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Ein Mann liest einem Kind in einem Wohnzimmer aus einem Buch vor

Betreuungsunterhalt: Diese finanzielle Unterstützung bekommen Alleinerziehende vom anderen Elternteil

Anspruch, Berechnung und Dauer
Damit alleinerziehende Eltern finanziell abgesichert sind, gibt es den Betreuungsunterhalt. Erfahren Sie, wer Anspruch darauf hat, auf welcher Basis die Berechnung erfolgt und wie lange der Unterhalt gewöhnlich bezahlt werden muss.
Das Wichtigste in Kürze:
  • In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes kann von dessen betreuendem Elternteil normalerweise keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Kümmert sich dieser allein um das Kind, hat er deshalb in der Regel Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil.

  • In bestimmten Fällen muss dieser Unterhalt auch kürzer oder darüber hinaus bezahlt werden.

  • Voraussetzung für den Betreuungsunterhalt ist unter anderem, dass der unterhaltspflichtigen Seite trotz der Zahlungen noch genug Geld zum Leben übrigbleibt – mindestens ihr Selbstbehalt.

  • Bisher wurde beim Betreuungsunterhalt unterschieden zwischen Eltern, die verheiratet waren, und solchen, die dies nicht waren. Diese Unterscheidung soll in Zukunft im Rahmen einer Reform des Unterhaltsrechts aufgehoben werden. Dazu wird derzeit ein Eckpunktepapier diskutiert.

Definition: Was ist der Betreuungsunterhalt?

Das ist ein Unterhalt, den ein Elternteil dem anderen zahlen muss, wenn dieser ein betreuungsbedürftiges gemeinsames Kind allein oder hauptsächlich betreut. Diese finanzielle Unterstützung soll den Bedarf des betreuenden Elternteils decken, wenn dieser aufgrund der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Meist besteht der Anspruch für 3 Jahre nach Geburt des Kindes. In bestimmten Situationen kann er über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus verlängert werden. Das gilt etwa, wenn besondere Betreuungsbedürfnisse bestehen und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Der Betreuungsunterhalt ist für geschiedene Eheleute im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1570  und für unverheiratete Eltern im BGB § 1615l  geregelt. Für geschiedene Eheleute handelt es sich dabei um eine Form des nachehelichen Unterhalts. Nach der Trennung und vor der Scheidung können diese hingegen unter Umständen Trennungsunterhalt bekommen. Der Betreuungsunterhalt für Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, wird anders berechnet als der für geschiedene Eltern. In Zukunft soll dies stärker vereinheitlicht werden, sodass es keine Rolle mehr spielt, ob die Eltern einmal verheiratet waren oder nicht.

Hinweis: Der Betreuungsunterhalt fällt grundsätzlich zusätzlich zum Kindesunterhalt an. Während der Betreuungsunterhalt den betreuenden Elternteil finanziell unterstützt, deckt der Kindesunterhalt den Bedarf des Kindes. Zur Höhe des Kindesunterhalts kann die Düsseldorfer Tabelle eine gute Orientierung bieten. Wenn der oder die Unterhaltspflichtige nicht beide Unterhaltsformen leisten kann, haben minderjährige und bestimmte volljährige Kinder beim Kindesunterhalt meist Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt.

Diese Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt

  • Der betreuende Elternteil kümmert sich allein oder hauptsächlich um ein gemeinsames und betreuungsbedürftiges Kind. Betreuungsbedürftig ist ein Kind mindestens während seiner ersten 3 Lebensjahre.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil ist finanziell leistungsfähig und damit in der Lage, den Unterhalt zu zahlen.
  • Bei ehemals verheirateten Paaren ist die Scheidung Voraussetzung. Waren die Eltern nie verheiratet, besteht diese Voraussetzung natürlich nicht.
  • Zudem dürfen keine Gründe vorliegen, die den Anspruch ausschließen, wie etwa grobe Unbilligkeit (beispielsweise, wenn die unterhaltsberechtigte Person ein Verbrechen gegen die unterhaltsschuldende Person verübt hat).

