Mehr zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge:
Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird seit dem 01. Januar 2015 automatisch von Banken und Sparkassen abgezogen, wenn Kirchensteuerpflicht besteht. Sie betrifft alle Mitglieder kirchensteuerpflichtiger Religionsgemeinschaften, die Kapitaleinkünfte haben, mit denen sie den sogenannten Sparer-Pauschbetrag überschreiten.
Kapitalerträge sind zum Beispiel Erträge aus Aktien und Fonds oder Zinsen aus Sparkonten. Der Sparerpauschbetrag ist die Summe, bis zu der diese Gewinne komplett steuerfrei sind. Das sind derzeit (2023) 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten. Wer den Sparerpauschbetrag nutzen will, muss einen Freistellungsauftrag bei seinem Kreditinstitut einreichen. Andernfalls wird Kapitalertragsteuer fällig.
Früher mussten Sparer die Kapitaleinnahmen beziehungsweise die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Einkommensteuererklärung angeben, um die Kirchensteuer korrekt abzuführen. Seit 2015 behalten Banken und Sparkassen die Kirchensteuer automatisch zusammen mit der Kapitalertragsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab.
Damit die Kirchensteuer abgeführt werden kann, müssen die Kreditinstitute die Konfessionen erfassen. Sie erfragen sie einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern.