Eine Gruppe von drei Personen sitzt sich in einer Gesprächssituation gegenüber. Im Fokus steht eine junge Frau mit brauen Haaren, die mit einer vom Betrachter abgewandten Person spricht.

Erbengemeinschaft: So kann es laufen, wenn mehrere erben

Erbauseinandersetzung
Wenn jemand stirbt und mehrere Personen erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Ihre Aufgabe ist es, das Erbe so lange gemeinsam zu verwalten, bis es ordnungsgemäß verteilt ist. Das sollten Sie über den Ablauf wissen.

Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass grundsätzlich gemeinsam. In der Praxis ist das jedoch oft nicht einfach. Eine vertrauensvolle Basis, die offene Kommunikation miteinander und häufig auch Kompromissbereitschaft können unter anderem dabei helfen, dass jeder und jede den fairen Erbteil bekommt und sich die Erbengemeinschaft ohne Streit wieder auflösen lässt.

Das Wichtigste in Kürze:

Wie eine Erbengemeinschaft entsteht

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen einen Erbteil an einem Nachlass haben. Dazu kann es auf 2 Arten kommen:

Wenn jemand verstirbt, ohne vorher eine Nachlassregelung getroffen zu haben, greift die gesetzliche Erbfolge. Je nachdem welche Angehörigen die verstorbene Person (auch: Erblasser oder Erblasserin) hat, kann danach mehreren davon ein Erbteil zustehen, zum Beispiel dem Ehepartner oder der Ehepartnerin und den Kindern. Gibt es keine Kinder, können zum Beispiel auch der Ehepartner oder die Ehepartnerin und die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin eine Erbengemeinschaft bilden.

Doch auch, wer eine Nachlassregelung getroffen hat, zum Beispiel durch ein Testament oder einen Erbvertrag, kann bewusst an mehrere Personen vererben. Diese bilden dann ebenfalls eine Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist also eine Gruppe von Personen, die als gesetzliche oder testamentarische Erbende Anteile am Nachlass eines verstorbenen Menschen bekommen sollen.

Wie die Teilung ablaufen und eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann

Vom Erbe erfahren

Die Erbenden werden zunächst benachrichtigt. Sie können das Erbe ausschlagen oder annehmen. Eine Erbausschlagung kommt vor allem infrage, wenn das Erbe überschuldet ist.

Wenn das Erbe angenommen wird, kann die Erbengemeinschaft beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Die Kosten für den Erbschein werden meist aus dem geerbten Vermögen bezahlt. Falls das nicht möglich ist, zahlen die Erbenden entsprechend ihrer Anteile am Erbe: Wer also mehr erbt, zahlt auch mehr. Alternativ kann auch jeder Erbe oder jede Erbin einzeln einen Erbschein beantragen.

Wichtig: Wer einen Erbschein beantragt, kann das Erbe in der Regel nicht mehr ausschlagen. Sie müssen sich also vorher entscheiden.

Organisation besprechen

Die Erbengemeinschaft muss das Erbe gemeinsam verwalten und wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen. Dabei kann jedoch ein Miterbe oder eine Miterbin beauftragt werden, sich hauptsächlich um das Organisatorische zu kümmern. Weil das je nach Situation zeitaufwendig sein kann, ist es der Gemeinschaft möglich zu beschließen, der verwaltenden Person aus dem Nachlass eine Entschädigung zu bezahlen.

Die verwaltende Person darf jedoch nur in Notfällen wirklich allein agieren. Ein solcher Notfall ist es zum Beispiel, wenn ein Sturm das Dach einer vermieteten Immobilie im Nachlass schwer beschädigt und dieses dringend ersetzt werden muss. Bei anderen besonders wichtigen Entscheidungen muss die Erbengemeinschaft sogar einstimmig handeln. Alle müssen also einverstanden sein. Wichtige Entscheidungen sind zum Beispiel der Verkauf, die Vermietung, das Verschenken oder Entsorgen eines Vermögensgegenstands im Nachlass.

Bei einfachen Entscheidungen ist hingegen grundsätzlich die Mehrheit nach dem Erbteil ausschlaggebend. Das bedeutet: Wenn mehrere Erben oder Erbinnen unterschiedlicher Meinung sind, entscheidet nicht die Anzahl der Personen, die dafür beziehungsweise dagegen ist, sondern die Mehrheit der Erbteile beziehungsweise der Erbquote. Das ist so im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 2047  geregelt.

