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Junges Paar sitzt distanziert auf einem Sofa. Einer junger Mann sitzt vorne und blickt zur Seite, während die Frau im Hintergrund in die andere Richtung blickt.

Scheidungskosten: Wie Sie sie überschlagen – und wo es Sparpotenziale gibt

Das kosten Anwalt, Gericht und Co.
Scheidungen können teurer sein als Hochzeiten. Müssen sie aber nicht. Wir zeigen Ihnen, wovon die Kosten abhängen – und wie Sie möglicherweise sparen können.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Für eine Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Je nach konkretem Fall entstehen zudem oft weitere Kosten, beispielsweise für eine Mediation, ein Notarbüro, eine Immobilienbegutachtung oder die Steuerberatung.

  • Die Kosten einer Scheidung sind unter anderem abhängig vom Verfahrenswert, der wiederum von Einkommen und Vermögen der Ehegatten oder Ehegattinnen abhängt – aber auch davon, was im Rahmen der Scheidung vom Gericht geklärt werden muss.

  • Normalerweise zahlt jede Seite die Kosten für den eigenen Anwalt oder die Anwältin sowie die Hälfte der Gesamtgerichtskosten. Das gilt unabhängig davon, wer den Scheidungsantrag gestellt hat.

Wofür bei einer Scheidung Kosten anfallen können

Scheidungen müssen in Deutschland vor dem Familiengericht stattfinden. Dabei müssen die Eheleute mindestens von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten werden. Das bedeutet: Mindestens fallen bei einer Scheidung Kosten für Gericht und Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an. Je nach konkretem Fall entstehen jedoch häufig weitere Scheidungskosten. Die folgende Liste gibt Ihnen einen raschen Überblick zu möglichen Kostenfaktoren:

  • Gerichtskosten: Kosten für das Familiengericht fallen in jedem Fall an. Die Höhe ist abhängig vom Streitwert und im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt.
  • Anwaltskosten: In Deutschland besteht Anwaltszwang bei Scheidungen. Mindestens ein Anwalt oder eine Anwältin muss die Parteien vertreten, was Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verursacht.
  • Notarkosten: Falls ein Ehevertrag aufgesetzt oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden muss, entstehen Notargebühren.
  • Versorgungsausgleichskosten: Die Gebühren für die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs, der den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche regelt, werden Ihnen vom Gericht in Rechnung gestellt.
  • Gutachterkosten: Diese entstehen nur, falls die Bewertung von einer Immobilie, einem Unternehmen oder anderen Vermögenswerten durch Sachverständige erforderlich ist.
  • Mediationskosten: Kosten für einen Mediator oder eine Mediatorin können anfallen, wenn versucht wird, Konflikte außergerichtlich beizulegen. In bestimmten Fällen kann dies unterm Strich Kosten sparen, da sich der Streitwert reduziert, wenn das Gericht weniger Scheidungsfolgesachen regeln muss, zum Beispiel in Bezug auf das Sorgerecht eines Kindes.
  • Übersetzungskosten: Wenn Dokumente übersetzt oder Dolmetscher oder Dolmetscherinnen während des Verfahrens benötigt werden, können zusätzliche Kosten entstehen.
  • Kosten für Dokumente und Urkunden: Gebühren für die Beschaffung von benötigten Unterlagen wie Geburts-, Heirats- oder Scheidungsurkunden können zu zahlen sein, wenn Sie nicht über alle notwendigen Dokumente und Unterlagen verfügen.
  • Umzugskosten: Oft zieht im Rahmen der Trennung einer der Partner oder Partnerinnen aus der gemeinsamen Wohnung aus. Dabei können Kosten für Umzug, neue Möbel oder Renovierung anfallen. Auch der andere ehemalige Ehegatte oder die ehemalige Ehegattin muss eventuell neue Möbel und Einrichtungsgegenstände anschaffen, nachdem der gemeinsame Hausrat getrennt wurde.
  • Steuerliche Beratungskosten: Gebühren für einen Steuerberater eine Steuerberaterin entstehen oft, wenn gemeinsames Vermögen oder Immobilien aufgeteilt werden müssen.
  • Sonstige Gebühren: Es können weitere Kosten entstehen, beispielsweise für die Änderung von Versicherungen, Verträgen oder Mitgliedschaften.
  • Unterhaltszahlungen: Obwohl dies laufende Zahlungen sind, die nicht direkt zu den Kosten im Rahmen des Scheidungsverfahrens zählen, nennen wir diese an dieser Stelle. Sie können finanziell erheblich sein und sollten daher berücksichtigt werden.

