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Ein Kind wird zuhause von einer Frau an der Geige unterrichtet. Sie zeigt dem Kind die Noten, während es spielt. Beide schauen konzentriert.

Wann Kindesunterhalt bezahlt werden muss – und von wem

Trennung der Eltern
Trennung und Scheidung sind für Eltern meist einschneidende Erlebnisse. Dass es in einer solchen Situation schwerfällt, den Fokus auf das Thema Geld zu legen, ist nur menschlich. Doch der Alltag geht weiter und die Kinder müssen versorgt werden. Wer also trägt dann die Verantwortung für deren Unterhalt? Wir geben einen ersten Überblick.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Grundsätzlich sind beide Eltern anteilig für den Unterhalt Ihrer Kinder zuständig.

  • Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, muss in der Regel der andere Elternteil Unterhaltszahlungen leisten. Bei volljährigen Kindern mit Unterhaltsanspruch sind grundsätzlich beide Eltern unterhaltspflichtig.

  • Kindesunterhalt wird normalerweise im Voraus zum Monatsanfang überwiesen – bei minderjährigen Kindern an den Elternteil, bei dem diese wohnen, bei volljährigen Kindern normalerweise an die Kinder selbst.

Grundlage für den Anspruch auf Kindesunterhalt ist, dass das jeweilige Kind bedürftig ist. Das trifft auf minderjährige Kinder grundsätzlich zu. Auch volljährige Kinder haben jedoch oft noch einen Unterhaltsanspruch, etwa während Schule, Ausbildung oder Studium.

Minderjährige Kinder: Wann welcher Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss

Wenn beide Eltern zusammenleben, sind diese in der Regel gemeinsam für den Kindesunterhalt ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Dieser besteht aus Pflege, Erziehung und finanziellen Leistungen. Trennen sich die Eltern, stellt sich die Frage, wie die Aufgaben neu verteilt werden. Dabei gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Wechselmodell

    Das Kind lebt zu gleichen Teilen bei Mutter und Vater. Das bedeutet: Etwa 15 Tage im Monat wohnt es beim einen Elternteil und etwa 15 Tage beim anderen. Meist findet der Wechsel wochenweise statt. In bestimmten Fällen – wenn es zum Beispiel beruflich für einen Partner oder eine Partnerin nicht anders geht – können auch feste Betreuungswochentage festgelegt werden. Beispiel: Montag und Dienstag ist das Kind beim Vater, Mittwoch morgen bringt dieser es in die Schule, danach geht es zur Mutter und bleibt dort Mittwoch und Donnerstag. Freitag bis Sonntag wechseln die Kinder: Eine Woche sind sie beim Vater, eine bei der Mutter.

     Je nach Wunsch der Kinder kann diese Aufteilung Vor- und Nachteile gegenüber einem wochenweisen Wechsel bieten: Zwar kann sie für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben vorteilhaft sein und den Eltern darüber hinaus zum Beispiel die Möglichkeit geben, die Kinder regelmäßig zu festen Terminen unter der Woche zu fahren. Andererseits können die vielen Wechsel für die Kinder möglicherweise anstrengend sein. Die Entscheidung hängt davon ab, was für das einzelne Kind am besten und für die Eltern praktikabel ist. Wichtig ist beim reinen Wechselmodell letztlich, dass die Aufteilung zu gleichen Teilen erfolgt. Dabei zählen die Nächte. Dadurch kümmern sich beide weiterhin um Pflege und Erziehung. Die Eltern müssen sich dafür trotz Trennung insofern verstehen, als die Kommunikation miteinander funktionieren muss, um die Wechsel und den Alltag der Kinder zu organisieren. Bei den finanziellen Leistungen kann – abhängig vom Einkommen – ein Elternteil mehr Geld für den Kindesunterhalt zahlen müssen als der andere. Bei gleichem Einkommen zahlen normalerweise beide anteilig.