Wichtig: Wenn eine Entscheidung für einen einzelnen Miterben oder eine Miterbin inhaltlich einen Interessenskonflikt bedeutet, hat dieser oder diese in der Regel kein Stimmrecht.

Überblick verschaffen

Zunächst sollte sich die Erbengemeinschaft einen genaueren Überblick über den Nachlass verschaffen. Am einfachsten geht das, wenn der Erblasser oder die Erblasserin Ihnen oder einem anderen Miterben oder einer anderen Miterbin zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Wer die Kontovollmacht hat, muss den anderen Miterben oder Miterbinnen in der Regel Auskunft über die Kontobewegungen geben.

Alternativ brauchen Sie beziehungsweise die verwaltende Person den Erbschein oder ein notarielles Testament, um auf die Konten zugreifen zu dürfen. Sie müssen damit nachweisen, dass Sie tatsächlich zu den Erbenden gehören.

Die Erbengemeinschaft erstellt ein sogenanntes Nachlassverzeichnis. Dieses enthält alle Bestandteile des Nachlasses – sowohl Bankguthaben und einzelne Nachlassgegenstände als auch Schulden und Verbindlichkeiten.

Gibt es mehrere Konten und Vermögenswerte, richtet die Erbengemeinschaft in manchen Fällen ein gemeinsames Konto ein. Auf diesem werden alle Guthaben zusammengeführt und alle nötigen Ausgaben getätigt. Jede Person in der Erbengemeinschaft darf das gemeinsame Konto einzusehen, um die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Es sollte jedoch nur möglich sein, einstimmig gemeinschaftlich über das Konto zu verfügen. So ist sichergestellt, dass alle einen guten Überblick gewinnen können, Missbrauch durch Einzelne jedoch vorgebeugt wird.

Tipp:

Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Lebensversicherung, gehört diese nicht immer zum Nachlass. Wenn ein Begünstigter oder eine Begünstigte im Todesfall angegeben wurde, erhält dieser oder diese die Leistung direkt. Nur wenn keine begünstigte Person angegeben ist, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass.

Kosten und Schulden bezahlen

Aus dem Vermögen der verstorbenen Person zahlt die Erbengemeinschaft die Beerdigungskosten und etwaige Schulden des oder der Verstorbenen. Ausnahme: Wenn diese eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte, greift die Versicherung bei den Beerdigungskosten. Analog übernimmt in bestimmten Fällen die gesetzliche Unfallversicherung die Beerdigungskosten im Rahmen des sogenannten Sterbegelds . Die Erbinnen und Erben zahlen dann lediglich, wenn Mehrkosten anfallen sollten. Diese und gegebenenfalls vorhandene Schulden werden, wenn möglich, meist über das Nachlasskonto bezahlt.

Wenn der Nachlass vor allem aus Vermögenswerten besteht, zum Beispiel aus einer Immobilie, einem Grundstück oder Ähnlichem, müssen diese häufig zunächst verkauft werden. Mit dem Erlös werden dann gegebenenfalls vorhandene Schulden getilgt. Je nach Situation kann das einige Zeit in Anspruch nehmen. Denn die Erbengemeinschaft muss sich dabei in der Regel einig sein. Möchte zum Beispiel ein Miterbe oder eine Miterbin lieber selbst in der Immobilie wohnen, muss eine Lösung gefunden werden: Der Interessent oder die Interessentin könnte die Immobilie zum Beispiel selbst kaufen, wenn er oder sie die anderen Miterbenden ausbezahlen kann. Auch eine dauerhafte Vermietung der Immobilie kann unter Umständen möglich sein, wenn alle einverstanden sind – und gegebenenfalls vorhandene Schulden dennoch getilgt werden können.