Hinweis: In dieser Aufzählung berücksichtigen wir nicht die finanziellen Folgen der Vermögenaufteilung durch eine Scheidung – da diese nicht zu den eigentlichen Scheidungskosten zählen. Es handelt sich vielmehr um die Aufteilung des bestehenden Vermögens beider Eheleute entsprechend ihres Güterstands. Dennoch kann dies natürlich große finanzielle Auswirkungen haben. Soll das Gericht bei der Vermögensaufteilung etwa den Zugewinnausgleich regeln, erhöht dies hingegen den Streitwert der Scheidung, der zu höheren Gerichts- und Anwaltskosten führt, die zu den direkten Scheidungskosten zählen. Auch durch den Wechsel der Steuerklasse im Rahmen der Scheidung können finanzielle Nachteile entstehen, ohne dass diese Scheidungskosten im engeren Sinn sind.

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Das ist die ungefähre Anzahl an Scheidungen in Deutschland im Jahr 2023. Quelle: Statistisches Bundesamt, 2024

Davon hängt die Höhe der Scheidungskosten ab

Jede Scheidung ist individuell. Auch die damit verbundenen Kosten können dadurch stark variieren. Folgende Faktoren entscheiden im Wesentlichen über die Höhe der Scheidungskosten:

1. Der Verfahrenswert

Der Verfahrenswert (auch: Gegenstandswert oder Streitwert) bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Er hängt vor allem vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner oder Ehepartnerinnen ab. Ein höheres Einkommen und Vermögen führen zu einem höheren Gegenstandswert und somit zu höheren Kosten.

Außerdem spielt eine Rolle, ob das Gericht den Versorgungsausgleich regelt. Zusätzlich kann alles, über das gestritten wird – zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht oder der Zugewinnausgleich –, den Verfahrenswert erhöhen. Je komplexer das Verfahren ist, desto höher kann dadurch der Streitwert ausfallen. Sind Sie sich hingegen in allen wesentlichen Punkten einig, können die Kosten deutlich geringer ausfallen.

Die Gebühren für den Anwalt oder die Anwältin richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind vom Verfahrenswert abhängig. Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet und hängen ebenfalls vom Streitwert ab. Wir zeigen Ihnen weiter unten in diesem Artikel, wie Sie den Gegenstandswert in Ihrem Fall überschlagen können. Mit dem so ermittelten Wert können Sie daraufhin in der Tabelle unten Anwalts- und Gerichtskosten ungefähr ermitteln.

2. Die Anzahl an Anwälten oder Anwältinnen

Mindestens ein Anwalt oder eine Anwältin ist für die Eheleute zusammen Pflicht. Wenn nur ein Anwalt oder eine Anwältin beide Parteien vertritt – was nur bei einvernehmlichen Scheidungen möglich ist –, können die Kosten geringer ausfallen als bei zwei. Wenn beide Parteien jeweils einen eigenen Anwalt oder eine eigene Anwältin beauftragen, erhöhen sich die Kosten entsprechend. In der Regel wählen die Seiten bei der Ehescheidung getrennte Anwälte oder Anwältinnen.

3. Möglicherweise zusätzlich in Anspruch genommene Leistungen

Falls ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden muss, entstehen zusätzliche Kosten für das Notariatsbüro. Bei der Bewertung von Immobilien, Unternehmen oder anderen Vermögenswerten können zudem Kosten für entsprechende Experten oder Expertinnen entstehen.

