
Mehr zum Sondervermögen:
Sondervermögen ist ein Begriff, der sowohl in der öffentlichen Finanzverwaltung als auch im Investmentbereich Anwendung findet. Im staatlichen Kontext dient ein Sondervermögen des Bundes, wie etwa das Sondervermögen „Bundeswehr“, der Finanzierung spezieller Ausgaben, die außerhalb des normalen Haushaltsbudgets liegen.
In der Fondsbranche bezeichnet man als Sondervermögen das Vermögen eines Investmentfonds, das rechtlich nicht zum eigenen Vermögen der Fondsgesellschaft gehört. Dadurch ist es im Insolvenzfall der Gesellschaft geschützt. Das Sondervermögen umfasst das Anlagekapital der Investorinnen und Investoren. Es wird von einer Depotbank verwahrt.
Anlegerinnen und Anleger profitieren von dieser Konstruktion, da ihre Einlagen separat vom Vermögen der Fondsgesellschaft verwaltet werden: Kommt es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft, ist ihr Verlustrisiko dadurch äußerst gering. Das Anlagekapital in Wertpapieren, zum Beispiel aktiv gemanagten Fonds oder passiv verwalteten ETFs, ist damit also normalerweise nicht betroffen, wenn die Investmentgesellschaft Insolvenz anmeldet. Dabei gibt es jedoch Unterschiede:
- Bei vollständig replizierenden ETFs ist das Emittentenrisiko nahezu ausgeschlossen.
- Bei Swap-ETFs kann es maximal 10 Prozent des Fondsvermögens betragen. Swap-ETFs bilden einen Index nach, ohne genau die Aktien oder Positionen zu kaufen, die der Index enthält.
Im Fall einer Insolvenz des Herausgebers verwahrt weiterhin die jeweilige Depotbank die ETFs. Dieser Aufbau bietet Schutz, weil die Ausgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa für Verwaltung oder Vertrieb – nicht aus dem Sondervermögen bestritten werden dürfen. So können Investments flexibel gehandelt, aber gleichzeitig vor fremdem Zugriff bewahrt werden.