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Der Selbstbehalt beim Unterhalt: Was Unterhaltspflichtigen mindestens zum Leben bleiben muss

Berechnung von Unterhalt
Die Zahlung von Unterhalt setzt nicht nur voraus, dass die eine Seite bedürftig ist, sondern auch, dass die andere Seite leistungsfähig ist. Dabei muss dieser ein Selbstbehalt bleiben, um ihre eigenen Kosten zu decken. Wie hoch ist dieser Selbstbehalt beim Unterhalt? Und welche Folgen hat er?
Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Selbstbehalt ist der Geldbetrag, der einer unterhaltspflichtigen Person nach Zahlung von Unterhalt mindestens monatlich verbleiben muss, um ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.

  • Die Höhe dieses Geldbetrags variiert abhängig davon, ob es sich um Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt handelt – und ob die zahlungspflichtige Person berufstätig ist oder nicht. Zudem können die Wohnkosten einen Einfluss auf die Höhe des Betrags haben.

  • Würde die Unterhaltszahlung dazu führen, dass der zahlenden Person weniger als ihr jeweiliger Selbstbehalt bleibt, muss sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen. Ihren Selbstbehalt kann sie in jedem Fall behalten.

Definition: Was ist der Selbstbehalt beim Unterhalt?

Der Selbstbehalt ist der Geldbetrag, der einer Person, die Unterhalt zahlen muss, monatlich mindestens zum Leben bleiben muss. Das soll sicherstellen, dass niemand so viel zahlen muss, dass das eigene Existenzminimum unterschritten wird. Die unterhaltspflichtige Person soll dadurch trotz der Zahlungen noch genügend Geld für das eigene Leben haben und nicht selbst bedürftig werden.

Beispiel: Asli muss ihrem Ehepartner nach der Trennung Unterhalt zahlen. Sie hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 2.000 Euro im Monat. Der Selbstbehalt beträgt beim Ehegattenunterhalt bei Berufstätigkeit 1.600 Euro (Stand: 2025). Das bedeutet: Sie muss maximal 2.000 – 1.600 = 400 Euro Unterhalt an ihren Ehepartner zahlen. Denn 1.600 Euro müssen mindestens erhalten bleiben, um ihre eigenen Kosten zu decken. Achtung: Das bedeutet nicht, dass alles, was über den Selbstbehalt hinausgeht, als Unterhalt bezahlt werden muss! Stattdessen wird zunächst der Unterhalt unabhängig berechnet und dann anschließend geprüft, dass der Selbstbehalt in jedem Fall und mindestens bestehen bleibt, um die Existenz der unterhaltspflichtigen Person zu sichern.

Tipp: Zur Unterhaltsberechnung bieten wir Ihnen gesonderte Artikel zum Kindesunterhalt (diesbezüglich auch zur Düsseldorfer Tabelle), zum Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt.

Mangelfall: Wenn die Unterhaltszahlung so hoch ist, dass der Selbstbehalt unterschritten würde

Wenn der berechnete Unterhalt so hoch ist, dass weniger als der jeweilige Eigenbedarfswert zum Leben bleiben würde, spricht man von einem Mangelfall. Die Folge: Es müssen entsprechend weniger Unterhaltszahlungen geleistet werden. Dabei besteht ein Unterschied nach Art des Unterhalts:

  • Geht es um den Kindesunterhalt für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, kann der Staat stattdessen einen Unterhaltsvorschuss an den betreuenden Elternteil leisten. Wenn die unterhaltspflichtige Person wieder mehr Geld verdient, muss sie den vom Staat geleisteten Vorschuss zurückzahlen. Mehr Informationen dazu bekommen Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle.
  • Beim Ehegattenunterhalt und beim Elternunterhalt bekommen die Unterhaltsberechtigten im Mangelfall entsprechend weniger oder keine Zahlung. Hier gibt es keinen Unterhaltsvorschuss vom Staat.