Tipp: Unter Umständen können Sie Beerdigungskosten steuerlich absetzen. Sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Auseinandersetzung des Nachlasses

Sind alle Schulden aus der Erbschaft bezahlt, verteilt die Erbengemeinschaft die Überschüsse nach der Erbquote. Dafür schließen die Erbenden, wenn sie sich einig sind, einen sogenannten Erbauseinandersetzungsvertrag. Der Vertrag regelt, wer was bekommt. Die einzelnen Miterben und Miterbinnen sollten den Vertrag am besten schriftlich schließen und alle unterschreiben, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Wenn eine Immobilie Teil der Vereinbarungen ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

In der Praxis gestaltet sich dieser Punkt mitunter schwierig. Einzelne Miterben oder Miterbinnen haben oft unterschiedliche Ansichten über eine faire Aufteilung. Insbesondere wenn noch unteilbare Gegenstände im Nachlass sind, zum Beispiel Grundstücke oder Immobilien, kann es lange dauern, wenn diese erst verkauft werden müssen. Alternativ zum Verkauf kann auch ein Miterbe oder eine Miterbin den jeweiligen Gegenstand übernehmen. Das wird anhand der Erbquote verrechnet oder der- beziehungsweise diejenige muss die anderen Miterben oder Miterbinnen ausbezahlen. Hierbei kann es sich schwierig gestalten, den Preis festzulegen. Die Erstellung eines Gutachtens kann notwendig sein, wenn sich die Erbenden nicht selbst einigen können. Der Erbauseinandersetzungsvertrag muss in einem solchen Fall unbedingt notariell beurkundet werden.

Wichtig ist, dass Schenkungen zu Lebzeiten der verstorbenen Person in manchen Fällen bei der Aufteilung berücksichtigt werden müssen. Denn in bestimmten Fällen können Schenkungen ausgleichspflichtig sein. Der oder die Beschenkte kann dadurch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Erbquote entsprechend weniger aus dem Nachlass bekommen. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Außerdem kann ein Miterbe oder eine Miterbin einen größeren Anteil bekommen, wenn er oder sie die verstorbene Person gepflegt und dafür noch keine Gegenleistung bekommen hat.

Lassen Sie sich bei einer komplexeren Aufteilung am besten von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Erbrecht beraten. Alternativ kann eine Notarin oder ein Notar unterstützen. Auch in Streitfällen vermitteln Notarbüros. Dabei können unter Umständen jedoch hohe Kosten entstehen. Wenn möglich, werden diese in der Regel aus dem Nachlass bezahlt. Konkret bedeutet das: Alle bekommen dadurch entsprechend weniger vom Erbe.

Sonderfall Immobiliennachlass

Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, müssen sich die Erbenden nach Grundbuchordnung § 82  grundsätzlich in deren Grundbuch als neue Eigentümerinnen oder Eigentümer eintragen lassen. Ausnahme: Wenn diese die Immobilie direkt verkaufen, müssen sie dies nicht tun. Der Käufer oder die Käuferin wird dann im Rahmen der Immobilienübertragung im Grundbuch als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin

Erbe verteilen

Das Erbe wird entsprechend des Auseinandersetzungsvertrags verteilt beziehungsweise ausgezahlt. Wenn eine Miterbin oder ein Miterbe im Auftrag der Gemeinschaft das Organisatorische übernommen hat, sollten Schlussrechnungen erstellt und der Verwalter oder die Verwalterin offiziell entlassen werden.

Erbengemeinschaft auflösen

Mit der vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses und der Verteilung aller Vermögenswerte ist die Erbengemeinschaft schließlich aufgelöst. Sonderfall: Eine Erbengemeinschaft lässt sich auch dadurch auflösen, dass ein Miterbe oder eine Miterbin die Erbteile der anderen aufkauft.

Tipp: Die Erbschaftssteuer zahlt gegebenenfalls nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Erbe oder jede Erbin separat. Dabei gelten jedoch relativ hohe Freibeträge. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur Erbschaftssteuer.

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Häufige Fragen zum Thema Erbengemeinschaft

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Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Das ist grundsätzlich auf 2 Arten möglich:

  1. Der Erblasser oder die Erblasserin hat keine Nachlassregelung getroffen. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben mehrere Personen, zum Beispiel der Ehepartner oder die Ehepartnerin und die Kinder. Diese bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft.
  2. Der Erblasser oder die Erblasserin hat eine Nachlassregelung getroffen, zum Beispiel durch ein Testament, und bewusst mehrere Erben eingesetzt. Auch hierbei handelt es sich um eine Erbengemeinschaft.

