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Ein Kind hält ein Bündel mit mehreren Geldscheinen in der Hand. Sie trägt ein helles T-Shirt und eine Pflanze ist im Hintergrund erkennbar.

Düsseldorfer Tabelle: So können Sie den Unterhalt für Ihre Kinder überschlagen

Unterhaltstabelle
Bei einer Trennung oder Scheidung wünschen sich Eltern oft eine klare Angabe dazu, mit welchen Unterhaltszahlungen sie für ihre Kinder rechnen müssen beziehungsweise dürfen. Eine erste Orientierung kann dabei die Düsseldorfer Tabelle bieten. Wir zeigen Ihnen, wie sie funktioniert.

Als betroffene Eltern sollten Sie zunächst prüfen, wer zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Dabei ist unter anderem Ihr Betreuungsmodell ausschlaggebend – aber auch das Alter der Kinder. In unserem Ratgeber zum Kindesunterhalt erfahren Sie, wer wann unterhaltspflichtig ist. Daraufhin können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle überschlagen, wie hoch der Unterhaltsbedarf ist. Zwar ist die Unterhaltstabelle nicht rechtlich bindend, doch sie wird in der Praxis oft hinzugezogen und kann möglicherweise als eine gute erste Einschätzung eine Basis für eine Einigung liefern.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine Orientierung bei der Höhe von Kindesunterhalt nach einer Scheidung. Dabei gibt sie jedoch den Bedarf an, nicht den tatsächlichen Zahlbetrag.

  • Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine Orientierung bei der Höhe von Kindesunterhalt nach einer Scheidung. Dabei gibt sie jedoch den Bedarf an, nicht den tatsächlichen Zahlbetrag.

  • Das Kindergeld kann je nach Situation zur Hälfte oder ganz auf den Unterhalt angerechnet werden. Es gibt weitere Ausgaben, die berücksichtigt werden können.

Das ist die Düsseldorfer Tabelle 2024

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag e. V. aktualisiert. Sie gibt je nach Alter des Kindes und unterhaltsrelevantem Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen einen bestimmten Bedarfsbetrag vor. Dieser kann als Orientierung für den Kindesunterhalt dienen, der monatlich geleistet werden soll. Der tatsächliche Zahlbetrag für den Unterhalt hängt allerdings von weiteren Faktoren ab, die wir unten erklären. Bei der ersten Einkommensgruppe in der Tabelle entsprechen die Werte für die erste, zweite und dritte Altersstufe jeweils dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023.

Hinweis: Die folgend abgebildete Unterhaltstabelle geht davon aus, dass der oder die Unterhaltspflichtige zwei Kinder hat, die beim unterhaltsberechtigten Elternteil im Haushalt wohnen. Der dargestellte Bedarf versteht sich jeweils pro Kind.

So funktioniert die Ermittlung des Bedarfs anhand der Düsseldorfer Tabelle

Anhand eines Beispiels lässt sich leicht erkennen, wie die Tabelle funktioniert: Anna und Jörg lassen sich scheiden. Ihr achtjähriger Sohn Tom und die zwölfjährige Tochter Ella wohnen bei Anna im Haushalt.

Jörg ist daher unterhaltspflichtig. Sein zu veranschlagendes Nettoeinkommen beträgt 3.000 Euro. In der Düsseldorfer Tabelle ist für Jörg daher die vierte Einkommensstufe (2.901-3.300 Euro) relevant. Tom ist in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre), Ella in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre). Die Düsseldorfer Tabelle gibt für Tom einen Bedarf von 634 Euro Unterhalt und für Ella einen Bedarf von 742 Euro monatlich vor. Gemeinsam haben die Kinder also einen Bedarf von 634 + 742 Euro = 1.376 Euro im Monat.

Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle geht stets von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Wenn Sie mehr oder weniger als 2 Kinder haben, kann der Bedarf niedriger oder höher ausfallen. Bei mehr Kindern kann er sich reduzieren, bei weniger kann er sich erhöhen.

