Wichtig für die Berechnung Ihrer steuerlichen Belastung im Erbfall ist, wie eng Sie mit dem Erblasser oder der Erblasserin (der Person, die das Erbe hinterlässt) verwandt sind. Der Tod eines nahen Angehörigen soll nicht zum finanziellen Fiasko werden. Daher bemisst das Finanzamt die Erbschaftsteuer, die Steuerfreibeträge und die Steuerklasse anhand Ihres Verwandtschaftsgrads.
Die Steuerberechnung beim Erbe ist abhängig von der Höhe des Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad.
Es gibt drei Steuerklassen mit Steuersätzen zwischen sieben und 50 Prozent.
Je nach Einzelfall können zusätzliche sachliche Steuerbefreiungen und weitere Ausnahmen steuerliche Vergünstigungen bewirken.
Übersicht: Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer
Vom höchsten Steuerfreibetrag profitieren Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beziehungsweise -partnerinnen: Sie können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Ansonsten gilt: Je enger Sie mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandt sind, desto höher sind Ihre Freibeträge.
So gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro für jedes Kind des oder der Verstorbenen und auch für die Enkelkinder – sofern die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin bereits vorher gestorben sind. Leben diese noch, gilt für die Enkelkinder ein Freibetrag von 200.000 Euro. Die Freibeträge für die Urenkelkinder oder auch für Eltern, die von ihren Kindern erben, liegen bei 100.000 Euro, für alle übrigen Erben auch ohne Verwandtschaftsverhältnis bei 20.000 Euro.
Lebenspartner, Lebenspartnerinnen oder Kinder des oder der Verstorbenen, die auf dessen oder deren finanzielle Unterstützung angewiesen waren, profitieren bei der Besteuerung zudem von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen.
Drei Steuerklassen
Wenn Sie ein Vermögen über den jeweiligen Freibetrag hinaus erben, müssen Sie diesen Betrag versteuern. Dafür gibt es drei Steuerklassen:
Der günstigste Steuersatz gilt für Steuerklasse I. Er betrifft Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner beziehungsweise -partnerinnen, Kinder und Stiefkinder sowie weitere enge Verwandte.
Entferntere Verwandte bekommen in Steuerklasse II die zweitgünstigsten Steuersätze. Dazu zählen unter anderem Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
Die höchsten Steuersätze gelten in Steuerklasse III für alle übrigen Erwerberinnen und Erwerber, die nicht mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandt sind.
Erbschaftssteuer – Steuersätze nach Steuerklasse
Wert Erbe | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
mehr als 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispiel: Ihr Großvater vererbt Ihnen 220.000 Euro. Da Ihre Eltern noch leben, haben Sie einen Freibetrag von 200.000 Euro. Sie müssen also die Besteuerung von 20.000 Euro in Steuerklasse I an den Fiskus bezahlen: Das sind sieben Prozent der Summe, also 1.400 Euro Steuer.
Ausnahmen: wann keine Steuer anfällt
Bei der Erbschaftsteuer gibt es eine Reihe von Ausnahmen. So sind Erben in Steuerklasse I für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit. Diese sachlichen Steuerbefreiungen schmälern auch nicht den persönlichen Freibetrag.
Angehörige der Steuerklassen II und III sind steuerbefreit für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.
Erben in Steuerklasse I müssen außerdem selbst genutzten Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern. Das gilt, wenn der Erblasser oder die Erblasserin das Wohneigentum bis zu seinem oder ihrem Tod selbst genutzt hat und Sie als Erbe oder Erbin die geerbte Immobilie mindestens zehn Jahre lang bewohnen.
Sind Sie beispielsweise als Erbe der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner, gilt die Steuerbefreiung ohne Flächenbegrenzung. Sind Sie dagegen ein Kind des oder der Verstorbenen, darf die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter betragen.
Diese Steuerbefreiung mit Flächenbegrenzung gilt auch für Enkelkinder, wenn das entsprechende Kind des Erblassers oder der Erblasserin bereits vorher verstorben ist.
Schenkungsteuer
Wer seinen Nachlass frühzeitig regeln möchte, kann dies entweder durch ein Testament vornehmen oder zum Beispiel durch Schenkungen zu Lebzeiten. Mitunter lässt sich damit im Erbfall eine hohe steuerliche Belastung der Erben umgehen. Allerdings sollte man die Schenkungsteuer einkalkulieren.
Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz des deutschen Steuerrechts geregelt. Bis auf die Versorgungsfreibeträge gelten bei Schenkungen regelmäßig die gleichen Freibeträge wie im Erbfall.
Die Steuerfreiheit der Beträge ist aber nur einmal in zehn Jahren gewahrt. Das bedeutet: Um die steuerliche Belastung für die Erben zu verringern, muss die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen. Dies lässt sich natürlich selten verlässlich planen.
Schulden erben
Ein Erbe besteht nicht immer nur aus Einkünften. Mitunter erbt man auch Verbindlichkeiten. Es empfiehlt sich daher, das Erbe möglichst schnell und umfassend zu prüfen. Nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls können Sie ein Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen.
Erbfall ist nicht gleich Erbfall
Bei dem Erwerb von Betriebsvermögen aus einem Erbe, bei Erbengemeinschaften oder anderen besonderen Umständen gelten mitunter abweichende Regeln für die Erbschaftsteuer. Lassen Sie sich daher rechtzeitig und umfassend beraten, wie sich die steuerlichen Auswirkungen in Ihrem Einzelfall gestalten.