Eltern haben Anspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit.
Die Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Geburt des Kindes) wird angerechnet.
Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn muss die Elternzeit beantragt werden. Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich erfolgen.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Während der Elternzeit haben Mütter und Väter Anspruch auf Teilzeit-Beschäftigung.
Je nach Einkommen liegt das Basiselterngeld bei 300 bis 1.800 Euro und das ElterngeldPlus bei 150 bis 900 Euro im Monat.
Habe ich Anspruch auf Elternzeit?
Die Elternzeit soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen, sich um ein Kind kümmern zu können, indem sie von der Arbeit befreit werden (§ 15 Abs. 1 BEEG).
Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, hat also keinen Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt zum Beispiel für ehrenamtlich Tätige, für Studenten ohne Erwerbstätigkeit, für Schüler, Absolventen eines FSJ oder FÖJ (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) und für Arbeitslose. Auch für Selbstständige ist der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit ausgeschlossen, da sie ihre Zeit stets frei einteilen können. Der Anspruch auf Elterngeld und Arbeitslosengeld II ist davon unberührt.
Für die Wahrnehmung der Elternzeit ist es unerheblich, ob es sich bei dem bestehenden Arbeitsverhältnis um eine unbefristete, eine befristete oder eine Teilzeit-Stelle handelt. Die Befristung eines Arbeitsvertrags wird allerdings durch die Elternzeit nicht verlängert.
Auch Auszubildende und Beamte können in Elternzeit gehen, ebenso wie EU- und Nicht-EU-Staatsbürger ohne deutschen Pass – sofern sie eine Arbeitserlaubnis und einen deutschen Arbeitsvertrag haben.
Gibt es Elternzeit nur für die Eltern?
Elternzeit können alle für sich beanspruchen, die das Sorgerecht für ein Kind haben: nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern, Pflegeeltern oder unter Umständen auch Verwandte bis zum dritten Grad. Wurde die Vaterschaft für ein nicht eheliches Kind noch nicht anerkannt, benötigen Väter die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter.
Großeltern müssen drei Kriterien beachten, wenn Sie Elternzeit für die Erziehung eines Enkelkindes nutzen möchten:
- Sie betreuen das Kind in ihrem Haushalt.
- Ein Elternteil ist minderjährig oder macht eine Ausbildung, die bereits vor der Volljährigkeit begonnen wurde.
- Keiner der Eltern nimmt selbst Elternzeit. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können sich die Großeltern bis zu 36 Monate freistellen lassen. Sie erhalten allerdings kein Elterngeld.
Auch wenn die leiblichen Eltern gestorben sind oder sich aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung nicht selbst um das Kind kümmern können, ist es für Verwandte möglich, Elternzeit zu nehmen.
Wie beantrage ich Elternzeit?
Elternzeit müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen beziehungsweise Sie müssen dort anmelden, von wann bis wann Sie die Elternzeit nehmen wollen. Da Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit nach der Geburt Ihres Kindes haben, kann Ihr Arbeitgeber den Antrag nicht ablehnen.
Natürlich können Sie Ihren Elternzeitantrag schon vor der Geburt Ihres Kindes stellen. In diesem Fall geben Sie einfach den voraussichtlichen Geburtstermin an. Um mit der Elternzeit direkt an die acht Wochen Mutterschutz anzuschließen, müssen Sie ihn spätestens eine Woche nach der Geburt stellen.
Ganz grundsätzlich müssen Sie den Antrag sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn stellen. Dies gilt für Ihre Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für Elternzeitmonate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen.
Übrigens: Ihr Arbeitgeber kann den Antrag für die Zeit nach dem dritten Lebensjahr ablehnen – allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen.
Die Anmeldung Ihrer Elternzeit muss schriftlich erfolgen, das heißt: Sie müssen den Antrag eigenhändig unterschreiben. Anträge per Mail, per Fax oder mündlich vorgetragen reichen laut Bundesarbeitsgericht nicht aus.
Es empfiehlt sich, die Unterlagen entweder per Einschreiben zu versenden oder sich den Erhalt bei persönlicher Übergabe bestätigen zu lassen. Erst dann genießen Sie den Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 BEEG).
Hinweis: Ihr Antrag auf Elternzeit und Ihr Antrag auf Elterngeld sind voneinander unabhängig.
Wie lange kann ich in Elternzeit gehen – und kann ich sie aufteilen?
Beide Elternteile haben bei jedem Kind Anspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit, die gleichzeitig oder nacheinander genommen werden können. Die Frist nach dem Mutterschutzgesetz – die acht Wochen nach der Geburt des Kindes – wird auf diese Zeit angerechnet.
Die Auszeit vom Job können Sie entweder zusammenhängend in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes beanspruchen oder sie in zwei beziehungsweise drei Abschnitte aufteilen.
Zwei Abschnitte gelten für alle Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Die Möglichkeit der Aufteilung in drei Abschnitte der Elternzeitmonate gibt es für alle Eltern mit jüngeren Kindern.
Mit der Einführung des ElterngeldPlus können Eltern dabei bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen. Für Kinder mit Geburtstermin vor dem 1. Juli 2015 sind in diesem Zeitraum bis zu zwölf Monate Elternzeit möglich.
Viele Eltern nutzen die freie Zeit zum Beispiel für ausgiebige Reisen mit dem Nachwuchs. Es ist der ideale Zeitpunkt: Der berufliche Wiedereinstieg ist gesetzlich geregelt und die wirtschaftliche Existenz durch das Elterngeld gesichert.
Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber für alle Zeiträume nach dem dritten Lebensjahr des Kindes seine Zustimmung geben muss. Übrigens: Sollten Sie während Ihrer Elternzeit den Arbeitgeber wechseln, ist dieser nicht an die Zustimmung des vorherigen Betriebs gebunden.
Habe ich Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Elternzeit prinzipiell nicht kündigen. Der Kündigungsschutz greift bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Ihre Elternzeit im Zeitraum nach dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt der Kündigungsschutz 14 Wochen vorher.
Es ist empfehlenswert, den Arbeitgeber nicht vor diesen Fristen über Ihre geplante Elternzeit zu informieren. Am Ende der Elternzeit endet regelmäßig auch der Kündigungsschutz.
Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Sollten Sie den Wunsch haben, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, so muss Ihr Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen – Sie müssen ihm nur die gewünschte Arbeitszeit und den Zeitraum mitteilen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Unternehmen weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt. In dem Fall haben Sie keinen Anspruch und müssen sich individuell mit Ihrem Chef einigen. Eine reduzierte Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden ist zulässig. Sie dürfen während Ihrer Elternzeitmonate zweimal verlangen, dass Ihre Arbeitszeit verringert wird.
Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?
Wer während seiner Elternzeit mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit weiter arbeitet, behält seinen vollen Urlaubsanspruch. Wer in Elternzeit nicht arbeitet, dem kann der Jahresurlaub für jeden in Anspruch genommenen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Resturlaub muss im laufenden Jahr oder im Folgejahr gewährt werden.
Wie viel Elterngeld bekomme ich?
Ihr Basiselterngeld berechnet sich individuell in Abhängigkeit von unter anderem der Höhe Ihres bisherigen Einkommens und der Höhe Ihres potenziellen Teilzeit-Einkommens während der Elternzeit. Zudem stellt sich die Frage, ob Sie Zuschläge erwarten dürfen: weil Sie bereits kleine Kinder haben oder es sich um eine Zwillings- oder Mehrlingsgeburt handelt.
Wenn Sie bisher kein Einkommen hatten, erhalten Sie den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus im Monat. Dieselben Mindestbeträge erhalten Sie, wenn Sie in Elternzeit genau so viel verdienen wie davor, zum Beispiel, weil Sie bereits in Teilzeit gearbeitet haben und dies weiterhin tun.
Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent Ihres durchschnittlichen Netto-Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt, sofern dies danach vollständig wegfällt. Als Obergrenze wird ein Netto-Einkommen von maximal 2.770 Euro anerkannt. Der Höchstsatz für Ihr Elterngeld liegt demnach bei 65 Prozent davon, also bei 1.800 Euro monatlich, auch wenn Ihr tatsächliches Einkommen zuvor über der Berechnungsgrenze lag. Beantragen Sie ElterngeldPlus, sind es maximal 900 Euro monatlich.
Verdienen Sie während der Elternzeit, so erhalten Sie 65 Prozent des Unterschieds zwischen dem Netto-Einkommen vor und nach der Geburt als Basiselterngeld.
Beispiel: Sie verdienen im Bemessungszeitraum vor der Geburt 2.250 Euro netto. In Teilzeit verdienen Sie nach der Geburt 1.500 Euro. 750 Euro Ihres Erwerbseinkommens fallen also in der Elternzeit weg. Ihr Basiselterngeldanspruch bei Teilzeit liegt demnach bei: 465 Euro (65% von 750 Euro).
Geringverdiener mit einem Netto-Einkommen zwischen 1.000 bis 1.240 Euro bekommen stufenweise bis zu 67 Prozent Elterngeld. Liegt Ihr Einkommen unter 1.000 Euro, kann die Höhe des Elterngeldes sogar auf bis zu 100 Prozent ansteigen.
Was ist ElterngeldPlus?
Für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können Sie anstelle von Basiselterngeld auch ElterngeldPlus beantragen. Sie können es doppelt so lange erhalten wie Basiselterngeld. Dafür ist das ElterngeldPlus für alle, die nach der Geburt kein Einkommen haben, nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Sie verändern damit also nicht die Gesamthöhe, sondern nur den Zeitraum, in dem Sie Elterngeld bekommen.
Wenn Sie nach der Geburt Teilzeit arbeiten, ist ElterngeldPlus noch interessanter. Der Deckelungsbetrag liegt bei der Hälfte Ihres Basiselterngeld-Anspruchs ohne Einkommen. Der Betrag Ihres ElterngeldPlus kann also unter Umständen genauso hoch sein wie der Ihres Basiselterngeldes – da Sie hier ja Abzüge aufgrund Ihres Teilzeit-Einkommens in Kauf nehmen müssen. So bekommen Sie letztlich beim ElterngeldPlus denselben Betrag im Monat ausgezahlt, aber doppelt so lange.
Wie geht es nach meiner Elternzeit weiter?
Es ist gesetzlich klar geregelt: Nach der Elternzeit können Mütter und Väter wieder in ihren Beruf einsteigen, entweder an den alten oder an einen ähnlichen, aber gleichwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen. Auch das Gehalt beim Wiedereinstieg muss dem von vor der Geburt entsprechen.
Vor dem Ablauf der angemeldeten Elternzeit in den Job zurückkehren können Sie allerdings nur, wenn es die betriebliche Situation Ihres Arbeitgebers gestattet. Wer sich lieber beruflich verändern möchte, kann sein Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen.
Beachten Sie, dass Sie – sollten Sie nach einer längeren Elternzeit arbeitslos werden – im Extremfall nicht arbeitslosenversichert sind. Zum Beispiel, wenn Sie durch die berufliche Auszeit die zwölfmonatige Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllen. Zumindest sollten Sie mit deutlichen Abschlägen der Agentur für Arbeit rechnen.