätestens Ende Februar für das vorangehende Jahr erledigt haben. Die Korrektur findet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber meist schon in der Dezember-Lohnabrechnung für das jeweilige Jahr statt.