  • Residenzmodell

    Wohnt das Kind hauptsächlich bei einem der Elternteile, ist dieser normalerweise für Pflege und Erziehung zuständig. Ein klassischer Fall: Ein Elternteil betreut zu über 70 Prozent der Zeit, der andere zu weniger als 30 Prozent. Dafür muss grundsätzlich der Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit mehr Geld für den Kindesunterhalt zahlen. Für den sogenannten Barunterhalt zahlt er oder sie normalerweise monatlich eine festgelegte Summe an den anderen Elternteil. Die Höhe dieser Summe ist unter anderem abhängig vom Einkommen des Elternteils und vom altersgemäßen Bedarf des Kindes.

  • Asymmetrisches Wechselmodell

    Wohnen die Kinder bei beiden Elternteilen, jedoch nicht genau zu gleichen Teilen, soll das in Zukunft stärker beim Unterhalt berücksichtigt werden. Dabei spielen vor allem die Nächte eine Rolle: Schläft der Sohn oder die Tochter mehr als 110 Nächte im Jahr bei einem und den Rest beim anderen Elternteil, ist es vorgesehen, den- oder diejenige mit dem geringeren Betreuungsanteil bei den Unterhaltsleistungen mit etwa 15 Prozent zu entlasten, da Pflege- und Erziehungsleistungen übernommen werden, die der oder die andere also nicht allein erbringt. Der Anteil der Betreuung muss dafür 30 bis 49 Prozent betragen. Ende 2023 wurde dafür ein Reformvorschlag beim Unterhaltsrecht vorgebracht.

    Wichtig: Das Kindergeld kann auf den Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern in der Regel hälftig angerechnet werden, wenn der unterhaltsempfangende Elternteil dieses bekommt.

Der Selbstbehalt: Wie viel Eltern in jedem Fall selbst behalten dürfen

Eltern steht grundsätzlich ein Selbstbehalt beim Unterhalt zu. Das bedeutet: Einen bestimmten Betrag ihres Einkommens dürfen sie in jedem Fall behalten. Reicht das Geld darüber hinaus nicht aus, um den vollen Unterhalt zu bezahlen, obwohl der oder die Unterhaltspflichtige große Anstrengungen dazu unternimmt, kann er oder sie dennoch über den eigenen Selbstbehalt verfügen. Dieser kann nicht für Unterhalt verwendet werden. Wie groß der Selbstbehalt ist und was Sie dabei beachten müssen, haben wir Ihnen in einem gesonderten Themenratgeber zusammengefasst.

Volljährige Kinder: Wann welcher Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss

Kindesunterhalt muss bei volljährigen Kindern so lange bezahlt werden, bis diesen zugemutet werden kann, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. In der Regel ist das nach der ersten Ausbildung beziehungsweise nach dem ersten Studium der Fall – wobei sie sich dafür nicht unbegrenzt Zeit lassen dürfen. Dabei besteht normalerweise aber auch Unterhaltsanspruch, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter erst eine Ausbildung und direkt im Anschluss daran ein themenverwandtes Studium absolviert.

Bis dahin sind bei volljährigen Kindern (ab 18 Jahren) in der Ausbildung grundsätzlich beide Elternteile unterhaltspflichtig. Das bedeutet: Beide Eltern müssen monatlich Barunterhalt zahlen. Wohnt der Sohn oder die Tochter noch zu Hause, kann der- oder diejenige, bei dem er oder sie wohnt, allerdings bestimmte Ausgaben mit den Zahlungen verrechnen. Um die Höhe des Unterhalts für volljährige Kinder zu berechnen, wird das Einkommen beider Eltern addiert und davon abhängig ein Bedarf festgelegt. Dabei kann die Düsseldorfer Tabelle eine Orientierung bieten.

Wohnt der Sohn oder die Tochter nicht mehr im Elternhaus, gilt hingegen oft ein Festbetrag von 930 Euro inklusive Wohnkosten (Stand: 2024). Von diesem Betrag wird das Kindergeld abgezogen. Hat das Kind selbst Einkünfte, zum Beispiel aus einer Ausbildung, sind diese zur Hälfte minus 100 Euro pauschalem Ausbildungsmehrbedarf auf den Unterhalt anrechenbar. Das gilt jedoch meist nicht für kurzfristige Nebenjobs, etwa klassische Studentenjobs. Den verbleibenden Betrag zahlen die Eltern anteilig, abhängig vom Einkommensunterschied zwischen ihnen. Auch hierbei haben Vater und Mutter jedoch immer Anspruch auf ihren Selbstbehalt beim Unterhalt.

