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Junger Mann sitzt lachend in einem Cafe und arbeitet an seinem Tablet

Freistellungsauftrag

  • Steuerfreibetrag für Zinsen & Co. nutzen

  • Einfach bei Ihrer Sparkasse abgeben

  • Automatische Verlängerung möglich

Steuerfreie Kapitaleinnahmen sichern

Mit ein paar Klicks weniger Steuern zahlen – und das schon vor der Steuererklärung? Das geht, wenn Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen. Denn damit können Sie jährlich bis zu 1.000 Euro für Zinsen und Co. steuerfrei kassieren. Das ist der sogenannte Sparerpauschbetrag. Er gilt pro Bürger beziehungsweise Bürgerin. Sinnvoll ist ein Freistellungsauftrag für jeden und jede, die Erträge aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen erzielt.

Die Vorteile des Freistellungsauftrags:

  • Steuern sparen

    Bis zur von Ihnen angegebenen Freibetragssumme führen wir keine Abgeltungssteuer für Sie ab.

  • Gewinne und Verluste verrechnen

    Gewinne und Verluste können unter Berücksichtigung bestimmter Regeln auch zwischen steuerlich gemeinsam veranlagten Personen verrechnet werden.

  • Automatisch verlängern

    Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und kann sich optional jedes Jahr automatisch verlängern.

  • Auf mehrere Sparkassen und Banken verteilen

    Wenn Sie Kapitalerträge bei mehreren Instituten haben, können Sie den Freibetrag aufteilen.

  • Einfach online beauftragen

    Sie können uns Ihren Freistellungsauftrag bequem im Online-Banking oder in der Sparkassen-App erteilen. Alternativ ist die Beauftragung natürlich auch persönlich in Ihrer Filiale möglich.

  • Jederzeit anpassen

    Ihre finanzielle Situation hat sich geändert? Sie können den Auftrag jederzeit anpassen oder widerrufen.

Sichern Sie sich Zinserträge steuerfrei

Sie können Ihren Freistellungsauftrag ganz einfach online erledigen. Nutzen Sie bisher noch kein Online-Banking, wenden Sie sich gerne an Ihren Berater oder Ihre Beraterin.
Freistellungsauftrag einrichten

Steuerfreie Kapitalerträge: Das bringt Ihnen der Freistellungsauftrag

Wenn Sie durch Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne auf Ihren Konten beziehungsweise Depots Geld einnehmen, sind das Kapitalerträge. Auf diese fällt Kapitalertragsteuer an. Sparkassen, Bausparkassen, Banken und Versicherungen in Deutschland müssen diese in Form der Abgeltungssteuer für Sie an das Finanzamt abführen. Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer sind grundsätzlich dieselbe Steuer. Man spricht jedoch von Abgeltungssteuer, wenn das Kreditinstitut die Steuer automatisch für den Kunden oder die Kundin abführt. In der Steuererklärung ist hingegen die Rede von Kapitalertragsteuer.

Dabei gibt es auf Kapitalerträge einen Freibetrag von 1.000 Euro pro Bürger oder Bürgerin. Das bedeutet: Sie können bis zu 1.000 Euro an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen einnehmen, ohne dass Sie darauf Steuern zahlen müssen. Damit das jeweilige Institut die Steuern nicht für Sie abführt, erteilen Sie diesem einfach einen Freistellungsauftrag. Liegt dieser vor, führt das Institut die Steuer nur dann ab, wenn Ihre Erträge den Freibetrag überschreiten.

Wenn Sie bei mehreren Sparkassen, Bausparkassen, Banken oder Versicherungen in Deutschland Kapitalerträge haben, können Sie die 1.000 Euro auf mehrere Freistellungsaufträge aufteilen. Beispielsweise können Sie bei einem Institut 600 Euro freistellen und bei einem weiteren 400 Euro. Die Institute führen die Steuer daraufhin nur dann ab, wenn Ihre Kapitalerträge den jeweils freigestellten Betrag übersteigen (außer Sie haben eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht).

Wichtig ist, dass Sie den Gesamtbetrag von 1.000 Euro pro Bürger oder Bürgerin nicht überschreiten. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sind es 2.000 Euro gemeinsam.