Aktuelle Höhen des Selbstbehalts 2025

Die Höhe des monatlichen Geldbetrags, den der Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin in jedem Fall behalten darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören:

  • Erwerbstätigkeit: Wer arbeitet, hat oft einen höheren Selbstbehalt als jemand ohne Einkommen.
  • Unterhaltsart: Beim Kindesunterhalt, beim Ehegattenunterhalt und beim Elternunterhalt bestehen unterschiedliche Beträge.
  • Wohnsituation: Die Höhe der Miete und Lebenshaltungskosten können den Selbstbehaltsbetrag beeinflussen.

Die Wohnsituation kann die Selbstbehaltswerte in bestimmten Fällen beeinflussen

Der Selbstbehalt ist in der Tabelle jeweils mit „in der Regel“ angegeben, weil bestimmte Situationen die Höhe beeinflussen können. Dazu gehört vor allem die Wohnsituation der zahlungspflichtigen Person:

  • Im Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Ehegatten oder der Ehegattin sind bis 580 Euro fürs Wohnen einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Je nachdem, wo die unterhaltspflichtige Person wohnt, reicht das nicht immer aus. Wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 Euro übersteigen und nicht unangemessen sind, kann deshalb der Selbstbehalt oft entsprechend angehoben werden.
  • Im Betrag gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die noch im Haushalt der Eltern wohnen und unverheiratet sind, wird für die Unterkunft des oder der Unterhaltspflichtigen einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) ein Wert von bis zu 520 Euro angenommen. Je nach Wohnort kann auch hier der Wert angehoben werden, wenn die Kosten 520 Euro übersteigen und vor Ort nicht unangemessen sind.
  • Im Betrag gegenüber volljährigen Kindern, die noch einen Unterhaltsanspruch haben und nicht im Haushalt der Eltern wohnen, sind Wohnkosten bis zu 650 Euro (Warmmiete) enthalten. Wie bei den anderen Werten kann der Eigenbehalt auch hier angehoben werden, wenn die tatsächliche Miete höher und angemessen ist.
  • Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern lag bis 2020 bei mindestens 2.000 Euro monatlich. Aktuell gibt es in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle keinen festgelegten Eigenbedarfsbetrag mehr zum Elternunterhalt (Stand: 2025). Es ist davon auszugehen, dass der Betrag im Einzelfall mittlerweile deutlich höher ist. Seit dem 1.1.2020 werden Kinder außerdem nur noch dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Einkommen 100.000 Euro brutto pro Jahr übersteigt.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Lassen Sie sich unbedingt juristisch beraten, wenn Sie selbst betroffen sind, um alle Möglichkeiten und Ausnahmesituationen kennenzulernen.

Berechnung: Ein Beispiel dafür, wie sich der Selbstbehalt auf den Trennungsunterhalt auswirkt

Die Eheleute Martin und Tom haben sich getrennt. Tom hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.200 Euro, Martin von 1.800 Euro. Da Martin finanziell stärker gestellt ist, kann Tom von diesem bis zur Scheidung Trennungsunterhalt fordern.

Zur Berechnung von Trennungsunterhalt wird die Differenz aus den bereinigten Nettoeinkommen herangezogen. Von dieser hat der Partner oder die Partnerin mit dem geringeren Einkommen Anspruch auf 45 Prozent Unterhaltszahlung.

Die Differenz der unterhaltsrelevanten Einkommen beträgt 1.800 – 1.200 Euro = 600 Euro. Tom stehen als Unterhalt bis zur Scheidung von dieser Summe theoretisch 45 Prozent zu, also 270 Euro monatlich. Allerdings haben wir oben festgestellt, dass Berufstätige gegenüber dem Ehepartner oder der Ehepartnerin einen Selbstbehalt von 1.600 Euro haben, der nicht für Unterhalt aufgewendet werden muss. Würde Martin nun die Zahlungen leisten, blieben ihm selbst jedoch nur 1.800 Euro – 270 = 1.530 Euro. Das wären 70 Euro weniger als sein Selbstbehalt. Martin muss deshalb nicht den vollen Betrag zahlen. Er zahlt stattdessen 70 Euro weniger, also 270 Euro – 70 Euro = 200 Euro monatlich an Tom.

Tipp: Sie haben Fragen dazu, wie der Trennungsunterhalt berechnet wird? In unserem Artikel zum Ehegattenunterhalt finden Sie mehrere Rechenbeispiele und einen Unterhaltsrechner.

Notwendiger Selbstbehalt oder angemessener Selbstbehalt

Wer sich mit dem Thema Unterhalt beschäftigt, stößt in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle auf die Unterscheidung zwischen dem „notwendigen Selbstbehalt“ und dem „angemessenen Selbstbehalt“:

  • Mit dem notwendigen Selbstbehalt ist derjenige gemeint, der gegenüber minderjährigen Kindern und unverheirateten volljährigen Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gilt, wenn sie noch bei den Eltern wohnen, also derzeit 1.450 Euro bei berufstätigen und 1.200 Euro bei nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen. Der Betrag enthält 520 Euro Wohnkosten (Warmmiete).
  • Der angemessene Selbstbehalt meint denjenigen, der gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten gilt. Dieser kann je nach Unterhaltsberechtigtem (zum Beispiel volljährige Kinder mit eigenem Haushalt, die noch unterhaltsberechtigt sind oder Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen) variieren.

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Häufige Fragen zum Selbstbehalt beim Unterhalt

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Wie hoch ist der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Väter und Mütter?

  • Beim Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern in der Ausbildung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die noch im Haushalt der Eltern leben und unverheiratet sind (oft als sogenannte privilegierte Volljährige bezeichnet), liegt dieser bei 1.450 Euro (Stand: 2024). Voraussetzung: Der oder die Unterhaltspflichtige ist berufstätig. Wenn nicht, liegt er bei 1.200 Euro.
  • Beim Kindesunterhalt gegenüber volljährigen Kindern, die unterhaltsberechtigt sind und nicht im Haushalt der Eltern wohnen, beträgt er 1.750 Euro (Stand: 2024) – unabhängig davon, ob die unterhaltspflichtige Person erwerbstätig ist.


Das hängt davon ab, wem Sie den Unterhalt schulden:

  • Beim Ehegattenunterhalt steht Ihnen als berufstätiger Person ein monatlicher Selbstbehaltsbetrag von 1.600 Euro zu. Sind Sie nicht berufstätig, sind es 1.475 Euro.
  • Beim Kindesunterhalt haben Sie einen Eigenbehalt von 1.450 Euro, wenn Sie berufstätig sind und die Kinder minderjährig oder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs in der Ausbildung sind, dabei unverheiratet sind und noch im Haushalt der Eltern leben. Sind Sie nicht berufstätig, sind es bei solchen Kindern 1.200 Euro.
  • Beim Kindesunterhalt gegenüber volljährigen Kindern, die unterhaltsberechtigt sind und nicht im Haushalt der Eltern wohnen, beträgt Ihr Eigenbehalt 1.750 Euro.
  • Beim Elternunterhalt lag der minimale Eigenbehalt bis 2020 bei 2.000 Euro. Aktuell gibt es in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle keinen festgelegten Betrag mehr. Klar ist jedoch, dass dieser im Einzelfall deutlich höher ausfallen kann. Seit dem 1.1.2020 werden Kinder außerdem nur noch dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Einkommen 100.000 Euro brutto pro Jahr übersteigt.

Hinweis: Der Selbstbehaltswert kann in bestimmten Fällen angehoben werden, zum Beispiel, wenn die Wohnkosten bestimmte Werte übersteigen und in einem angemessenen Bereich liegen.

Er kann steigen, wenn die eigenen notwendigen und nicht unangemessenen Lebenshaltungskosten der unterhaltspflichtigen Person zunehmen, etwa durch höhere Miet- oder Lebenshaltungskosten oder gesetzliche Anpassungen.

Zum 1. Januar 2024 wurde er angehoben. Grund dafür ist, dass das Bürgergeld, auf dessen Grundlage er berechnet wird, gestiegen ist.

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