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Junge Frau spricht mit älteren Mann imRollstuhl

Diese Pflegegrade gibt es – und wie Sie den Pflegeantrag stellen

Antrag auf Pflege
Wer Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung beantragt, wird in einen Pflegegrad eingestuft. Doch was bedeutet das? Welche Pflegegrade gibt es? Und welchen Leistungen entsprechen sie? Wir klären auf.

Wenn sich abzeichnet, dass jemand Pflege benötigt, ergeben sich zunächst oft viele Fragen und Ungewissheiten. Schließlich kann diese neue Lebensphase für einige Veränderungen im Leben sorgen. Gut zu wissen ist, dass die Pflege individuell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Person zugeschnitten wird. Dabei soll deren Selbstständigkeit, so weit wie möglich, gefördert und erhalten werden. Einen Anhaltspunkt dafür, wie selbstständig eine Person ist, gibt der Pflegegrad.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Es gibt in Deutschland derzeit 5 Pflegegrade, von 1 für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bis hin zu 5 für die schwerste Beeinträchtigung mit zusätzlichen besonderen Anforderungen.

  • Der Pflegegrad entscheidet unter anderem über die Höhe des Pflegegelds beziehungsweise der Pflegesachleistungen: Je höher er ist, desto höher der von der Pflegekasse übernommene Betrag.

  • Welcher Pflegegrad vorliegt, wird auf Antrag bei der Pflegekasse im Rahmen einer Pflegebegutachtung geprüft und regelmäßig kontrolliert.

Diese 5 Pflegegrade gibt es

Pflegegrad 1:

Dieser Grad ist für Personen vorgesehen, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben. Die betroffenen Menschen benötigen möglicherweise gelegentlich Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten, sind jedoch überwiegend noch selbstständig.

Pflegegrad 2:

Mit diesem ist bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit verbunden. Die Pflegebedürftigen benötigen regelmäßige Unterstützung im Alltag, zum Beispiel beim Anziehen, der Körperpflege oder Ernährung. Sie können jedoch viele andere Dinge noch selbstständig bewältigen.

Pflegegrad 3:

Dieser Grad betrifft Personen mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Sie sind auf umfangreiche Hilfe angewiesen, sowohl bei grundlegenden täglichen Aktivitäten als auch im Rahmen einer Betreuung und Unterstützung über den Tag verteilt.

Pflegegrad 4:

Menschen mit der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fallen in diesen Pflegegrad. Sie benötigen eine intensive Pflege und Betreuung, da sie viele grundlegende tägliche Aktivitäten nicht mehr eigenständig durchführen können.

Pflegegrad 5:

Dies ist der höchste Pflegegrad. Er betrifft Personen mit der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die zusätzlich besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen. Sie benötigen eine besonders intensive, oft ständige und spezialisierte Betreuung und Pflege.

Tipp: Lesen Sie auch unseren Artikel „Was Pflege beinhaltet“.

So wird beurteilt, welchen Pflegegrad eine Person hat

Die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel Angehörige, Freundinnen oder Freunde, können den Pflegeantrag bei der Pflegekasse stellen. Diese ist bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt.

Die Pflegekasse lässt daraufhin neben anderen Maßnahmen vom Medizinischen Dienst oder einem anderen speziellen Gutachter oder einer speziellen Gutachterin eine Pflegebegutachtung durchführen. Bei dieser wird der Pflegegrad (früher: Pflegestufe) berechnet. Außerdem bekommen die Pflegebedürftigen und gegebenenfalls deren Angehörige Empfehlungen für die weitere Versorgung.

Wie sich die Punktezahl bei der Bewertung ergibt

Für jeden der obigen Aspekte vergibt die begutachtende Person Punkte. Je höher die Punktzahl, desto mehr ist die Person im jeweiligen Bereich auf Hilfe angewiesen. 0 Punkte bedeutet, dass die Person im jeweiligen Bereich noch relativ selbstständig ist. Nachdem die Punkte vergeben sind, werden sie nach den Vorgaben in der obigen Spalte „Gewichtung“ ins Verhältnis gesetzt: Sie werden also als unterschiedlich wichtig gewertet. Am wichtigsten ist die Selbstversorgung. Daraus ergibt sich eine Gesamtanzahl an Punkten, die einem von 5 Graden entspricht.

Die beurteilende Person übergibt ihre Bewertung zunächst der Pflegekasse. Diese entscheidet daraufhin und teilt Ihnen beziehungsweise Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, Freund oder der Freundin die Entscheidung im sogenannten Pflegegrad-Bescheid mit. Gleichzeitig bekommen Sie das Gutachten per Post geschickt. In der folgenden Tabelle sehen Sie, welche Anzahl an Punkten dabei welchem Pflegegrad entspricht.

Hinweis: Pflegebedürftige Kinder werden anders bewertet. Mehr dazu erfahren Sie in der Pflegeberatung.

In der dritten Zeile sehen Sie, welcher monatliche Pflegegeldbetrag je nach Pflegegrad für eine häusliche Pflege ausbezahlt werden kann. Das Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige, die von Angehörigen, Bekannten oder Ehrenamtlichen zu Hause gepflegt werden.

Neben dem Pflegegeld kann Anspruch auf Pflegesachleistungen (Zeile 4) bestehen. Unter Pflegesachleistungen versteht man Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Auch dieser kommt dafür zur pflegebedürftigen Person nach Hause. Die Pflegekasse zahlt das Geld für die Sachleistungen – anders als das Pflegegeld – nicht direkt an die pflegebedürftige Person aus, sondern der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können Sie unter Umständen anteilig kombinieren, also zum Beispiel 50 Prozent Pflegesachleistungen und 50 Prozent Pflegegeld nutzen – oder auch 70 Prozent Pflegegeld und 30 Prozent Pflegesachleistungen, je nachdem, wie die Pflege organisiert ist.