Tipp: Kontrollieren Sie bei mehreren eingereichten Freistellungsaufträgen regelmäßig, dass Ihre Aufteilung noch der Höhe Ihrer jeweiligen Kapitalerträge entspricht: Bei dem Institut, bei dem Sie die meisten Erträge erzielen, sollten Sie einen entsprechend höheren Betrag vom Steuerabzug freistellen.

So viel Abgeltungssteuer zahlen Sie ohne Freistellungsauftrag

Wenn Sie nicht selbst aktiv werden, ist Ihr Kreditinstitut verpflichtet, auf Ihre Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen. Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind, wird außerdem Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten.

Tipp: Sie haben den Freistellungsauftrag vergessen und Ihre Sparkasse, Bausparkasse, Bank oder Versicherung hat Abgeltungssteuern für Sie abgeführt? Dann können Sie sich die zu viel bezahlten Steuern über Ihre Steuererklärung zurückholen. Mehr dazu erfahren Sie am Ende dieses Artikels. In unserem Ratgeber zur Kapitalertragsteuer bekommen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie möglicherweise darüber hinaus Steuern sparen können. Und hier gibts noch mehr Tipps, mit denen Sie Steuern sparen.

3 Möglichkeiten: So erteilen Sie den Freistellungsauftrag

  1. Im Online-Banking

    Besuchen Sie die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse. Klicken Sie in der Navigation auf „Service-Center“. Geben Sie in der Suche den Begriff „Freistellungsauftrag“ ein und klicken Sie auf das Formular. Sie werden dazu aufgefordert, sich im Online-Banking anzumelden. Geben Sie dazu Ihre Zugangsdaten ein. Nun können Sie das Formular ausfüllen und abschicken. Bestätigen Sie den Vorgang mit einer TAN.

  2. In der Sparkassen-App

    Klicken Sie in der Navigation der App unten auf „Service“. Wählen Sie „Service-Center“ aus. Geben Sie in der Suche den Begriff „Freistellungsauftrag“ ein. Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es ab. Bestätigen Sie mit einer TAN.

  3. Persönlich in Ihrer Sparkassen-Filiale

    Besuchen Sie Ihre Filiale. Wenden Sie sich an Ihren Berater oder Ihre Beraterin. Diese unterstützen Sie gern dabei, das Formular auszufüllen.

Tipp: Die eingereichte Freistellung gilt für das laufende Kalenderjahr und kann sich automatisch für jedes weitere Jahr verlängern, wenn Sie das so beauftragt haben. Sie können an den bestehenden Aufträgen jederzeit Anpassungen vornehmen. Planen Sie am besten einige Arbeitstage vor dem Jahresende als Puffer ein, damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung bleibt.

Sie haben noch Fragen zum Freistellungsauftrag?

Kein Problem. Wir beantworten gern alle Ihre Fragen persönlich. Erreichen Sie hier Ihre Sparkasse vor Ort.
Zu meiner Sparkasse

Checkliste: Das brauchen Sie für den Freistellungsauftrag

  • Personendaten

    Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse

  • Ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)

    Sie finden diese etwa auf Ihrem Steuerbescheid unter der Bezeichnung „IdNr“.

  • Weitere Daten

    Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag die Personendaten und die Steueridentifikationsnummer der gemeinsam veranlagten Person

  • Betrag, über den die Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt werden sollen

    Beachten Sie, dass Sie maximal für alle Institute zusammen 1.000 Euro bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung freistellen dürfen.

  • Datum, ab dem der Auftrag gelten soll

    Der Auftrag kann nicht für zurückliegende Jahre erteilt werden.

  • Angabe, bis wann der Auftrag gelten soll

    Hier können Sie entweder selbst ein Datum eingeben oder ankreuzen, dass der Auftrag gelten soll, bis Sie Änderungen dazu beauftragen. Im letzteren Fall verlängert sich der Auftrag automatisch in die kommenden Kalenderjahre, wenn Sie nichts unternehmen.

  • Aktuelles Datum und Unterschrift

    Eine handschriftliche Unterschrift ist in der Regel nur nötig, wenn Sie das Dokument nicht im Online-Banking oder über die Sparkassen-App ausfüllen.

