Nach einer Trennung kann ein Ehegatte oder eine Ehegattin Trennungsunterhalt bekommen, wenn er oder sie ansonsten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht aufrechterhalten kann.
Der Unterhalt steht nach der Trennung gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt zu, zu dem er eingefordert wird. Er ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Er muss normalerweise bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt werden. In bestimmten Fällen können die Zahlungen kürzer ausfallen.
10 Fakten zum Trennungsunterhalt
Ziel des Trennungsunterhalts ist es, dass der finanziell schwächer gestellte Partner oder die Partnerin den Lebensstandard während der Ehe halten kann.
Eine Ehe ist mit einer besonderen Verantwortung füreinander verbunden. Auch im Trennungsjahr ist diese Verantwortung noch nicht beendet. Der Trennungsunterhalt drückt die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern oder Ehepartnerinnen in der Zeit der Trennung aus. So wird ein finanzielles Gleichgewicht geschaffen, bis durch die Scheidung endgültige Regelungen getroffen werden. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1361 . Nach der Scheidung tritt dann die finanzielle Eigenverantwortung beider Personen wieder stärker in den Vordergrund.
Wer finanziell schwächer ist, bemisst sich nicht ausschließlich am Einkommen.
Um herauszufinden, wer finanziell schwächer gestellt ist und gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt haben kann, werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute miteinander verglichen. Die bereinigten Nettoeinkommen berechnen Sie, indem Sie vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Dazu gehören auch die Fahrtkosten zur Arbeit. Außerdem können bezahlte Kosten für die Krankheitsvorsorge (Krankenversicherung), die Altersvorsorge im angemessenen Umfang und gegebenenfalls die Kreditraten von bestimmten Darlehen berücksichtigt werden. Gibt es weitere Einkünfte außer dem beruflichen Einkommen – etwa aus dem Vermieten einer Immobilie – werden diese übrigens zusätzlich berücksichtigt.
Besteht gleichzeitig die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegattens oder der anderen Ehegattin – das heißt, er oder sie kann Unterhalt zahlen, ohne den eigenen angemessenen Bedarf zu gefährden (siehe dazu auch den nächsten Punkt) – so kann die finanziell schwächere Seite bei einer Trennung Anspruch auf Unterhalt vom anderen Ehepartner oder der anderen Ehepartnerin haben.
Hinweis: Wenn eine Seite der anderen Kindesunterhalt bezahlt, wird dieser Aufwand ebenfalls beim Unterhalt an den Partner oder die Partnerin mit berechnet. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Ehegattenunterhalt.
Dem finanziell stärker gestellten Partner oder der Partnerin muss der Selbstbehalt bleiben.
Unterhalt zahlen muss jedoch nur, wer leistungsfähig ist. Zwischen Ehegatten oder Ehegattinnen, bei denen der oder die Unterhaltspflichtige berufstätig ist, bedeutet das: 1.600 Euro (Stand: 2024) darf die unterhaltspflichtige Person in jedem Fall für sich behalten. Bei nicht Erwerbstätigen sind es 1.475 Euro (Stand: 2024). Im Betrag sind bis zu 580 Euro fürs Wohnen sowie bestimmte Nebenkosten enthalten. Bei hohen Wohnkosten kann ein höherer Betrag veranschlagt werden.
Tipp: In unserem Beitrag „Selbstbehalt beim Unterhalt“ erfahren Sie mehr zum Thema.
Es ist möglich, in derselben Wohnung getrennt zu leben.
Eine Voraussetzung für Trennungsunterhalt ist, dass eine Trennung vorliegt. Das wird an der sogenannten „Trennung von Tisch und Bett“ festgemacht. Gemeint ist damit, dass die Eheleute getrennt wirtschaften und schlafen. Jeder kauft also für sich ein und kocht für sich allein, macht den eigenen Haushalt und schläft in einem getrennten Zimmer.
Wer sich gerade erst getrennt hat, lebt dabei häufig noch in der gemeinsamen Wohnung. Denn oft muss erst vereinbart werden, wer auszieht und der- oder diejenige muss erst eine neue Wohnung finden. In derselben Wohnung getrennt zu leben, ist kein Ausschlussgrund für Trennungsunterhalt, sofern die Trennung den genannten Kriterien entspricht.
Der Trennungsunterhalt muss eingefordert werden.
Unterhalt wird normalerweise nicht automatisch bezahlt. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner oder die Ehepartnerin muss die unterhaltspflichtige Person zunächst zur Zahlung auffordern, idealerweise schriftlich und unter Angabe der eigenen finanziellen Situation. Beide Seiten müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen, um eine genaue Berechnung des Unterhalts zu ermöglichen.
Wenn der unterhaltspflichtige Partner oder die Partnerin das Offenlegen der Einkünfte oder die Zahlung verweigert, kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner oder die Ehepartnerin die Ansprüche mit einem Anwalt oder einer Anwältin geltend machen. Der Unterhalt kann beim Familiengericht durchgesetzt werden.