Das Kindergeld kann auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) angerechnet werden

Nun bedeutet der Bedarf allerdings nicht, dass diese Summe 1:1 monatlich vom Unterhaltspflichtigen überwiesen werden muss. Denn der zu leistende Unterhalt reduziert sich um bestimmte Werte, die schon für das Kind bereitgestellt werden. Dabei ist nicht zuletzt das Betreuungsmodell relevant. In der Regel bekommt ein unterhaltsempfangender Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt, beispielsweise auch das Kindergeld. Dieses kann auf den Bedarfsbetrag bei minderjährigen Kindern zur Hälfte angerechnet werden, bei volljährigen Kindern ganz. Den Gesetzestext dazu finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1612b. Das Kindergeld beträgt derzeit 250 Euro pro Kind.

Der Zahlbetrag für den Unterhalt reduziert sich gegenüber dem Bedarfswert in der obigen Tabelle also bei minderjährigen Kindern um das halbe Kindergeld. Bei erwachsenen Kindern wird das volle Kindergeld berücksichtigt. Bei volljährigen Kindern gilt jedoch beim Unterhalt eine andere Regelung: Nun sind grundsätzlich beide Eltern unterhaltspflichtig. Dabei können sich bei der Aufteilung jedoch abhängig vom Einkommen und anderweitigen Ausgaben für das Kind Unterschiede ergeben. Bitte beachten Sie bei erwachsenen Kindern mit eigenem Haushalt außerdem den Kasten unten auf dieser Seite.

Beispiel: In unserem obigen Beispiel von Anna und Jörg ergab sich laut der Tabelle ein Bedarf von 1.376 Euro im Monat für 2 Kinder. Für die 2 Kinder erhält der unterhaltsempfangende Elternteil Anna jedoch 500 Euro Kindergeld, da die Kinder bei ihr wohnen. Davon kann die Hälfte (250 Euro) verrechnet werden. 1.376 Euro – 250 Euro Kindergeld = 1.126 Euro.

Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt

Die obige Tabelle greift bei Kindern, die noch zu Hause wohnen. Volljährigen Kindern, die etwa in der Ausbildung oder im Studium einen eigenen Haushalt führen, steht stattdessen laut Düsseldorfer Tabelle ein Betrag von derzeit in der Regel 930 Euro inklusive Wohnkosten als angemessener Unterhaltsbedarf zu (Stand: 2024). Dieser Zahlbetrag muss grundsätzlich von beiden Eltern gemeinsam getragen werden, wobei die Eltern je nach Einkommenssituation unterschiedliche Anteile davon übernehmen.

Außerdem kann das Kindergeld hiervon in voller Höhe abgezogen werden. Hat das Kind selbst Einkünfte, zum Beispiel aus einer Ausbildung, sind diese zur Hälfte minus 100 Euro pauschalem Ausbildungsmehrbedarf auf den Unterhalt anrechenbar. In bestimmten Fällen kann der Zahlbetrag auch nach oben abweichen.

Vom Bedarf zum Zahlbetrag: Warum es dennoch nicht so einfach ist

Außerdem können etwa beim zu veranschlagenden Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen je nach Situation verschiedene Ausgaben berücksichtigt werden. Dadurch ist das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen nicht mit dem „normalen“ Nettoeinkommen identisch. Beim Kindesunterhalt können unter anderem folgende Beträge berücksichtigt und mit den tatsächlichen Bruttoeinkünften verrechnet werden:

  • Steuern
  • Sozialabgaben
  • Werbungskosten
  •  Berufsbedingte Aufwendungen, zum Beispiel Arbeitskleidung, Bürokosten oder Fahrtkosten zur Arbeitsstelle
  • Bestimmte Kredite des oder der Unterhaltspflichtigen
  • Gegebenenfalls übernommene Kosten für die Kinderbetreuung oder – wenn trotz Betreuung von Kindern unter 18 Jahren keine Mehrkosten verrechnet werden – eine Pauschale von ca. 250 Euro als Betreuungsfreibetrag
  • Einzahlungen in eine Betriebsrente
  • Bestimmte Versicherungen

Hinzu kommt, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein sogenannter Selbstbehalt beim Unterhalt zusteht. Er oder sie darf also einen bestimmten Betrag des Einkommens auf jeden Fall behalten. In unserem Themenratgeber erfahren Sie mehr darüber. 

