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Ein Paar hält sich in den Armen. Sie stehen im Garten ihres Hauses.

Die traditionellen Steuerklassen 3 und 5 sollen abgeschafft werden

Millionen Steuerpflichtige betroffen
Neben der Einigung zum Bundeshaushalt 2025 hat die Koalition auch ein zweites Jahressteuergesetzes 2024 auf den Weg gebracht. Vor allem zwei Maßnahmen sind für Millionen Bürgerinnen und Bürger relevant: die geplante Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 sowie die Erhöhung der Steuerfreibeträge.
Das Wichtigste in Kürze
  • Mit dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 soll unter anderem eine Reform bei den Steuerklassen eingeleitet werden: die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5.

  • Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, die diese Steuerkombination im Rahmen des sogenannten Ehegattensplittings bisher nutzen, sollen in Zukunft beide in Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren fallen.

  • Zudem soll der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer sowie der Kinderfreibetrag angehoben werden.

Das ist die Ausgangssituation

Millionen Eheleute sowie eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen nutzen bislang im Rahmen des Ehegattensplittings die Steuerklassen 3 und 5. Vor allem für Paare mit höheren Einkommensgefällen war bislang die Kombination dieser beiden Steuerklassen attraktiv, um ihre monatlichen Abzüge zu mindern.

Die Person mit dem höheren Einkommen wird dabei in Steuerklasse 3 eingestuft und erhält neben ihrem eigenen Grundfreibetrag auch den der Partnerin oder des Partners gutgeschrieben. Zudem werden die Kinderfreibeträge ausschließlich zum Vorteil der besserverdienenden Person angerechnet. Dadurch reduzieren sich deren monatliche Lohnsteuerabzüge erheblich.

Die Person mit dem niedrigeren Einkommen in Steuerklasse 5 wird aufgrund des Wegfalls aller Freibeträge stärker finanziell belastet – oft ist dies in Beziehungen nach wie vor die Frau.

Im aktuellen Steuermodell zahlt die besserverdienende Person in Steuerklasse 3 also kaum Steuern, während die weniger Verdienende in Steuerklasse 5 fast die gesamte Steuerlast trägt.

Das ändert sich nun

Der Bundesfinanzminister will die Steuerklassen 3 und 5 abschaffen und künftig in das sogenannte Faktorverfahren in Steuerklasse 4 überführen, das Paare bereits jetzt beim Finanzamt beantragen können.

Ab 2030 soll beim Splitting dann ausschließlich das Faktorverfahren gelten, die bisherigen Steuerklassen 3 und 5 fallen dann weg.

Gerechtere Verteilung in Partnerschaften

Die Streichung der 3/5-Kombination in der Einkommensteuer würde sich zwar auf das monatliche Brutto-Netto-Gefüge innerhalb einer Partnerschaft auswirken, insgesamt soll sich die Steuerlast für Paare dadurch aber nicht groß verändern. Beide Personen haben im Vergleich zur 3/5-Kombination in Steuerklasse 4 mit Faktor nun dieselben Ansprüche und werden verhältnismäßig gleichstark besteuert.

„Mit dem Faktorverfahren wird die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt,“ heißt es im Gesetzentwurf, der der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vorliegt. Das Faktorverfahren sei laut Koalitionsvertrag zudem einfach und unbürokratisch anwendbar.

Ehegattensplitting bleibt trotzdem

Das Ehegattensplitting wird durch die Steuerreform zwar angepasst, soll aber nicht abgeschafft werden – wie es seit Jahren von verschiedenen Seiten gefordert wird. Besonders Frauen würden dadurch benachteiligt. Aktuell hat Familienministerin Lisa Paus (Grüne) einen Vorschlag zur Abschaffung unterbreitet, der bei FDP und Union allerdings auf Widerstand stößt: Dieses wird „auf keinen Fall abgeschafft“, sagte Finanzminister Christian Lindner (FDP) dem Nachrichtenportal t-online.de.

Was es noch gibt: umfangreiche steuerliche Entlastungen

Das zweite Jahressteuergesetz 2024 bringt auch umfassende steuerliche Entlastungen im Milliardenbereich mit sich. Ab Januar 2025 soll der Grundfreibetrag für die Lohn- und Einkommensteuer um 300 Euro auf 12.084 Euro erhöht werden. Finanzminister Christian Lindner kündigte zusätzlich an, dass der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1. Januar um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben wird. Der Grundfreibetrag markiert die Einkommensgrenze, bis zu der keine Steuern gezahlt werden müssen. Für 2026 ist eine weitere Erhöhung um 252 Euro auf 12.336 Euro vorgesehen.

