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Eine hochschwangere junge Frau in Business-Kleidung sitzt entspannt gestikulierend mit Ear-In-Kopfhörern vor einem Laptop und hält einen Videocall.

Wer wann und wie Mutterschaftsgeld bekommt – und was Sie noch darüber wissen sollten

Mutterschutz
Ab sechs Wochen vor der Geburt können Schwangere Mutterschaftsgeld bekommen. Doch nicht alle haben Anspruch darauf. Ob und wann Sie gegebenenfalls wie viel erhalten und wo Sie es beantragen können, erfahren Sie hier.

Der Zeitraum des Mutterschutzes, während dem Sie unter Umständen Mutterschaftsgeld bekommen können, umfasst in der Regel insgesamt 14 Wochen. Der Beginn liegt normalerweise sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, das Ende acht Wochen nach der Entbindung.

Das Wichtigste in Kürze:
  • In der Regel können Sie gegebenenfalls ab sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen danach Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.

  • Dieser Anspruch gilt jedoch nicht für alle, die schwanger sind. Unter anderem können Arbeitnehmerinnen und geringfügig Beschäftigte Mutterschaftsgeld bekommen. Dabei gibt es bei den Leistungen Unterschiede, je nachdem, ob diese gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Der Arbeitgeber zahlt gegebenenfalls zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss.

  • Hausfrauen, Selbstständige und Freiberuflerinnen, die privat krankenversichert sind, bekommen kein Mutterschaftsgeld. Mit einer Krankentagegeldversicherung können sie allerdings auch während der Mutterschutzzeit in der Regel 14 Wochen lang Krankentagegeld erhalten.

Wer Mutterschaftsgeld bekommen kann

Schwangere, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, bekommen in der Zeit des Mutterschutzes ab sechs Wochen vor der Geburt auf Antrag Mutterschaftsgeld. Außerdem können Schwangere Mutterschaftsgeld bekommen, deren Angestelltenverhältnis während der Schwangerschaft oder der anschließenden Schutzfrist zulässig gekündigt wurde. Dabei unterscheidet sich die Leistung stets abhängig davon, ob die Angestellten gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Gesetzlich Versicherte beantragen die Leistung bei der gesetzlichen Krankenkasse, privat Versicherte beim Bundesamt für Soziale Sicherung.

Wer über den Partner oder die Partnerin familienversichert ist, kann sich ebenfalls an das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder dieses während der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes zulässig gekündigt wurde. Auch geringfügig Beschäftigte, (Minijoberinnen) können über diesen Weg Mutterschaftsgeld beantragen. Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann Mutterschaftsgeld über die gesetzliche Krankenkasse beantragen. Verbeamtete müssen kein Mutterschaftsgeld beantragen, sondern werden während der Mutterschutzfrist wie gewohnt weiterbezahlt. Wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt und privat krankenversichert ist, kann kein Mutterschaftsgeld beantragen.

Krankentagegeldversicherung für Selbstständige

Insbesondere für Selbstständige kann vor diesem Hintergrund unter Umständen eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll sein. Denn damit können sie während der Mutterschutzzeit in der Regel 14 Wochen lang Krankengeld erhalten. Wichtig ist, dass die Versicherung mit einer gewissen Vorlaufzeit abgeschlossen wurde, damit sie während der Mutterschutzfrist bereits greift. Wir informieren Sie gern persönlich zu Möglichkeiten, Voraussetzungen und Versicherungsleistungen.

Hinweis in Sachen Gender: Selbstverständlich ist es für Ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht relevant, ob Sie sich als Mann oder Frau identifizieren. Ausschlaggebend ist, dass Sie schwanger sind.

Wann wie viel Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird

Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, müssen Sie dieses vorher beantragen. Das ist frühestens sieben Wochen vor Ihrem voraussichtlichen Geburtstermin möglich. Lassen Sie sich dafür bei Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme das sogenannte „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ ausstellen. Das ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Legen Sie diese Ihrem Antrag bei. Wenn Sie den Antrag stellen, darf die Bescheinigung nicht älter als eine Woche sein. Stellen Sie ihn also am besten sofort, wenn Sie die Bescheinigung haben. Wenn Sie über das Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, müssen Sie dabei außerdem die Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes  mit einreichen.

Wenn Sie in Ihrem Fall bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen (vergleiche vorangehenden Abschnitt), erhalten Sie ab sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen danach pro Tag maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld. Wenn Sie für Ihre Situation einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen müssen, können Sie hingegen eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 210 Euro bekommen.