Außerdem können manche weiteren Leistungen mit jedem Pflegegrad gewährt werden – auch mit Pflegegrad 1. Dazu gehört zum Beispiel ein monatlicher Betrag für Entlastungsmaßnahmen für die Pflegenden oder die Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in Höhe von 125 Euro. Dieser kann beispielsweise auch in Pflegegrad 1 für eine Haushaltshilfe genutzt werden. Ebenso können Maßnahmen für das altersgerechte Wohnen zusätzlich von der Pflegekasse unterstützt werden. Darüber hinaus gibt es beispielsweise finanzielle Unterstützung für die monatlichen Kosten eines Hausnotrufs. Näheres konkret für Ihren Fall erfahren Sie in der Pflegeberatung.

Hinweis: Sind Sie mit der Einschätzung in Ihrem Pflegegrad-Bescheid nicht einverstanden? Innerhalb von 30 Tagen können Sie Widerspruch gegen die Pflegegrad-Entscheidung[RR1]  einlegen.

Pflegegeld beantragen: So gehen Sie vor

Stellen Sie bei der Pflegekasse, bei der Sie beziehungsweise die betroffene Person Ihre Pflegeversicherung beziehungsweise Krankenversicherung abgeschlossen haben, einen Pflegeantrag, um den Pflegegrad feststellen zu lassen. Wenn Sie oder die betroffene Person selbst bereits einen Pflegegrad beantragt haben, können Sie auch einen Antrag auf Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung des Pflegegrads stellen. Beides geht formlos bei der Pflegekasse.

Daraufhin erhalten Sie ein Formular, das Sie ausfüllen, unterschreiben und einreichen müssen. Im Anschluss bekommen Sie einen Termin für die Pflegebegutachtung. Bereiten Sie sich gut auf diese Begutachtung vor, indem Sie alle relevanten Informationen und Dokumente bereithalten. Dabei prüft der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin anhand der obigen Kriterien, welcher Grad vorliegt und spricht der Pflegekasse im Gutachten eine Empfehlung aus. Anhand dieser entscheidet die Pflegekasse über den Leistungsanspruch.

Hinweis: In bestimmten besonders zeitdringlichen Fällen können Sie auch einen Eilantrag stellen und eine vorläufige Begutachtung erhalten.

Häufige Fragen zum Pflegegrad

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Was ist ein Pflegegrad?

Das ist eine offizielle Einstufung des Pflegebedarfs einer Person, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung dauerhaft Unterstützung im Alltag benötigt. Diese Einstufung führen in Deutschland der Medizinische Dienst des jeweiligen Bundeslandes und andere zugelassene Gutachterinnen oder Gutachter durch.

Dabei wird die Selbstständigkeit der Person in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens bewertet. Dazu gehören:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie
  • die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Pflegegrade reichen von 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Früher gab es stattdessen Pflegestufen von 0 bis 3. Je nach Grad erhalten die Betroffenen unterschiedliche Geldleistungen sowie Sachleistungen von der Pflegekasse, um die notwendige Pflege und Betreuung sicherzustellen. Ziel der Abstufung in verschiedenen Graden ist es, den individuellen Pflegebedarf möglichst genau zu erfassen und entsprechende Hilfen bereitzustellen.

Es gibt folgende 5 Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese beinhalten:

  • Es muss eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate beziehungsweise auf Dauer besteht. Bei weniger als sechs Monaten ist die Krankenversicherung zuständig.
  • Die betroffene Person muss in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens Unterstützung benötigen, etwa in

o    ihrer Mobilität,

o    ihren kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten,

o    Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen,

o    im Grad ihrer Selbstversorgung,

o    dem Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder

o    in der Gestaltung des Alltagslebens und sozialen Kontakten.

  • Eine Begutachtung durch den jeweils zuständigen Medizinischen Dienst oder andere zugelassene Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter muss durchgeführt werden, um den Grad der Beeinträchtigung festzustellen. Hierbei wird anhand eines Punktesystems bewertet, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist.
  • Abhängig von der Anzahl der erreichten Punkte kann der entsprechende Grad zugewiesen werden. Die Entscheidung darüber liegt bei der Pflegekasse.

Die Feststellung des Pflegegrads beantragen Sie einfach bei der Pflegekasse. Diese befindet sich bei der Krankenkasse. Die Beantragung ist formlos möglich. Sie erhalten daraufhin ein Formular, das Sie ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken müssen.

Im Anschluss an die Antragstellung plant die Pflegekasse die Pflegebegutachtung. Bei dieser prüft der Medizinische Dienst oder ein spezieller Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Daraus ergibt sich eine Empfehlung für einen bestimmten Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet daraufhin und teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin per Brief das Ergebnis mit.

In einem Gutachten erfolgt eine entsprechende Empfehlung an die jeweilige Pflegekasse. Diese entscheidet auf der Basis des Gutachtens über den Antrag. Der Antragsteller oder die Antragstellerin bekommt das Gutachten zusammen mit dem jeweiligen Pflegegrad-Bescheid von der Pflegekasse zugeschickt.

Ja, auch die Leistungen einer Pflegezusatzversicherung hängen meist vom Pflegegrad ab. Prüfen Sie für genauere Details Ihren Versicherungsvertrag.

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