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Business Frau diskutiert mit zwei Personen, die ihr gegenübersitzen

Ehegattenunterhalt: Was Sie über Anspruch, Dauer und Berechnung wissen sollten

Trennung und Scheidung
Trennung und Scheidung stellen meist große Umbrüche im Leben dar. Oft erfordern diese auch finanziell eine Neuausrichtung. In vielen Fällen kann dabei eine Seite von der anderen Unterhalt einfordern. Das gilt nicht nur für gemeinsame Kinder, sondern auch für den Partner oder die Partnerin selbst.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Voraussetzung für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist, dass eine Bedürftigkeit vorliegt. Nach der Trennung und bis zur Scheidung ist das bereits der Fall, wenn eine Seite den Lebensstandard während der Ehe nicht halten kann.

  • Nach der Trennung können Ehepartner oder Ehepartnerinnen während des sogenannten Trennungsjahrs bis zur rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt haben.

  • Nachdem die Scheidung vollzogen ist, sollen die Eheleute grundsätzlich finanziell getrennte Wege gehen. In manchen Fällen kann jedoch nachehelicher Unterhalt eingefordert werden.

  • Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung, der auf nachehelichen Unterhalt kann – je nach Situation – zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein.

Definition: Das versteht man unter Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt ist eine finanzielle Unterstützung, die ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin in bestimmten Fällen dem oder der anderen nach einer Trennung oder Scheidung bezahlen muss. Dabei ist folgende Unterscheidung von zwei Formen des Ehegattenunterhalts wichtig:

  • Trennungsunterhalt: Er kann nach der Trennung und vor der rechtskräftigen Scheidung anfallen. Er soll es dem finanziell schwächer gestellten Partner oder der finanziell schwächer gestellten Partnerin ermöglichen, den Lebensstandard während der Ehe zu halten. Die Eheleute sind in dieser Zeit getrennt, aber noch verheiratet.
  • Nachehelicher Unterhalt: Dieser kann in speziellen Fällen nach der Scheidung gezahlt werden. Er kann auf verschiedenen Gründen basieren, zum Beispiel der Betreuung gemeinsamer kleiner Kinder, Alter oder Krankheit.

Im Folgenden fassen wir Ihnen zunächst die wichtigsten Informationen zum Trennungsunterhalt zusammen. Anschließend finden Sie Angaben zum nachehelichen Unterhalt.

Hinweis: Der Ehegattenunterhalt wird mit monatlichen Unterhaltsrichtsätzen in der Düsseldorfer Tabelle thematisiert. Diese spielt vor allem auch eine Rolle beim Kindesunterhalt. Betreuen Sie gemeinsame Kinder, kann Ihnen dieser zusätzlich zum Ehegattenunterhalt für die Kinder zustehen.

Hinweis:

Der Ehegattenunterhalt wird mit monatlichen Unterhaltsrichtsätzen in der Düsseldorfer Tabelle thematisiert. Diese spielt vor allem auch eine Rolle beim Kindesunterhalt. Betreuen Sie gemeinsame Kinder, kann Ihnen dieser zusätzlich zum Ehegattenunterhalt für die Kinder zustehen.

Überblick: Das sollten Sie über den Trennungsunterhalt wissen

Diese Form des Ehegattenunterhalts betrifft einen begrenzten Zeitraum: Nach der Trennung soll dieser Unterhalt die finanziell schwächer gestellte Person unterstützen, bis die Scheidung die Ehe beendet.

Wann Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um nach einer Trennung Unterhalt vom Partner oder der Partnerin erhalten zu können:

  • Sie müssen verheiratet oder verpartnert sein, jedoch in Trennung leben und dabei auch getrennt wirtschaften. Das kann unter bestimmten Umständen auch im selben Haus sein. Man spricht tatsächlich vom „getrennten Tisch und Bett“.
  • Sie müssen durch die Trennung einen finanziellen Nachteil erlitten haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Partner oder eine Partnerin weniger Geld zur Verfügung hat als der oder die andere oder sogar nur eine von beiden Personen ein Einkommen hat.
  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin muss dazu in der Lage sein, Unterhalt zu bezahlen. Dabei steht ihm oder ihr der sogenannte Selbstbehalt beim Unterhalt in jedem Fall zu. Bei Berufstätigen beträgt dieser derzeit gegenüber dem getrennt lebenden Ehepartner oder der getrennt lebenden Ehepartnerin 1.600 Euro. Bei nicht Erwerbstätigen sind es 1.475 Euro (Stand: 2024). Im Betrag sind bis 580 Euro fürs Wohnen samt bestimmter Nebenkosten enthalten. Bei hohen Wohnkosten kann der Betrag höher ausfallen.