Eltern können sich bei der Höhe des Kindesunterhalts an einer Richtlinie orientieren

Wer in welchen Fällen Unterhalt bezahlen muss, ist damit klar. Doch wie viel Unterhalt fällt an – vor allem, wenn der Nachwuchs noch zu Hause wohnt? Als Orientierungshilfe für die Höhe des Kindesunterhalts wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf die sogenannte Düsseldorfer Tabelle herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Sie bietet eine Richtlinie für die Berechnung von Kindesunterhalt, ist aber nicht rechtlich bindend.

Die Tabelle kann beispielsweise eine Grundlage liefern für Eltern, die sich vor einer Scheidung außergerichtlich einigen möchten. In unserem Themenartikel zur Düsseldorfer Tabelle erfahren Sie, wie die Berechnung funktioniert. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie sich noch schneller einen ersten Einblick verschaffen.

Die Unterhaltshöhe hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel vom Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes und dem Betreuungsmodell. Die tatsächliche Unterhaltshöhe kann nur mit Betrachtung des Einzelfalls genau geklärt werden. Unsere Angebote sind lediglich dazu da, Ihnen eine grobe erste Orientierung zu verschaffen.

Kindesunterhalt kann vor Gericht festgelegt werden

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann das Familiengericht bei der Berechnung des Kindesunterhalts von der Düsseldorfer Tabelle abweichen, sodass sich ein anderer Zahlbetrag ergeben kann. Zahlreiche Faktoren können bei der Berechnung eine Rolle spielen. Dazu gehören unter anderem:

  • In welchem Betreuungsmodell leben Sohn oder Tochter?
  • Bei einem Wechselmodell unter anderem: Geht der Elternteil, der Kindesunterhalt fordert, in angemessenem Umfang einer Berufstätigkeit nach? Welche Einkünfte haben die Eltern und wie hoch ist die Differenz zwischen diesen?
  • In welcher Höhe leistet welcher Elternteil bereits feste regelmäßige Aufwendungen für die Kinder, etwa für Versicherungen, Sportvereine, Hobbys und so weiter?
  • Gibt es berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden des Unterhaltspflichtigen, die vom Einkommen abgezogen werden können?
  • Um wie viele Kinder handelt es sich?

Tipp: 
Durch die vielen Faktoren, die einbezogen werden können, ist die Berechnung im individuellen Fall nicht immer eindeutig. Wenn Sie im Fall Ihres Kindes betroffen sind, sollten Sie sich daher unbedingt frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Der Sonderbedarf: Wann Eltern mehr zahlen müssen

Ist der reguläre Kindesunterhalt festgelegt, bedeutet das nicht, dass keine weiteren Kosten anfallen können. Denn in bestimmten Situationen kann der Bedarf Ihres Kindes kurzfristig und unvorhersehbar steigen, beispielsweise wenn es eine Brille braucht oder hohe Zahnarztkosten anfallen. In solchen speziellen Situationen können weitere Beträge fällig werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Themenbeitrag zum Sonderbedarf.

Das können Sie tun, wenn der Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt zahlt

Wird der Unterhalt nicht gezahlt, sollten Sie als Unterhaltsempfangender oder -empfangende, wenn möglich, in der Regel zunächst das Gespräch suchen. Kommt es zu keiner Einigung, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um das Geld einzufordern. Hierbei kann häufig das Jugendamt unterstützen, etwa indem es eine Beistandschaft übernimmt oder einen Unterhaltsvorschuss auszahlt.

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Häufige Fragen zum Thema Kindesunterhalt

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Wie wird der Unterhalt für ein Kind berechnet?