Die Inanspruchnahme eines Mediators oder einer Mediatorin kann zusätzliche Kosten verursachen, jedoch möglicherweise langfristig Kosten sparen, wenn dadurch Gerichtsverfahren vermieden werden. Kosten für Übersetzungen, Dolmetscher beziehungsweise Dolmetscherinnen oder internationale Rechtsberatung können anfallen, wenn einer der Ex-Partner oder Ex-Partnerinnen ausländischer Herkunft ist oder im Ausland lebt.

Tipps:

  • Wer ein geringes Einkommen hat, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen, wodurch die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden.
  • Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht kann helfen, die zu erwartenden Kosten realistisch einzuschätzen und mögliche Einsparpotenziale aufzuzeigen.

In 4 Schritten: So überschlagen Sie den Streitwert Ihrer Scheidung

Um die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten besser einschätzen zu können, kommen Sie am Verfahrenswert nicht vorbei. Diesen genau zu berechnen, ist relativ komplex. Außerdem handhaben die Familiengerichte die Erhebung nicht einheitlich, sodass eine eigene Berechnung nicht komplett exakt sein kann. Ein Anhaltspunkt kann der vorläufige Verfahrenswert sein, den der Anwalt oder die Anwältin im Scheidungsantrag angibt. Dieser kann sich jedoch während des Scheidungsverfahrens noch ändern.

Relevantes Durchschnittseinkommen für 3 Monate ermitteln

Zur Berechnung des Streitwerts benötigen Angestellte zunächst ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen, bevor der Scheidungsantrag gestellt wurde. Aus diesen 3 Monaten berechnen sie das durchschnittliche Nettoeinkommen. Dafür addieren sie das Nettogehalt aus den 3 Monaten und teilen die Summe durch 3.

Selbstständige müssen stattdessen ihr Jahresnettoeinkommen aus den letzten 3 Jahren zusammenrechnen. Eine Besonderheit: Das letzte Jahr zählt doppelt. Teilen Sie die so entstandene Summe durch 48 – das ist die Anzahl der Monate, wenn das letzte Jahr doppelt gezählt wurde. Sie erhalten das für Sie relevante durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat.

Zählen Sie die für sich und Ihren Ehegatten oder Ihre Ehegattin ermittelten Durchschnittseinkommen zusammen. Wenn Sie mehrere Einkommensquellen haben, müssen Sie diese entsprechend mitberücksichtigen. Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Allerdings können Paare mit Kindern den sogenannten Unterhaltsfreibetrag vom Durchschnittseinkommen abziehen. Die Höhe dieses Betrags ist bei den Gerichten nicht einheitlich geregelt. Meist liegt er entweder bei 250 oder 300 Euro pro Kind. Das bedeutet: Sie können pro Kind 250 oder 300 Euro vom ermittelten gemeinsamen Durchschnittseinkommen abziehen.

Nehmen Sie das Ergebnis des gemeinsamen monatlichen Durchschnittseinkommens mal 3, um den Wert für 3 Monate zu erhalten.

Relevantes Vermögen einbeziehen

Vermögenswerte wie etwa eine Immobilie, Wertpapiere oder Sparguthaben müssen ebenfalls einbezogen werden. Jedoch ist nicht einheitlich geregelt, welche Werte genau dazugehören. Bei den jeweiligen Vermögenswerten wird der Verkehrswert berücksichtigt. Bei bestehenden Schulden – etwa der Baufinanzierung für eine Immobilie – wird die Restschuld vom Verkehrswert abgezogen.

Den so erhalten Gesamtvermögenswert können Sie zunächst um bestimmte Freibeträge reduzieren. Allerdings handhaben die Familiengerichte auch die Höhe der Freibeträge nicht einheitlich. Als Grundfreibetrag können Sie zwischen 15.000 und etwa 60.000 Euro pro Ehegatten oder Ehegattin rechnen. In manchen Fällen gibt es einen weiteren Kinderfreibetrag von bis zu 30.000 Euro pro Kind, der abgezogen werden kann.