Mit dieser Dauer der Zahlungen können Sie rechnen

Nach der Trennung muss grundsätzlich das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. Es muss vor der Scheidung also mindestens ein Jahr vergehen, in dem die Eheleute nicht mehr zusammen sind und nicht mehr zusammen wirtschaften („Trennung von Tisch und Bett“). Halten Sie daher unbedingt den Trennungstermin schriftlich fest – am besten gemeinsam mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin.

Der Trennungsunterhalt muss jedoch nicht rückwirkend vom Trennungstermin an bezahlt werden, sondern der Anspruch besteht ab dem Moment, ab dem der bedürftige Partner oder die bedürftige Partnerin diesen einfordert. Normalerweise endet der Anspruch auf Ehegattenunterhalt mit der Scheidung. Dazu gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen. Die wichtigsten davon stellen wir Ihnen nachfolgend beim „nachehelichen Unterhalt“ vor.

Tipp: Lesen Sie unseren Ratgeber zum Trennungsunterhalt, um mehr zu erfahren.

Überblick: Das sollten Sie über den nachehelichen Unterhalt wissen

Wenn Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, fällt dieser meist geringer aus als der Trennungsunterhalt. Das liegt daran, dass sich die rechtlichen Grundlagen und die Ansprüche der Ex-Eheleute nach der Scheidung ändern. Beim Trennungsunterhalt während der Trennungszeit wird oft noch davon ausgegangen, dass die Lebensverhältnisse, die während der Ehe bestanden, weitergeführt werden sollen. Das Ziel ist es, den wirtschaftlich schwächeren Partner oder die Partnerin in der Übergangsphase bis zur Scheidung abzusichern.

Nach der Scheidung hingegen tritt das Prinzip der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Das bedeutet, dass beide dazu angehalten sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. In bestimmten Fällen kann es jedoch weiterhin einen Unterhaltsanspruch geben, wenn einer der ehemaligen Ehepartner oder Ehepartnerinnen bedürftig ist und diesen Unterhalt aus speziellen Gründen einfordert. Es ist jedoch nicht so, dass sich der Trennungsunterhalt automatisch nach der Scheidung verlängert – der nacheheliche Unterhalt erfordert besondere Gründe und muss gesondert geltend gemacht werden.

Wann Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung besteht

Folgende Situationen können beispielsweise eine Unterhaltspflicht begründen, wenn diese zum Scheidungstermin vorliegen:

  • Betreuungsunterhalt:

    Einem Partner oder einer Partnerin kann eine Berufstätigkeit nicht zugemutet werden, weil diese oder dieser ein gemeinsames Kind unter 3 Jahren allein oder überwiegend betreut. In bestimmten Fällen kann das auch bei einem Alter über 3 Jahren gelten, zum Beispiel bei Kindern mit einer schweren Krankheit oder Behinderung. Meist gilt für Kinder nach dem vollendeten dritten Lebensjahr, dass dem betreuenden Elternteil zumindest zunächst eine Teilzeitstelle zumutbar ist und später eine Vollzeitstelle. Es gibt jedoch keine genauen gesetzlichen Vorgaben, ab wann eine Erwerbstätigkeit in welchem Umfang zumutbar ist, die Entscheidung soll mit Blick auf den Einzelfall und das Kindeswohl getroffen werden.

  • Krankheitsunterhalt:

    Wenn der Partner oder die Partnerin schon vor der Scheidung krank war, kann die Krankheit auch nach der Scheidung einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründen. Dabei muss die Krankheit so geartet sein, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

  • Altersunterhalt:

     Wer sich im fortgeschrittenen Alter vom Ehegatten oder der Ehegattin trennt, kann nach der Scheidung möglicherweise Anspruch auf Unterhalt haben, wenn er oder sie keine Arbeit mehr findet. Dabei gibt es allerdings keine feste Altersgrenze, ab der eine Begründung wegen Alters möglich ist.

  • Arbeitslosigkeitsunterhalt:

    Wer nachweisen kann, dass er oder sie sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, aber keine findet, kann in bestimmten Fällen nach der Scheidung Anspruch auf Arbeitslosigkeitsunterhalt haben. Dafür müssen in der Regel regelmäßig Nachweise vorgelegt werden, zum Beispiel Bewerbungen in angemessener Anzahl.

  • Ausbildungsunterhalt:

    Findet ein ehemaliger Ehepartner oder eine ehemalige Ehepartnerin direkt nach der Scheidung keine angemessene Arbeit, die den eigenen Unterhalt nachhaltig sichert, weil er oder sie während der Ehe die eigene Ausbildung abgebrochen hat oder gar nicht erst eine Ausbildung absolvieren konnte, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, bis die Ausbildung beendet ist. Die Dauer ist dabei jedoch laut Gesetz begrenzt auf maximal „die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.“ (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1575).

  • Aufstockungsunterhalt:

    Ist der Einkommensunterschied zwischen den ehemaligen Ehepartnern oder Ehepartnerinnen so groß, dass eine der beiden Personen nach der Scheidung den Lebensstandard nicht halten kann, kann in manchen Fällen Anspruch auf einen monatlichen Aufstockungsbetrag bestehen. Das gilt in der Regel für eine begrenzte Zeit, abhängig unter anderem von der Dauer der Ehe.

  • Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen:

    Kann vom ehemaligen Ehepartner oder der ehemaligen Ehepartnerin nach der Scheidung aus schwerwiegenden Gründen nicht erwartet werden, dass er oder sie arbeitet, kann ein sogenannter „Unterhalt aus Billigkeitsgründen“ (BGB § 1576) beansprucht werden. Ein solcher Grund wäre beispielsweise, wenn die Ehepartner oder die Ehepartnerinnen vor der Trennung ein kleines Pflegekind adoptiert haben, um das sich einer der Partner oder Partnerinnen nun weiter kümmert.

Hinweis:

Arbeitet der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin nach der Scheidung lediglich deshalb nicht, weil er oder sie nicht arbeiten möchte, ist das kein Grund für eine Unterhaltszahlung. Auch wenn er oder sie auf eigenen Wunsch nur halbtags arbeitet, obwohl ihm oder ihr eine Vollzeitstelle zugemutet werden könnte, begründet das keine Unterhaltszahlung. In solchen Fällen wird häufig ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt.

Beispielsweise wird dann bei einer halbtags arbeitenden Person das Einkommen berücksichtigt, das diese theoretisch haben würde, wenn sie in Vollzeit arbeiten würde. Auf dieser fiktiven Grundlage wird festgestellt, ob ein Unterhaltsanspruch – etwa auf Aufstockungsunterhalt – besteht.

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Mit dieser Dauer der Zahlungen können Sie rechnen

Es gibt keine pauschale Regelung dazu, wie lange Unterhaltspflichtige gegebenenfalls nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen müssen. Das Gericht kann den Unterhalt jedoch zeitlich begrenzen oder einschränken. Auf die Dauer können sich unter anderem folgende Aspekte auswirken:

  • Wie lange hat die Ehe insgesamt gedauert? Bei einer kurzen Ehe kann unter Umständen weniger oder auch gar kein nachehelicher Unterhalt festgelegt werden.
  • Wie alt ist der Expartner oder die Expartnerin? Junge Menschen können in der Regel gegebenenfalls schneller wieder in den Beruf einsteigen.
  • Welche Ausbildung hat er oder sie? Ohne Ausbildung kann unter bestimmten Umständen Unterhalt zu zahlen sein, bis eine Ausbildung in angemessener Zeit abgeschlossen wurde.
  • Lebt der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin in einer neuen „verfestigten Lebensgemeinschaft“? Denn: Zieht der ehemalige Ehegatte oder die ehemalige Ehegattin mit einem neuen Lebenspartner oder einer neuen Lebenspartnerin zusammen, endet der Unterhaltsanspruch normalerweise nach einer bestimmten Frist. Eine Lebensgemeinschaft gilt in der Regel nach 2 bis 3 Jahren als verfestigt; in Einzelfällen kann diese Zeitspanne jedoch kürzer oder länger sein.
  • Hat der oder die grundsätzlich Unterhaltsberechtigte ein Verbrechen gegenüber der unterhaltspflichtigen Person verübt? Dann kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.
  • Wurde die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt? Dann muss meist kein Unterhalt bezahlt werden.

Tipp: In unserem Artikel zum nachehelichen Unterhalt erhalten Sie zusätzliche Informationen zum Thema.

Die Berechnung ist zunächst davon abhängig, ob Sie und der Partner oder die Partnerin, von dem oder der Sie sich getrennt haben, Kinder haben oder nicht – und ob Sie beide berufstätig sind oder nur eine Seite.

Wie Sie die Höhe des Ehegattenunterhalts berechnen

  • Fall 1: Sie haben keine gemeinsamen Kinder und sind beide berufstätig.

    Für die Berechnung wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute herangezogen. Wie Sie dieses ermitteln, erfahren Sie in den häufigen Fragen unten in diesem Artikel. Davon wird die Differenz berechnet. Von dieser hat der Partner oder die Partnerin mit dem geringeren Einkommen Anspruch auf 45 Prozent Unterhaltszahlung.