Das ist eine Gruppe von Menschen, die einen Erbteil am Nachlass einer verstorbenen Person haben.

Erbenden aufzuteilen. Zunächst erfasst die Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass, einschließlich aller Vermögenswerte und Schulden. Kosten und Schulden werden bezahlt.

Bleibt etwas übrig, müssen sich die Erbenden über dessen Aufteilung einigen, wobei die gesetzlichen Erbquoten oder testamentarische Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Kann eine Einigung erzielt werden, wird meist ein Auseinandersetzungsvertrag aufgesetzt, den die Erbenden unterschreiben. Bei Unstimmigkeiten kann eine Mediation oder die Anrufung eines Gerichts notwendig werden. Immobilien oder andere schwer teilbare Vermögenswerte können beispielsweise verkauft werden, um eine gerechte Aufteilung des Erlöses zu ermöglichen. Die Auseinandersetzung endet mit der Verteilung der Vermögenswerte. Nach Abschluss aller Transaktionen und der vollständigen Aufteilung des Nachlasses kann sich die Erbengemeinschaft auflösen.

Bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft ist es ratsam, zuerst das Gespräch unter den Erbinnen und Erben zu suchen, um gegebenenfalls Missverständnisse auszuräumen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte das nicht möglich sein, kann eine sogenannte Erbschaftsmediation mit einem neutralen Dritten helfen, die Konflikte außergerichtlich zu lösen. Falls auch das keinen Erfolg bringt, kann die Inanspruchnahme eines Anwalts oder einer Anwältin für Erbrecht sinnvoll sein, um die rechtlichen Möglichkeiten und Folgen aufzuzeigen.

In letzter Instanz kann die Auseinandersetzung vor Gericht gebracht werden, was jedoch in der Regel mit hohen Kosten und oft mit emotionaler Belastung verbunden ist. Eine Erbauseinandersetzungsklage (auch: Teilungsklage) beim zuständigen Gericht kann dazu führen, dass der Nachlass gerichtlich aufgeteilt wird. Dabei sollte bedacht werden, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung oft zu einer endgültigen Zerrüttung der familiären Beziehungen führen kann. Daher ist es in jedem Fall empfehlenswert, zuerst alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuschöpfen. Auch ein Erbteilsverkauf kann dabei eine Überlegung wert sein.

Eine klare Nachlassregelung kann späteren Streit oft vermeiden. In einem Testament können die Wünsche des Erblassers oder der Erblasserin beispielsweise genau festgehalten und potenzielle Konflikte im Vorfeld minimiert werden. Es ist ratsam, dass Sie die Erbenden zu Lebzeiten über den Inhalt des Testaments informieren, um Überraschungen und daraus resultierende Streitigkeiten nach dem Erbfall zu vermeiden.

Beim Erstellen des Testaments kann es hilfreich sein, einen neutralen Dritten einzubeziehen, etwa einen Notar, eine Notarin, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Das kann Unklarheiten vermeiden und die rechtliche Gültigkeit sicherstellen. Eine Mediation oder familieninterne Gespräche vor dem Erbfall können ebenfalls dazu beitragen, Erwartungen zu klären und Konflikte zu lösen.

Darüber hinaus kann die Festlegung eines Testamentsvollstreckers oder einer Testamentsvollstreckerin helfen, den Nachlass gemäß den eigenen Wünschen zu verwalten und zu verteilen. Dadurch lässt sich das Konfliktpotenzial unter den Erbenden reduzieren. Flexibilität und Offenheit in der Kommunikation unter den Erbinnen und Erben können Missverständnisse frühzeitig vermeiden. Schließlich ist die Bereitschaft, Kompromisse einzugehen, entscheidend, um langwierige und kostspielige Streitigkeiten mit den anderen Erben und Erbinnen zu vermeiden.

In einer Erbengemeinschaft haben die Erbinnen und Erben unter anderem das Recht, gemeinsam über den Nachlass zu entscheiden. Dabei kann jedoch ein Miterbe oder eine Miterbin beauftragt werden, sich hauptsächlich um das Organisatorische zu kümmern. Zu ihren Pflichten gehört die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses einschließlich dem Begleichen der Verbindlichkeiten des Erblassers oder der Erblasserin.

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