Hat nur ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin eigenes Einkommen und es gibt keine Kinder, hat der andere Ehegatte oder die andere Ehegattin Anspruch auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens.
Wenn nur eine Seite ein Einkommen hat und es keine unterhaltspflichtigen Kinder gibt, ist die Berechnung des Unterhalts während der Trennungszeit relativ einfach: Aus Fakt 2 wissen Sie bereits, wie Sie das bereinigte Nettoeinkommen berechnen. Sie können mit 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens an Unterhalt rechnen. Voraussetzung: Die andere Seite ist leistungsfähig, vergleiche dazu auch Fakt 3.
Wenn beide Eheleute Einkünfte haben und zusätzlich Kinder mit Unterhaltsanspruch da sind, wird es etwas komplizierter. In unserem Ratgeber zum Ehegattenunterhalt erklären wir Ihnen, wie die Berechnung dann funktioniert. Sie finden dort auch Rechenbeispiele und einen Unterhaltsrechner, um gegebenenfalls Unterhaltszahlungen zu überschlagen.
Trennungsunterhalt kann im Ehevertrag nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Die meisten Ehen werden in Deutschland im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Einige haben sich beim Eheschluss jedoch für einen Wahlgüterstand entschieden und möglicherweise einen Ehevertrag geschlossen. In diesem sind eine Reihe von individuellen Regelungen möglich.
Ein Ausschluss des Trennungsunterhalts im Ehevertrag ist jedoch rechtlich problematisch. Auch wenn er im Ehevertrag steht, wird das gewöhnlich als unwirksam betrachtet: Da der Trennungsunterhalt dazu dient, während der Trennungsphase den angemessenen Lebensunterhalt des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners oder der Ehepartnerin zu sichern, wird ein Verzicht darauf häufig als sittenwidrig betrachtet und kann von Gerichten für ungültig erklärt werden. Moderate Abweichungen des Trennungsunterhalts – um bis zu 20 Prozent unter dem gesetzlichen Anspruch – können jedoch unter Umständen zulässig sein.
Zusätzlich zum Trennungsunterhalt kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Kindesunterhalt bestehen.
Wohnt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil (sogenanntes Residenzmodell), muss in der Regel der andere Elternteil Kindesunterhalt für dieses zahlen. Bei volljährigen Kindern mit Unterhaltsanspruch sind grundsätzlich beide Eltern unterhaltspflichtig.
Lebt das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen (sogenanntes Wechselmodell), kann bei deutlicher Differenz in den unterhaltsrelevanten Einkommen dennoch ein Elternteil Kindesunterhalt zahlen müssen. Bei gleichem Einkommen ist das im Wechselmodell aber nicht der Fall.
Neuerdings soll mit dem asymmetrischen Wechselmodell der Situation Rechnung getragen werden, dass Kinder oft bei beiden Elternteilen leben, jedoch nicht zu genau gleichen Teilen. In bestimmten Fällen soll dann gegenüber dem Residenzmodell der- oder diejenige mit dem geringeren Betreuungsanteil entlastet werden. Das soll für diejenigen gelten, bei denen die Kinder mindestens 110 Nächte im Jahr (also 30 Prozent) wohnen.
Besteht ein Anspruch auf Unterhalt während des Trennungsjahrs, müssen die Zahlungen normalerweise bis zur rechtskräftigen Scheidung geleistet werden.
Der Unterhalt während der Trennungszeit muss in der Regel bis zur Scheidung gezahlt werden. Dadurch kann sich ein Interessenskonflikt ergeben: Der unterhaltsberechtigte Ehepartner oder die Ehepartnerin bekommt desto länger Unterhalt, je länger sich der Scheidungstermin hinauszögert. Der andere Ehegatte oder die andere Ehegattin hat hingegen finanziell ein Interesse daran, die Scheidung möglichst schnell über die Bühne zu bringen, um nicht mehr (oder weniger) zahlen zu müssen. Mindestens muss zwischen Trennung und Scheidung ein Jahr vergehen. Oft dauert es jedoch länger. Grundsätzlich gilt: Spätestens nach Ablauf eines dreijährigen Trennungszeitraums kann die Scheidung auch ohne Zustimmung des verweigernden Partners oder der Partnerin vollzogen werden.
Nach dem Trennungsunterhalt kann unter Umständen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Nach der Scheidung sollen die beiden Expartner oder Expartnerinnen grundsätzlich finanziell getrennte Wege gehen. In der Praxis gibt es jedoch verschiedene Gründe, aus denen auch nach der Scheidung noch ein Unterhaltsanspruch vorliegen kann. Das ist der sogenannte nacheheliche Unterhalt. In unserem Ratgeber dazu erfahren Sie mehr.
Ihre finanzielle Situation hat sich durch eine Trennung geändert?
Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt
2Wie lange muss der Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Wie lange muss der Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Der Unterhalt an den berechtigten Ehegatten oder die Ehegattin muss in der Regel ab dem Zeitpunkt der Forderung nach der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung an die anspruchsberechtigte Person gezahlt werden. Die Zahlungspflicht endet mit der Scheidung.
In bestimmten Fällen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt früher wegfallen, etwa wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner oder die Ehepartnerin mittlerweile ausreichend eigenes Einkommen erzielt, vergleiche dazu auch die übernächste Frage. Nach der Scheidung kann statt Trennungsunterhalt unter speziellen Umständen nachehelicher Unterhalt gefordert werden. Dafür müssen jedoch bestimmte Gründe vorliegen.
3Wann hat eine Frau oder ein Mann Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Wann hat eine Frau oder ein Mann Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Ein
Anspruch besteht, wenn Ehemann und Ehefrau oder Ehemänner und Ehefrauen
getrennt leben und wirtschaften („Trennung von Tisch und Bett“ ist auch im
gleichen Haus möglich) und eine Seite bedürftig ist, während die andere
leistungsfähig ist. Bedürftig ist zwischen Trennung und Scheidung, wer den
bisherigen Lebensstandard während der Ehe nicht aus eigenen Mitteln halten
kann. Leistungsfähigkeit bedeutet, dass der andere Ehepartner oder die
Ehepartnerin finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, ohne den eigenen
angemessenen Bedarf zu gefährden. Der Anspruch auf Unterhalt ergibt sich aus
der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Eheleuten während der Trennungszeit
bis zur rechtskräftigen Scheidung.
4Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Kein Anspruch auf den Unterhalt vor der Scheidung besteht, wenn beide Ehepartner oder Ehepartnerinnen den Lebensstandard während der Ehe auch aus eigenen Einkünften und Vermögen bestreiten können. Ebenso muss kein Unterhalt gezahlt werden, wenn die unterhaltspflichtige Seite nicht leistungsfähig ist, also nicht genügend Einkünfte oder Vermögen hat, um Unterhalt zu zahlen, ohne den eigenen angemessenen Bedarf zu gefährden.
Ein weiterer Grund kann ein schwerwiegendes Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehepartners oder der Ehepartnerin gegenüber dem anderen Ehegatten oder der anderen Ehegattin sein, das eine Zahlung unzumutbar macht. Hat zum Beispiel die unterhaltsberechtigte Person gegenüber der unterhaltspflichtigen ein Verbrechen verübt, kann sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben. Zudem besteht kein Anspruch, wenn die Ehegatten oder Ehegattinnen nicht tatsächlich getrennt sind und die Trennung nur zum Schein erfolgt ist. Die gesetzlichen Grundlagen zum Einschränken von Unterhaltsansprüchen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1579 . Laut § 1361 Absatz 3 gilt dies auch für den Trennungsunterhalt. Ausnahme: Eine kurze Ehedauer gilt nicht als Grund, weil die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch besteht und erst mit der Scheidung endet. Allerdings kann eine kurze Ehedauer unter Umständen ein Grund dafür sein, dass vom bedürftigen Partner oder der Partnerin früher eine eigene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
5Kann Trennungsunterhalt rückwirkend gefordert werden?
Kann Trennungsunterhalt rückwirkend gefordert werden?
Der Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt rückwirkend gefordert werden, ab dem die finanziell schwächer gestellte Person die andere zur Zahlung beziehungsweise zur Abgabe von Angaben für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens aufgefordert hat. Deshalb ist der Zeitpunkt dieser Forderung so wichtig; er muss eindeutig belegbar sein.
6Wie viel Trennungsunterhalt muss ich zahlen?
Wie viel Trennungsunterhalt muss ich zahlen?
Die Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen. Zunächst werden die bereinigten Nettoeinkommen ermittelt, wobei bestimmte Abzüge wie berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Die unterhaltsberechtigte Seite erhält normalerweise 45 Prozent des Differenzbetrags der bereinigten Nettoeinkommen. Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung samt verschiedener Beispiele sowie einen Unterhaltsrechner finden Sie in unserem Ratgeber zum Ehegattenunterhalt.
7Anhand welches Einkommens wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Anhand welches Einkommens wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Meist werden die Einkommen aus den 12 vorangehenden Monaten addiert und der Durchschnittswert berechnet, um einen Ausgangspunkt für die Einkünfte zu erhalten. Bei Selbstständigen mit schwankenden Einkommen kann oft auch der Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren berücksichtigt werden. Von diesem Durchschnittswert ausgehend, muss das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt werden.
8Kann ich anhand des Nettoeinkommens den Ehegattenunterhalt während der Trennung berechnen?
Kann ich anhand des Nettoeinkommens den Ehegattenunterhalt während der Trennung berechnen?
Allein anhand des Nettoeinkommens ist eine genaue Berechnung nicht möglich. Ausschlaggebend ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. In unserem Beitrag zum Ehegattenunterhalt zeigen wir Ihnen, welche Werte Sie zur Berechnung brauchen – und wie man den Unterhalt berechnet.