    Beispiel: Nadine hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000 Euro im Monat, Martin von 3.000 Euro. Die Differenz zwischen beiden Einkommen beträgt 3.000 – 1.000 Euro = 2.000 Euro. Martin muss Nadine nach der Trennung einen Unterhalt in Höhe von 45 Prozent von 2.000 Euro, also 900 Euro monatlich zahlen. Martin bleiben dadurch 3.000 – 900 = 2.100 Euro. Nadine hat monatlich 1.000 + 900 = 1.900 Euro zur Verfügung.

  • Fall 2: Sie haben keine gemeinsamen Kinder und nur eine Person ist berufstätig.

    Für die Berechnung wird das bereinigte Nettoeinkommen der berufstätigen Person herangezogen. Davon hat der nicht berufstätige Ehegatte oder die nicht berufstätige Ehegattin Anspruch auf 45 Prozent Unterhaltszahlung.

    Beispiel: Simone hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Simon hat kein eigenes Einkommen. Simone muss Simon monatlich 45 Prozent von 3.000 Euro, also 1.350 Euro zahlen. Dadurch bleiben Simone 3.000 – 1.350 = 1.650 Euro.

  • Fall 3: Sie haben gemeinsame Kinder und sind beide berufstätig.

    Um den Ehegattenunterhalt zu berechnen, müssen Sie zunächst den Kindesunterhalt kennen. Dafür können Sie die Düsseldorfer Tabelle heranziehen. In unserem Ratgeber zu dieser finden Sie eine Tabelle, die das Kindergeld bereits berücksichtigt. Diese ist für die Unterhaltszahlungen aussagekräftiger, da das Kindergeld je nach Alter des Kindes ganz oder zur Hälfte angerechnet wird.

    Berechnen Sie nun wie im Fall 1 die Differenz zwischen Ihren beiden bereinigten Nettoeinkommen. Ziehen Sie von dieser Differenz den Zahlbetrag für den Kindesunterhalt ab. Von der gegebenenfalls verbleibenden Summe steht dem bedürftigen Partner oder der bedürftigen Partnerin 45 Prozent Unterhalt zu.

    Beispiel: Jörg muss Anna für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, die in Annas Haushalt leben, 1.126 Euro an Kindesunterhalt zahlen. Jörg hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro monatlich, Anna von 1.000 Euro. Nun kann Jörg von seinem zu berücksichtigenden Einkommen den Kindesunterhalt abziehen, also 3.000 Euro – 1.126 Euro = 1.874 Euro.

    Die Differenz beider Einkommen beträgt dadurch 1.874 – 1.000 Euro = 874 Euro. Anna stehen als Unterhalt bis zur Scheidung von dieser Summe theoretisch 45 Prozent zu, also rund 393 Euro monatlich. Allerdings haben wir oben festgestellt, dass Berufstätige gegenüber dem ehemaligen Ehepartner oder der ehemaligen Ehepartnerin einen Selbstbehalt von 1.600 Euro haben, der nicht für Unterhalt aufgewendet werden muss. Würde Jörg nun die Zahlungen leisten, blieben ihm selbst jedoch nur 3.000 Euro – 1.126 (Kindesunterhalt) – 393 Euro (Ehegattenunterhalt) = 1.481 Euro. Das wären 119 Euro weniger als sein Selbstbehalt. Jörg muss deshalb nicht den vollen Betrag zahlen, denn er hat stets Anspruch auf seinen Selbstbehalt. Er zahlt stattdessen 119 Euro weniger, also 393 Euro – 119 Euro = 274 Euro monatlich an Anna.

  • Fall 4: Sie haben gemeinsame Kinder und nur ein Elternteil ist berufstätig.

    Auch bei der Berechnung dieses Falls muss der Zahlbetrag beim Kindesunterhalt mitberücksichtigt werden, indem dieser vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abgezogen wird. Erst auf die sich danach ergebende Summe hat die Person, die nicht berufstätig ist, Anspruch auf monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 45 Prozent.

    Beispiel: Lena ist berufstätig und hat Zwillinge im Alter von 10 Jahren. Ihr Mann Christian arbeitet nicht und betreut die Kinder. Lena hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.000 Euro und muss Kindesunterhalt in Höhe von 1.426 Euro bezahlen. Hierbei wurde bereits das halbe Kindergeld abgezogen, da die Kinder minderjährig sind. Für den Ehegattenunterhalt ist dadurch ein Einkommen von 5.000 – 1.426 Euro = 3.574 Euro relevant. Christian kann davon 45 Prozent beanspruchen, also rund 1.608 Euro monatlich. Durch Lenas Einkommenshöhe ist – anders als in Fall 3 – auch ihr Selbstbehalt abgedeckt. So bleiben ihr zum Leben nach den Unterhaltszahlungen noch 5.000 Euro – 1.426 Euro (Kindesunterhalt) – 1.608 Euro (Ehegattenunterhalt) = 1.966 Euro monatlich. Ihr Selbstbehalt von 1.600 Euro gegenüber Christian ist also gewährleistet.

  • Hinweis: Unsere Beispiele stellen den Sachverhalt vereinfacht dar. So sind wir davon ausgegangen, dass es keine zusätzlichen Einkünfte neben dem Einkommen gibt, etwa aus dem Vermieten einer Immobilie. Diese könnten sonst zusätzlich mit einem Anteil von 50 Prozent berücksichtigt werden. Außerdem kann ein bestimmter Wohnwert in die Berechnung mit einbezogen werden, wenn einer der Partner oder Partnerinnen in einer eigenen Immobilie wohnt. Der Vorteil daraus ist dann in der Unterhaltsberechnung mit zu berücksichtigen.  

Warum der (Ex-)Ehegattenunterhalt nach der Scheidung geringer ausfällt

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt lassen sich grundsätzlich nach derselben Formel berechnen. Dennoch fällt der nacheheliche Unterhalt meist geringer aus als vor der Scheidung. Das hat unter anderem folgende Gründe:

  • Meist muss der oder die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung selbst einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und verdient dadurch eigenes Geld. Dieses wird in die Berechnung mit einbezogen und reduziert die Bedürftigkeit beziehungsweise hebt sie auf.
  • Für den Trennungsunterhalt ist in der Regel das Einkommen aus dem Jahr vor der Trennung relevant. Bei der Berechnung für Unterhalt nach der Scheidung zählt jedoch die Situation zum Scheidungstermin. Unter anderem durch den Steuerklassenwechsel fällt das Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen meist geringer aus – und damit die Unterhaltszahlungen.
  • Das Familiengericht kann den Ehegattenunterhalt herabsetzen oder zeitlich begrenzen (BGB § 1578b ).
Ehegattenunterhalt und Güterstand

Der Güterstand, für den Sie sich bei der Eheschließung entschieden haben, kann Einfluss darauf haben, ob Sie beziehungsweise Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (nachehelichen Unterhalt) haben.

So können Sie beispielsweise in einem Ehevertrag die Zahlung von nachehelichem Unterhalt aus bestimmten Gründen ausschließen oder eingrenzen. Wenn Sie keine spezielle Regelung getroffen haben, gilt für Sie grundsätzlich der Standard-Güterstand.

In Deutschland ist das die Zugewinngemeinschaft. Unsere Angaben gehen daher davon aus, dass Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin in einer Zugewinngemeinschaft gelebt und keine anderweitigen Regelungen getroffen haben.

Was steckt hinter dem Ehegattenunterhalt?

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Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

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Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen für den Ehegattenunterhalt ermittelt?

Beim bereinigten Nettoeinkommen, das für den Ehegattenunterhalt relevant ist, handelt es sich nicht um das Einkommen, das netto vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Es werden bestimmte Werte addiert beziehungsweise abgezogen, wenn Einkommensänderungen in der Zukunft vorhersehbar sind – zum Beispiel durch den Wechsel der Steuerklasse nach der Ehe im Zusammenhang mit einem nachehelichen Unterhalt. Außerdem können vom Bruttoeinkommen gegebenenfalls vor allem folgende Beträge abgezogen werden, um zum bereinigten Nettoeinkommen zu gelangen:

  • Steuern
  • Sozialabgaben
  • Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Kosten für die Altersvorsorge
  • berufsbedingte Aufwendungen und Fahrtkosten zur Arbeit
  • Kindesunterhalt
  • Bestimmte Kredite, die vor der Trennung aufgenommen wurden, zum Beispiel Immobiliendarlehen für das Eigenheim

Es ist nicht möglich, in einem Ehevertrag pauschal jede Form von Ehegattenunterhalt auszuschließen. So ist es beispielsweise rechtswidrig, Trennungsunterhalt auszuschließen. Bestimmte Formen von nachehelichem Unterhalt können jedoch ausgeschlossen oder eingegrenzt werden.

Dafür gibt es keine pauschale gesetzliche Regelung. Grundsätzlich besteht nach der Scheidung bis zum Renteneintrittsalter (ausschlaggebend ist spätestens die Regelaltersgrenze) eine Erwerbspflicht, wenn eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Die genaue Entscheidung treffen die Familiengerichte mit Blick auf den Einzelfall.

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