Auch der steuerliche Kinderfreibetrag soll angepasst werden: Für das Jahr 2025 wird eine Erhöhung um 60 Euro auf 6.672 Euro angestrebt, und ab 2026 soll der Freibetrag um 156 Euro auf 6.828 Euro steigen.

Diese Zahlen könnten sich im Herbst noch ändern, sobald der sogenannte Progressionsbericht vorgelegt wird, berichtet die dpa.

So geht es jetzt weiter

Der Gesetzentwurf ist jetzt in der Ressortabstimmung. Voraussichtlich am 24. Juli 2024 soll das Kabinett den Entwurf für das zweite Jahressteuergesetz beschließen. Das Gesetzgebungsverfahren soll im besten Fall noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Das sind die häufigsten Fragen zu den Steuerklassen

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Für wen lohnt sich Steuerklasse III und V?

Heiraten zwei Menschen, bekommen beide zunächst automatisch die Steuerklasse vier zugewiesen. Das ist finanziell für viele ein Nachteil. Wenn ein Partner oder eine Partnerin deutlich mehr verdient als der oder die andere, ist es oft sinnvoll, das sogenannte Ehegattensplitting anzuwenden, das heißt, in die Steuerklassen 3 und 5 zu wechseln. Die Partei mit dem höheren Einkommen ist dann in Steuerklasse 3 und profitiert von höheren Freibeträgen beziehungsweise weniger Steuern. Die andere Partei ist in Steuerklasse 5, hat höhere Steuerabzüge und am Ende des Monats weniger Netto. Lohnen tut sich die Kombination dieser beiden Steuerklassen laut dem Portal Wiso Steuer vor allem, wenn ein Partner oder eine Partnerin etwa 60 Prozent oder mehr des Haushaltseinkommens verdient. Das Paar hat dann unterm Strich insgesamt mehr Geld zur Verfügung.

Der Bundesfinanzminister will die Steuerklassen 3 und 5 spätestens im Jahr 2030 abschaffen. Künftig soll das Ehegattensplitting in Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Das neue Verfahren wird so angepasst, dass es nach der Abschaffung von Steuerklasse 3 und 5 auch Paare nutzen können, bei denen einer der Alleinverdiener oder eine die Alleinverdienende ist.

Wenn ein Partner oder eine Partnerin 60 Prozent oder mehr des Haushaltseinkommens mit nach Hause bringt und die andere Partei 40 Prozent oder weniger, lohnt sich der Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5, heißt es auf dem Portal Wiso Steuer.

Im Grunde gibt es kaum Nachteile, wenn die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden. Beide Parteien zahlen dann jeweils nur den Lohnsteueranteil, den sie am gemeinsamen Einkommen tragen. Für die Person, die besser verdient, würde die monatliche Lohnsteuerbelastung zwar steigen und für die, die geringer verdient, sinken.

In Summe zahlen Eheleute und Lebenspartnerinnen und -partner künftig aber weiterhin gleich viel Steuern – nur die Aufteilung der Last zwischen den Parteien würde sich verschieben. Das heißt, auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften in der Regel vom Splittingverfahren.

Auf diese Frage gibt es pauschal keine Antwort. Das kommt immer auf den individuellen Fall an und wie ähnlich oder ungleich die Höhe des Verdienstes der Ehepartnerinnen und -partner beziehungsweise der Lebenspartnerinnen und -partner verteilt ist.

Generell ist es egal, ob Steuerklasse 3 und 5, 4 und 4 oder 4 und 4 mit Faktor gewählt wird. Unterm Strich zahlen Paare immer dieselbe Steuersumme. Auf die Jahressteuer hat die Kombination der Steuerklassen keinen Einfluss. Lediglich die monatliche Lohnsteuer wird von den Lohnsteuerklassen beeinflusst. Das heißt, was Sie monatlich als Netto vom Brutto behalten können. Mit der jährlichen Steuererklärung wird dann vom Finanzamt geprüft, ob Sie zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt haben und gegebenenfalls nachzahlen müssen, oder Geld zurückerhalten, heißt es auf den Seiten des Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.  

Der Vorteil des Faktorverfahrens mit den Steuerklassen 4 und 4 ist, dass hierbei die Steuerlast unter Eheleuten fairer verteilt wird.

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Stand 30. Juli 2024

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