Wie viel Arbeitgeberzuschuss Sie gegebenenfalls bekommen

Wenn Sie Mutterschaftsgeld über Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse bekommen, stockt Ihr Arbeitgeber gegebenenfalls die von der Krankenkasse bezahlte Leistung bis zu Ihrem gewohnten Nettogehalt auf. Als gewohntes Nettogehalt wird dabei das Durchschnittsnettogehalt der letzten drei Monate vor der Mutterschutzfrist ohne Sonderzahlungen – etwa für Boni – berücksichtigt.

Wenn Sie angestellt und privat krankenversichert sind, bekommen Sie vom Arbeitgeber den gleichen Betrag gezahlt, als wären Sie gesetzlich krankenversichert. Das heißt: Der Arbeitgeber zieht vom gewohnten Nettogehalt dann also maximal 13 Euro pro Tag ab. Der Arbeitgeberzuschuss ist dadurch in der Regel die höhere Leistung während des Mutterschutzes.

Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

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Wer kann Mutterschutzgeld beantragen?

Wer schwanger ist oder ein Kind bekommen hat, kann unter Umständen Mutterschaftsgeld beantragen. Frühestens ist das sieben Wochen vor dem Geburtstermin möglich. Nicht alle Schwangeren haben jedoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie können dieses beispielsweise beantragen, wenn :

  • Sie in einem Angestelltenverhältnis stehen.
  • Ihr Angestelltenverhältnis während der Schwangerschaft oder der anschließenden Schutzfrist zulässig gekündigt wurde.
  • Sie geringfügig beschäftigt sind (Minijob).
  • Sie Arbeitslosengeld bekommen.

Wenn Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse geltend machen können, erhalten Sie von dort maximal eine Zahlung von 13 Euro pro Tag. Haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung, bekommen Sie einmalig 210 Euro. Über den Arbeitgeberzuschuss wird das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse auf das gewohnte Nettogehalt aufgestockt. Bei privat Krankenversicherten im Beschäftigungsverhältnis zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss in der Höhe, als wäre die Arbeitnehmerin gesetzlich versichert. Dabei werden maximal 13 Euro pro Tag vom Nettogehalt abgezogen.

Berechnen Sie dafür zunächst Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen während der letzten drei Monate vor der Mutterschutzfrist. Addieren Sie dafür Ihr Nettoeinkommen der letzten drei Monate ohne Einmalzahlungen, also zum Beispiel ohne Weihnachtsgeld. Teilen Sie dieses dann durch die Anzahl der Tage der letzten drei Monate (zum Beispiel 90), um Ihr Nettoeinkommen pro Kalendertag zu erhalten. Wenn Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und als Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichert sind, bekommen Sie in der Regel diesen Betrag pro Tag – in der Regel über einen Zeitraum von 14 Wochen. Davon bezahlt einen Teil die gesetzliche Krankenkasse (maximal 13 Euro). Den Rest übernimmt der Arbeitgeber.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Der Arbeitgeber stockt von diesem Betrag auf das durchschnittliche Nettogehalt der Arbeitnehmerin während der letzten drei Monate vor der Mutterschutzfrist auf. Dabei werden einmalige Zahlungen, zum Beispiel Boni, nicht berücksichtigt.

Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld sieben Wochen vor Ihrem Geburtstermin. Sie brauchen dafür ein Formular Ihrer Ärztin, Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme mit Angabe des Geburtstermins, das sogenannte „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“. Wenn Sie das Mutterschaftsgeld nicht über die gesetzliche Krankenkasse, sondern über das Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, müssen Sie außerdem eine Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes  einreichen.

Nein, der Mutterschutz ist ein Zeitraum, in dem Menschen während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders geschützt werden. Genaueres dazu regelt das Mutterschutzgesetz. Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Leistung, die Sie abhängig von Ihrer Situation für in der Regel insgesamt 14 Wochen während des Mutterschutzes erhalten können.

Mutterschaftsgeld entspricht bei Angestellten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, dem durchschnittlichen Nettoeinkommen während der drei Monate vor dem Mutterschutz. Elterngeld entspricht in diesem Fall in der Regel weniger als diesem durchschnittlichen Nettoeinkommen, sodass Mutterschaftsgeld in den meisten Fällen bei Angestellten höher ist als Elterngeld.

Dazu sind theoretisch Ausnahmen möglich, weil beim Elterngeld der Durchschnittswert über 12 Monate berechnet wird. Dabei beträgt das Basis-Elterngeld in der Regel 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens über 12 Monate vor der Geburt, sofern dieses danach vollständig wegfällt.

Wichtig: Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Weil das Mutterschaftsgeld bei Angestellten in der Regel höher ist, bekommen diese während der Mutterschutzfrist also meist kein Elterngeld. Mehr zur Höhe des Elterngelds erfahren Sie in unserem Ratgeber „Die Elternzeit richtig planen“.

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