Wenn Unterhaltspflicht besteht, kann die Düsseldorfer Tabelle einen Richtwert für die Höhe der Zahlungen bieten. Je nach Alter des Kindes, Einkommen und Aufwendungen der Eltern sowie Betreuungsmodell und anderen Faktoren ergibt sich laut dieser ein monatlicher Zahlbetrag. Dieser stellt einen Richtwert dar, der im Einzelfall abweichen kann.

Die Pflicht zum Kindesunterhalt endet, wenn die Tochter oder der Sohn in der Lage ist, eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Das ist meist nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Studiums der Fall. Voraussetzung ist, dass das Kind zielstrebig darauf zuarbeitet.

So gilt beispielsweise eine Tätigkeit als Au-Pair normalerweise nicht als Ausbildung, sodass der Unterhaltsanspruch während dieser Tätigkeit unter Umständen verloren gehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Sohn oder die Tochter parallel zur Ausbildung als Au-pair arbeitet. In bestimmten Fällen darf an eine Ausbildung ein themenverwandtes Studium anschließen, ohne dass dadurch der Unterhaltsanspruch verlorengeht.

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt unter anderem davon ab, ob die Tochter oder der Sohn teilweise, ganz oder nicht bei Ihnen wohnt, sowie von Ihrem Einkommen und dem Alter des Kindes. Einen Richtwert über die Unterhaltshöhe bietet die Düsseldorfer Tabelle.

Dabei wird das bereinigte Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Je höher das Einkommen und je älter das minderjährige Kind, desto mehr Unterhalt muss gezahlt werden. Zusätzliche Faktoren wie das Einkommen des betreuenden Elternteils und der Bedarf des Kindes können ebenfalls berücksichtigt werden. Auch für erwachsene Kinder muss in der Regel Unterhalt bezahlt werden, bis diese die erste Ausbildung oder das Studium abgeschlossen haben.

In der Regel muss der Unterhalt zum Monatsanfang im Voraus überwiesen werden.

Unterhaltspflicht zum sogenannten Barunterhalt besteht beispielsweise, wenn das gemeinsame minderjährige Kind beim anderen Elternteil lebt. Doch auch beim Wechselmodell, wo das Kind zu gleichen Teilen bei Mutter und Vater wohnt, kann bei Einkommensdifferenzen zwischen den Elternteilen der- oder diejenige mit dem höheren Einkommen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Dabei gelten Voraussetzungen, Rechte und Pflichten auch für den Unterhaltsempfänger oder die -empfängerin.

Bei volljährigen Kindern, die in der Ausbildung oder im Studium sind, sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Über die Aufteilung entscheidet das Einkommen der Eltern.

Beim Kindesunterhalt können unter anderem folgende Beträge berücksichtigt und mit den tatsächlichen Bruttoeinkünften verrechnet werden:

  • Steuern
  • Sozialabgaben
  • Werbungskosten
  • Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie beim Unterhaltsempfänger oder der -empfängerin
  • Berufsbedingte Aufwendungen, zum Beispiel Arbeitskleidung, Bürokosten oder Fahrtkosten zur Arbeitsstelle
  • Bestimmte Schulden des oder der Unterhaltspflichtigen, die beispielsweise den Wohnwert senken
  • Übernommene Kosten für die Kinderbetreuung oder – wenn trotz Betreuung von Kindern unter 18 Jahren keine Mehrkosten verrechnet werden – eine Pauschale von ca. 250 Euro als Betreuungsfreibetrag
  • Einzahlungen in eine Betriebsrente
  • Versicherungen

Bei Kindern unter 18 Jahren sind Sie vom Kindesunterhalt dann befreit, wenn das Kind über ausreichend eigene Einkünfte verfügt oder wenn Sie nicht mehr Einkommen als Ihren Selbstbehalt zur Verfügung haben. In letzterem Fall übernimmt der Staat und zahlt den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Sollten Sie wieder mehr verdienen, müssen Sie diesen jedoch zurückzahlen. Beantragen kann den Unterhaltsvorschuss nur der oder die Unterhaltsberechtigte selbst.

Bei volljährigen Kindern endet die Pflicht zum Kindesunterhalt, wenn das Kind sein eigenes Einkommen verdienen kann. Meist ist das nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums.

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