Vom verbleibenden Gesamtbetrag bilden Sie 5 Prozent. Meist müssen nur diese 5 Prozent zum in Punkt 1 ermittelten gemeinsamen Durchschnittseinkommen aus 3 Monaten addiert werden. Bei manchen Gerichten können es jedoch 10 Prozent sein.

Versorgungsausgleich berücksichtigen

Bei den meisten Scheidungen regelt das Gericht automatisch den Versorgungsausgleich mit. Das bedeutet: Die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche werden zwischen beiden Seiten aufgeteilt. Bei Ehen mit weniger als 3 Jahren Ehezeit, entsprechenden Eheverträgen, Rentenanrechten in etwa gleicher Höhe, besonderen Härtefällen oder – in manchen Fällen – Verzicht, kann der Versorgungsausgleich jedoch entfallen.

Entfällt er nicht, hat dies Auswirkungen auf den Streitwert. Pro Versorgungsanrecht erhöht sich dieser um mindestens 1.000 Euro. Haben beispielsweise beide Ehegatten oder Ehegattinnen ein Anrecht auf eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung sowie jeweils eine private Rentenversicherung, werden mindestens 4 Versorgungsanrechte x 1.000 Euro = 4.000 Euro zum Streitwert hinzugerechnet.

Bei den 1.000 Euro pro Versorgungsrecht handelt es sich um einen Mindestbetrag. Je nach Einkommen fällt dieser höher aus. Sie können ihn genauer berechnen, indem Sie – pro Versorgunganrecht – mit 10 Prozent des in Schritt 1 berechneten Nettoeinkommens beider Ehegatten oder Ehegattinnen in 3 Monaten kalkulieren. Dabei dürfen Sie den Kinderfreibetrag gegebenenfalls jedoch nicht mitberücksichtigen.

Addieren Sie den jeweiligen Wert zum am Ende von Punkt 2 ermittelten Betrag, der für Durchschnittseinkommen und Vermögen relevant ist. Sie erhalten den Verfahrenswert.

Zusätzliche Anrechnung von Scheidungsfolgesachen

Lassen Sie vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens zusätzliche Aspekte regeln, erhöht sich der Verfahrenswert, den Sie in Schritt 3 ermittelt haben. Alle diese zusätzlichen Aspekte, müssen gesondert beantragt werden. Auch hier ist der genaue Wert, um den sich der Streitwert pro geregelter Sache erhöht, jedoch nicht immer einheitlich geregelt. Wir geben Ihnen im Folgenden einige Richtwerte:

  • Klären des Sorge- und Umgangsrechts eines gemeinsamen Kindes: Erhöhung um etwa 4.000 Euro
  • Klären der Aufteilung des Hausrats: Anhebung um etwa 2.000 Euro
  • Klären eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt: Erhöhung um die 12-fache Höhe der monatlichen Forderung (Beispiel: Bei einer Forderung von 500 Euro ergeben sich 12 x 500 Euro = 6.000 Euro, die zum Streitwert addiert werden)
  • Klären des Zugewinnausgleichs: Erhöhung um die geforderte Summe

Hinweise:

  • Der Mindestverfahrenswert für eine Scheidung beträgt 3.000 Euro. Wenn das Einkommen niedriger ist, wird also dennoch ein Verfahrenswert von 3.000 Euro angesetzt.
  • Das Gericht hat die Möglichkeit, den Verfahrenswert zu erhöhen oder zu verringern, wenn besondere Umstände vorliegen.

Beispiel für eine Streitwertberechnung:

Anna und Anton wollen sich scheiden lassen. Sie haben einen minderjährigen Sohn. Anna hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 Euro, Anton eines von 2.000 Euro. Beide sind Angestellte und zahlen daher in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie haben zusätzlich beide eine private Rentenversicherung. Außerdem besitzen sie gemeinsam ein erspartes Vermögen von insgesamt 40.000 Euro. Sie möchten außerdem im Scheidungsverfahren das Sorge- und Umgangsrecht für ihr gemeinsames Kind regeln lassen.

