
Mehr zum Teileigentum:
Beim Teileigentum kann es sich zum Beispiel um ein Büro, ein Restaurant oder auch ein Lager für bestimmte Produkte halten. Der Begriff „Teileigentum“ unterscheidet sich dabei vom „Wohnungseigentum“ dadurch, dass der Zweck beim Teileigentum nicht das Bewohnen ist. Beispielsweise kann es ein gewerblicher Zweck sein.
Teileigentum entsteht etwa durch die Begründung von Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen innerhalb eines Gebäudes und dem Miteigentumsanteil an gemeinschaftlichem Eigentum. Jeder Teileigentümer beziehungsweise jede Teileigentümerin besitzt dabei einen bestimmten Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Dabei kann es sich zum Beispiel auch um Garagen handeln. Lediglich eine Wohnung kann es nicht sein, da diese Wohnungseigentum wäre.
Die Nutzung der jeweiligen Einheit ist durch die Teilungserklärung festgelegt, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt werden muss. Die Definition von Teileigentum ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das auch die Rechte und Pflichten der Eigentümer oder Eigentümerinnen regelt.