Mehr zum automatischen Steuer-Informationsaustausch:
In Deutschland sind die Abkommen mit der „FATCA-USA-Umsetzungsverordnung“ seit dem 01.07.2014 sowie dem „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz“ seit dem 01.01.2016 umgesetzt.
AEOI: Betroffen sind alle Konto- und Depotinhaber mit US-Steuerpflicht sowie mit einer Steuerpflicht in einem AEOI-Partnerland (außerhalb Deutschlands). In diesen Fällen müssen alle deutschen Finanzinstitute Informationen über den Kontoinhaber sowie dessen betroffene Konten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das BZSt informiert dann die Finanzbehörden im jeweiligen Land.
Die Finanzinstitute prüfen dazu bei Bestandskunden die vorliegenden Informationen, die der Kunde angegeben hat. Wenn die steuerliche Ansässigkeit aus diesen Informationen nicht eindeutig festgestellt werden kann, werden die Kunden um weitere Angaben mittels einer Selbstauskunft gebeten. Bei Neukunden (Geschäftsbeziehung ab 01.01.2016) ist die Sparkasse grundsätzlich dazu verpflichtet, vom Kunden eine Selbstauskunft im Rahmen der ersten Kontoeröffnung einzuholen.
FACTA: Das Abkommen zur Umsetzung des sogenannten Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) regelt den gegenseitigen Datenaustausch steuerrelevanter Informationen zwischen beiden Ländern. Dazu gehören beispielsweise der Konto- oder Depotsaldo, Zinsen, Dividenden und weitere Erträge.
Betroffen sind Konto- und Depotinhaber mit US-Steuerpflicht. Sie müssen von Banken, Sparkassen, Versicherungen, Fondsgesellschaften und Bausparkassen in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Das BZSt leitet die Informationen an die US-amerikanische Finanzverwaltung weiter.
Die Kreditinstitute prüfen mit Hilfe vorgegebener Merkmale, ob eventuell ein Kunde steuerpflichtig in den USA sein könnte. Dies kann eine US-Staatsbürgerschaft oder ein dauerhafter Wohnsitz in den USA sein – aber auch der Geburtsort, eine Postanschrift, eine Telefonnummer in den USA oder ein Dauerauftrag zugunsten eines US-amerikanischen Kontos. Darüber hinaus muss in bestimmten Fällen zur Feststellung der Steuerpflicht vom Kunden eine Selbstauskunft angefordert werden. Eine Meldung erfolgt bei vorliegenden Merkmalen auch dann, wenn der Kunde keine Angaben macht.