  1. Relevantes Durchschnittseinkommen für 3 Monate ermitteln

    Annas durchschnittliches Nettoeinkommen aus 3 Monaten = 3.500 Euro

    Antons durchschnittliches Nettoeinkommen aus 3 Monaten = 2.500 Euro

    Das gemeinsame durchschnittliche Nettoeinkommen beträgt 3.500 + 2.500 Euro = 6.000 Euro

    Unterhaltsfreibetrag für den gemeinsamen Sohn = 300 Euro

    6.000 Euro – 300 Euro = 5.700 Euro

    Als Betrag für 3 Monate ergibt sich: 5.700 Euro x 3 Monate = 17.100 Euro.

  2. Relevantes Vermögen einbeziehen

    Ersparter Betrag = 40.000 Euro

    Grundfreibetrag = 15.000 Euro je Ehegatte oder Ehegattin

    Kinderfreibetrag = 0 Euro

    Als relevantes Vermögen ergibt sich 40.000 Euro – (2 x 15.000 Euro Grundfreibetrag) = 10.000 Euro

    5 Prozent von 10.000 Euro müssen zu den 17.100 Euro aus Punkt 1 addiert werden, also 500 Euro + 17.100 Euro = 17.600 Euro.

  3. Versorgungsausgleich berücksichtigen

    Es bestehen 4 Rentenanwartschaften.

    10 Prozent des in Schritt 1 berechneten Nettoeinkommens beider Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen in drei Monaten ergeben ohne Berücksichtigung des Abzugs durch den Kinderfreibetrag (6.000 Euro x 3 Monate) x 0,1 = 1.800 Euro.

  4. Zusätzliche Anrechnung von Scheidungsfolgesachen

    Klären des Sorge- und Umgangsrechts eines gemeinsamen Kindes: etwa 4.000 Euro

    Der Streitwert mit Scheidungsfolgesachen beträgt dadurch insgesamt 24.800 Euro + 4.000 Euro = 28.800 Euro. Das ist demnach die Berechnungsansatz, den das Gericht zugrunde legt – nicht zu verwechseln mit den an das Gericht zu zahlenden Kosten.

    In der folgenden Tabelle sehen Sie, wie sich dieser Streitwert auf Gerichts- und Anwaltskosten auswirkt. Für unser Beispiel ergeben sich dabei Gerichtskosten von 898 Euro sowie minimale Anwaltskosten (in der Praxis oft deutlich höher!) von jeweils 2.864,93 Euro pro Anwalt oder Anwältin.

Quellen:

·     Gerichtskosten: Anlage 2; FamGKG § 28 Absatz 1 ; dabei ist für unsere Zwecke jeweils der doppelte Gebührensatz relevant, daher sind die Werte in der Tabelle oben im Vergleich zur Quelle jeweils bereits verdoppelt. Es fällt keine Mehrwertsteuer an. Stand: 2024.

·     Minimale Anwaltskosten: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) ; weil dabei jeweils der 2,5fache Gebührensatz relevant ist, ist dieser in unserer Tabelle oben bereits berücksichtigt. Außerdem haben wir die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent bereits einkalkuliert. Stand: 2024

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Das ist bei einer Scheidung in Deutschland die durchschnittliche Anzahl an Ehejahren (gerundet). Quelle: Statistisches Bundesamt, 2024

Häufige Fragen zu den Scheidungskosten

Bei einer einvernehmlichen Scheidung in Deutschland fallen die Kosten geringer aus als bei einer strittigen, da weniger Streitpunkte geklärt werden müssen. Die Gesamtkosten sind abhängig vom Gegenstandswert, der auf Basis des gemeinsamen Nettoeinkommens und Vermögens berechnet wird. Durch die Einigung können sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltskosten reduziert werden.