So berechnen Sie den Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende, die mit dem anderen Elternteil verheiratet waren

Wenn die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater mit dem anderen Elternteil verheiratet war, gelten bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts normalerweise die Regeln aus dem Ehegattenunterhalt. Das bedeutet: Als Ausgangspunkt brauchen Sie das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen (auch: bereinigte Nettoeinkommen) der unterhaltspflichtigen Seite. Sie ermitteln dieses, indem Sie vom Bruttoeinkommen folgende Werte abziehen:

  • Steuern
  • Sozialabgaben
  • Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Kosten für die Altersvorsorge
  • berufsbedingte Aufwendungen und Fahrtkosten zur Arbeit
  • bestimmte Kredite, die vor der Trennung aufgenommen wurden, zum Beispiel Immobiliendarlehen für das Eigenheim

Weil der Kindesunterhalt Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt hat, müssen Sie diesen zusätzlich abziehen. Grundsätzlich hat die alleinerziehende Person Anspruch auf 45 Prozent der verbleibenden Summe. Wenn es zusätzliche Einkünfte gibt, zum Beispiel aus der Vermietung einer Immobilie, müssen diese in der Regel zu 50 Prozent einberechnet werden.

Voraussetzung ist, dass der unterhaltspflichtigen Person trotz der Unterhaltszahlung stets mindestens ihr Selbstbehalt beim Unterhalt verbleiben muss. Ist das nicht der Fall, kann der Betreuungsunterhalt entsprechend geringer ausfallen. Beim Kindesunterhalt kann bei minderjährigen Kindern hingegen der Staat einen Unterhaltsvorschuss zuschießen.

Beispiel für die Berechnung

Verena hat sich von Ihrem Ehemann Florian getrennt. Sie betreut die zweijährige Tochter Lisa und kann daher keiner Berufstätigkeit nachgehen. Florian hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro und muss laut Düsseldorfer Tabelle monatlich 490 Euro Kindesunterhalt an Verena bezahlen. Hierbei wurde bereits die Hälfte des Kindergelds abgezogen, wie für minderjährige Kinder bei der Unterhaltsberechnung üblich.

Für den Betreuungsunterhalt ist dadurch ein Einkommen von 4.000 – 490 Euro = 3.510 Euro ausschlaggebend. Verena hat davon grundsätzlich Anspruch auf 45 Prozent, also rund 1.580 Euro monatlich. Florian bleiben dadurch 3.510 – 1.580 Euro = 1.930 Euro monatlich übrig. Sein Selbstbehalt von 1.600 Euro gegenüber Verena ist gewährleistet.

Tipp: Mehr zur Bestimmung des Selbstbehalts erfahren Sie in unserem Artikel Selbstbehalt beim Unterhalt.

So ermitteln Sie den Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet waren

Für Alleinerziehende, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet waren, gelten derzeit noch andere Regeln. Das soll sich zwar in Zukunft ändern, ist jedoch derzeit noch nicht der Fall (Stand: 2024). Bisher wird bei solchen Alleinerziehenden als Ausgangspunkt betrachtet, welche Einkünfte durch die Geburt und Betreuung des Kindes verlorengegangen sind. Dabei wird minimal das Existenzminimum von 1.200 Euro monatlich veranschlagt. Hatte die alleinerziehende Person vor der Geburt eigenes Einkommen, gilt dieses.

Auf der Seite der unterhaltspflichtigen Person muss berücksichtigt werden, dass dieser in jedem Fall ihr Selbstbehalt beim Unterhalt bleibt. Außerdem muss die Person normalerweise nicht mehr als 45 Prozent ihres bereinigten Nettoeinkommens an Unterhalt für den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin zahlen. Dabei gibt es jedoch keine feste Höhe des Betreuungsunterhalts. Vielmehr wird dieser unter Berücksichtigung aller Faktoren für den Einzelfall ermittelt. Dazu können Sie eine individuelle Beratung beim Jugendamt in Anspruch nehmen. Kommen Sie daraufhin mit dem Vater oder der Mutter des Kindes nicht zu einer einvernehmlichen Regelung oder zahlt die unterhaltsschuldende Person nicht, können Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht wenden und Klage beim Familiengericht einlegen.

Es fallen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren an. Die Beratung durch das Jugendamt ist kostenlos.

Dauer: Wie lange Betreuungsunterhalt bezahlt werden muss

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mindestens während der ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit wird davon ausgegangen, dass dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, da die intensive Betreuung und Erziehung des Kleinkindes im Vordergrund steht. Dies ist in § 1570 des BGB  für geschiedene Ehegatten und in § 1615l BGB  für nicht verheiratete Eltern geregelt.

Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wird normalerweise erwartet, dass der Elternteil mit dem Unterhaltsanspruch zumindest einer Teilzeitstelle nachgeht. Der tatsächlich erwartete Umfang dieser Tätigkeit richtet sich nach den Betreuungsmöglichkeiten und der Zumutbarkeit. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit wird in der Regel nicht sofort verlangt, sondern es erfolgt eine stufenweise Steigerung.

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus ist möglich, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit unzumutbar machen. Dazu gehört vor allem, wenn das Kind besondere Bedürfnisse hat, etwa aufgrund von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besonderem Förderbedarf.

Die genaue Dauer des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus wird individuell entschieden und hängt vom Einzelfall ab. Gerichte wägen dabei die Interessen beider Eltern sowie das Wohl des Kindes ab. Mit zunehmendem Alter des Kindes steigen jedoch generell die Anforderungen an den betreuenden Elternteil, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen. In seltenen Fällen kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch kürzer als 3 Jahre nach der Geburt ausfallen. Das gilt zum Beispiel, wenn die unterhaltsberechtigte Person zwischenzeitlich jemanden anderen heiratet. Lebt sie ohne Heirat in einer neuen Partnerschaft, hat das auf den Betreuungsunterhalt in der Regel keine Auswirkungen, auch wenn es sich um eine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft handelt.

Tipp: Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen einen ersten Überblick zu geben. Der Artikel stellt jedoch keine Rechtsberatung dar und kann außerdem nicht alle Ausnahmefälle und Sondersituationen abdecken. Holen Sie daher unbedingt rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht ein, um sich bezüglich Voraussetzungen, Dauer und Höhe des Unterhalts konkret für Ihren Fall beraten zu lassen.

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Häufige Fragen zum Betreuungsunterhalt

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Wann muss der Vater beziehungsweise die Mutter Betreuungsunterhalt zahlen?

Das trifft zu, wenn der getrenntlebende (bei unverheirateten) oder geschiedene Elternteil ein gemeinsames und betreuungsbedürftiges Kind allein oder hauptsächlich betreut und der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist, also genug Geld hat, um trotz der Zahlungen seinen Selbstbedarf zu decken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, und ist in § 1570 bzw. § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Pflicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt besteht grundsätzlich mindestens für drei Jahre nach der Geburt des Kindes und kann, je nach Umständen, verlängert oder in Sonderfällen verkürzt werden.

In den meisten Fällen muss er in den ersten drei Lebensjahren des Kindes bezahlt werden, weil von der Betreuungsperson in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Arbeitet diese trotzdem, wird das normalerweise in dieser Zeit nicht angerechnet und gilt als überobligatorische Einkünfte. Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes wird grundsätzlich erwartet, dass die Betreuungsperson zumindest in Teilzeit und später in Vollzeit arbeitet, sofern keine besonderen Betreuungsbedürfnisse des Kindes dagegensprechen. Die Einkünfte werden dann angerechnet beziehungsweise es wird mit zunehmendem Alter des Kindes erwartet, dass die betreuende Person selbst für ihr Einkommen sorgt.

Der Anspruch kann in Sonderfällen vor Ablauf der drei Jahre wegfallen. Das gilt beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil erneut heiratet. Zudem kann der Unterhalt entfallen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr leistungsfähig ist, also seinen eigenen Selbstbehalt bei Zahlung nicht mehr decken könnte.

Sie können den Unterhalt auf verschiedenen Wegen einfordern:

  • Außergerichtliche Einigung: Idealerweise können Sie den Unterhaltsanspruch direkt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil klären. Eine gütliche Einigung kann Zeit, Kosten und Nerven sparen.
  • Einschalten des Jugendamts: Das Jugendamt bietet Unterstützung bei Unterhaltsfragen und kann zwischen den Eltern vermitteln. Es hilft bei der Berechnung des Unterhalts und kann bei Bedarf eine Beistandschaft für das Kind einrichten, die den betreuenden Elternteil bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unterstützt.
  • Anwaltliche Beratung: Ein Fachanwalt für Familienrecht kann rechtlich beraten, den Anspruch berechnen und schriftlich geltend machen. Dies erhöht oft den Druck auf den Unterhaltspflichtigen, seiner Zahlungspflicht nachzukommen.
  • Gerichtliche Klärung: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann der Betreuungsunterhalt beim zuständigen Familiengericht eingefordert werden. Hierzu wird ein Unterhaltsantrag gestellt, in dem der Anspruch detailliert dargelegt wird. Das Gericht prüft den Anspruch und entscheidet über die Höhe und Dauer des Unterhalts.

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