
Mehr zum Grundkapital:
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG), die eine Form der Kapitalgesellschaften darstellt, ist neben einer Satzung, einem Vorstand, dem Aufsichtsrat und den Aktionärinnen und Aktionären sowie einem Eintrag ins Handelsregister noch mehr nötig: zum Beispiel ein Grundkapital in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Das Gesetz schreibt diese Mindestanforderung vor, um die finanzielle Stabilität der Gesellschaften zu sichern. Dabei entspricht das Grundkapital dem gezeichneten Kapital.
Das Grundkapital kommt zusammen, indem die Gründerinnen und Gründer einer Aktiengesellschaft die Aktien in Höhe des Grundkapitals übernehmen und somit zu Aktionärinnen und Aktionären des Unternehmens werden. Dabei liegt der minimale Nennwert einer Aktie bei 1 Euro. Auch Sacheinlagen sind für das Grundkapital jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Aktionärinnen und Aktionäre, also die Anteilseigner und Anteilseignerinnen der Gesellschaft, bringen also das Kapital ein und erhalten dafür Aktien. Das Grundkapital ist der Gesamtbetrag der Nennwerte aller ausgegebenen Aktien einer Aktiengesellschaft. Die Aktien sind also Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft.
Das Grundkapital bildet das Rückgrat einer Aktiengesellschaft. Später kann das Unternehmen auf seiner Hauptversammlung beschließen, das Grundkapital zu erhöhen – also zusätzliche Aktien auszugeben. Dabei müssen die Aktionärinnen und Aktionäre zustimmen. Während man bei einer Aktiengesellschaft vom Grundkapital spricht, wird das eingebrachte Kapital bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Stammkapital genannt.