Aber auch beim Einkommen des unterhaltempfangenden Elternteils gibt es eine Reihe von Variablen, die einbezogen werden können, etwa der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie beim Unterhaltsempfänger oder der -empfängerin.

Nicht zuletzt sind das Betreuungsmodell und die Ausgaben, die für feste Kosten der Kinder bereits übernommen werden, relevant. Kurzfristig kann zudem durch erhöhte Ausgaben ein Sonderbedarf des Kindes entstehen, der höhere Zahlungen erfordert, zum Beispiel wenn das Kind eine Brille bekommt oder hohe Zahnarztkosten anfallen.

Was auf den ersten Blick relativ einfach wirkt, ist dadurch tatsächlich recht komplex. Denn in vielen Fällen bietet sich Spielraum durch unterschiedliche Auslegungen. Die vielen Faktoren, die einbezogen werden können, können in der Praxis leicht zu Uneinigkeiten führen. So kommt es, dass trotz der klaren Werte in Form von Richtlinien für den Bedarf in der Düsseldorfer Tabelle Unterhaltsansprüche häufig vor dem Familiengericht enden.

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Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die häufig als Grundlage verwendet wird, um den Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung zu berechnen beziehungsweise zu überschlagen. Sie gibt an, welchen Unterhaltsbedarf ein Kind hat, basierend auf verschiedenen Faktoren, wie dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch nicht gesetzlich verbindlich. Sie wird regelmäßig aktualisiert.

Die Unterhaltstabelle gibt Richtwerte für den Unterhaltsbedarf an. Der tatsächliche Bedarf kann abhängig von verschiedenen Faktoren davon abweichen. Es handelt sich bei den Tabellenwerten nicht 1:1 um monatliche Zahlbeträge, sondern um Bedarfsangaben. Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht gesetzlich bindend. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass sie für die Unterhaltsberechnungen von Kindern weite Anwendung findet und von Gerichten herangezogen wird.

Was ist der Mindestunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle?

Bei minderjährigen Kindern wird nach BGB § 1612b  das halbe Kindergeld abgezogen. Ab 18 Jahren wird jedoch das volle Kindergeld angerechnet. Dadurch reduziert sich der verbleibende Betrag. Bitte beachten Sie, dass ab 18 Jahren grundsätzlich auch andere Regelungen bei der Unterhaltsverteilung gelten. Für den Bedarf sind nun grundsätzlich beide Elternteile anteilig zuständig. Die Anteile können dabei – unter anderem abhängig vom Einkommen – unterschiedlich groß sein.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss, bevor er Unterhalt für andere zahlen muss. Er variiert je nach Lebenssituation (zum Beispiel erwerbstätig oder nicht erwerbstätig) und beträgt derzeit beispielsweise 1.450 Euro für Menschen mit einer Berufstätigkeit (Stand 2024).

Wenn das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den gesamten Kindesunterhalt ausreicht, spricht man von einem „Mangelfall“, und der Unterhalt wird anteilig verteilt, wobei bei verschiedenen Unterhaltsberechtigten Kinder meist Vorrang haben. Der Selbstbehalt kann angepasst werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Je nach Wohnkosten kann er zum Beispiel höher liegen. In unserem Ratgeber zum Selbstbehalt beim Unterhalt erfahren Sie mehr zum Thema.

Ja, zum 1. Januar 2024 wurden die Bedarfswerte in der Tabelle angehoben. Doch auch die Einkommensgruppen wurden durchgehend um jeweils 200 Euro erhöht.

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