
Mehr zum Mündel:
In der deutschen Rechtssprache, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wird damit ein Minderjähriger oder eine Minderjährige bezeichnet, der oder die keinen gesetzlichen Vertreter hat und daher unter den Schutz eines Vormunds gestellt wird. Das kann beispielsweise erfolgen, weil die Eltern oder Erziehungsberechtigten der minderjährigen Person gestorben sind.
Die Vormundschaft wird durch das Gesetz oder ein Gericht angeordnet und dient dazu, die Interessen des Mündels zu wahren, insbesondere in Bezug auf Handel und rechtliche Angelegenheiten. Der Vormund übernimmt die gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens, das oft in mündelsicheren Anlagen investiert werden muss. Die Vormundschaft endet beispielsweise, wenn das Mündel volljährig wird. Weitere Gründe sind in BGB §§ 1882 ff. festgehalten.
Das Wort „Mündel“ hat heute an Bedeutung verloren, da die Begriffe „Kind“ oder „Pflegekind“ häufiger verwendet werden. Dennoch bleibt es ein einen bestimmten Rechtsstatus bezeichnender Fachausdruck im deutschen Recht.