Die Kosten einer Scheidung variieren stark, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner oder Ehepartnerinnen sowie der Komplexität des Verfahrens.

Die Anzahl der Ehejahre hat keinen direkten Einfluss auf die Scheidungskosten. Eine Ausnahme bilden Kurzehen unter drei Jahren, wenn kein Versorgungsausgleich stattfindet, was die Scheidungskosten reduziert.

Die Kosten einer Scheidung nach 30 Jahren können dennoch in der Praxis höher ausfallen, wenn mehr Vermögenswerte aufzuteilen sind und der Versorgungsausgleich für mehr unterschiedliche Rentenanwartschaften anfällt. Möglicherweise treten auch Unterhaltsansprüche in den Vordergrund, die bei kürzeren Ehen eher weniger strittig sein könnten. Auch diese können den Gegenstandswert erhöhen.

Eine Scheidung ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin ist in Deutschland nicht möglich. Wenn es keine strittigen Themen gibt, können jedoch beide Eheleute zusammen einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen, um die Kosten zu senken. In der Regel haben jedoch beide Seiten einen eigenen Anwalt oder eine Anwältin.

Das lässt sich pauschal nicht beantworten, weil es hauptsächlich andere Faktoren sind, die die Scheidungskosten beeinflussen. Die Kosten einer Scheidung mit Kind können jedoch tatsächlich höher ausfallen, wenn zusätzliche Verfahren für Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt erforderlich sind. Jeder dieser Streitpunkte erhöht den Gegenstandswert, was zu höheren Gerichts- und Anwaltskosten führt. Andererseits können Kinderfreibeträge den Gegenstandswert gegebenenfalls auch reduzieren.

In der Regel trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten für die Scheidung werden meist zwischen beiden Parteien hälftig aufgeteilt.

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Häufige Fragen zu den Scheidungskosten

Bei einer einvernehmlichen Scheidung in Deutschland fallen die Kosten geringer aus als bei einer strittigen, da weniger Streitpunkte geklärt werden müssen. Die Gesamtkosten sind abhängig vom Gegenstandswert, der auf Basis des gemeinsamen Nettoeinkommens und Vermögens berechnet wird. Durch die Einigung können sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltskosten reduziert werden.

Die Kosten einer Scheidung variieren stark, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner oder Ehepartnerinnen sowie der Komplexität des Verfahrens.

Die Anzahl der Ehejahre hat keinen direkten Einfluss auf die Scheidungskosten. Eine Ausnahme bilden Kurzehen unter drei Jahren, wenn kein Versorgungsausgleich stattfindet, was die Scheidungskosten reduziert.

Die Kosten einer Scheidung nach 30 Jahren können dennoch in der Praxis höher ausfallen, wenn mehr Vermögenswerte aufzuteilen sind und der Versorgungsausgleich für mehr unterschiedliche Rentenanwartschaften anfällt. Möglicherweise treten auch Unterhaltsansprüche in den Vordergrund, die bei kürzeren Ehen eher weniger strittig sein könnten. Auch diese können den Gegenstandswert erhöhen.

Eine Scheidung ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin ist in Deutschland nicht möglich. Wenn es keine strittigen Themen gibt, können jedoch beide Eheleute zusammen einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen, um die Kosten zu senken. In der Regel haben jedoch beide Seiten einen eigenen Anwalt oder eine Anwältin.

Das lässt sich pauschal nicht beantworten, weil es hauptsächlich andere Faktoren sind, die die Scheidungskosten beeinflussen. Die Kosten einer Scheidung mit Kind können jedoch tatsächlich höher ausfallen, wenn zusätzliche Verfahren für Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt erforderlich sind. Jeder dieser Streitpunkte erhöht den Gegenstandswert, was zu höheren Gerichts- und Anwaltskosten führt. Andererseits können Kinderfreibeträge den Gegenstandswert gegebenenfalls auch reduzieren.

In der Regel trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten für die Scheidung werden meist zwischen beiden Parteien hälftig aufgeteilt.

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