Gewinne und Verluste verrechnen – Antrag auf eine ehegattenübergreifende oder lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung

Wenn eine Kapitalanlage Gewinne eingebracht und eine andere im gleichen Jahr Verluste gemacht hat, verrechnen wir diese nach Möglichkeit miteinander, bevor Ihr Steuerfreibetrag berücksichtigt wird. Dabei gelten bestimmte Regeln: Nicht alle Arten von Gewinnen und Verlusten dürfen miteinander verrechnet werden. Durch eine Verrechnung sparen Sie Steuern. Als einzeln veranlagte Person müssen Sie dafür nichts weiter tun, als den Freistellungsauftrag auszufüllen und abzugeben, damit wir Ihren Steuerfreibetrag berücksichtigen können. Einzelfreistellungsaufträge gelten allerdings nicht für Gemeinschaftskonten und -depots.

Wer steuerlich gemeinsam mit einem Partner oder einer Partnerin veranlagt ist, hat noch eine weitere Option: die Verlustverrechnung untereinander. Damit können die Verlustüberhänge des einen nach bestimmten Regeln auch mit den Erträgen des anderen verrechnet werden. Das mindert die Steuerschuld. Dafür müssen Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag abgeben. Kreuzen Sie dafür einfach das entsprechende Feld im Formular an. Wenn Sie Ihren Freibetrag bereits bei anderen Sparkassen, Bausparkassen, Banken oder Versicherungen ausgeschöpft haben, können Sie mit dem Formular auch lediglich die Verlustverrechnung untereinander beantragen. Kreuzen Sie dafür im gemeinsamen Auftrag an, dass Sie einen Betrag von 0 Euro freistellen möchten. Daraufhin wird nur die Verlustverrechnung berücksichtigt.

Tipp: In unserem Ratgeber „Aktienverluste steuerlich verrechnen“ erhalten Sie weitere Hinweise zum Thema.

Muster: So sieht das Formular aus

Bitte nutzen Sie eine der obigen 3 Möglichkeiten, um die steuerliche Freistellung Ihrer Kapitalerträge zu beauftragen. Das folgende Muster dient lediglich als Beispiel.
Zum Musterformular

Was Sie tun können, wenn Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag zu erteilen

Haben Sie die Freistellung vom Steuerabzug nicht beauftragt und es wurde Abgeltungssteuer einbehalten, können Sie sich die zu viel bezahlte Steuer wieder zurückholen. Füllen Sie dazu für das jeweilige Kalenderjahr in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP aus. Geben Sie dort die Summe Ihrer Kapitalerträge ein und den Betrag, der steuerlich abgeführt wurde. Wir empfehlen Ihnen, für das Folgejahr dann ein Freistellungsformular abzugeben, um wertvolle Zeit zu sparen.

Hinweis: Wenn Sie Kapitalerträge bei ausländischen Kreditinstituten erzielt haben, müssen Sie diese ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Ausländische Institute können keine Abgeltungssteuer für Sie ans Finanzamt in Deutschland abführen.

Fragen zum Freistellungsauftrag?

Wir helfen Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie hier Ihre Sparkasse vor Ort für persönliche Unterstützung.
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Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es, Kapitalerträge bis zu einem festgelegten Betrag (1.000 Euro für Einzelpersonen, 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte) von der Abgeltungssteuer zu befreien. Der Sparer oder die Sparerin stellt diesen Auftrag bei der jeweiligen Sparkasse, Bausparkasse, Bank oder Versicherung, um Steuern auf Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge zu vermeiden oder zu reduzieren.

Beispiel: Anna hat bei ihrer Sparkasse ein Depot mit einem ETF-Sparplan und ein Festgeldkonto. Der ETF-Sparplan hat ihr im Jahr 2023 eine Dividendenrendite von 200 Euro eingebracht. Auf dem Festgeldkonto hat sie Zinsen in Höhe von 100 Euro bekommen. Bei beidem handelt es sich um Kapitalerträge. Die Sparkasse müsste nun von Annas Geld Abgeltungssteuer auf ihre Kapitalerträge an ihr Finanzamt abführen. Doch weil Anna der Sparkasse einen Freistellungsauftrag 2023 in Höhe von 300 Euro erteilt hat, muss sie keine Steuern auf ihre Kapitalerträge zahlen. Maximal darf Anna auf diese Weise 1.000 Euro freistellen.

Sie können auch mehrere solche Aufträge bei verschiedenen Sparkassen, Bausparkassen, Banken oder Versicherungen einreichen. Wichtig ist, dass dabei der freigestellte Gesamtbetrag Ihren Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte) nicht übersteigt.

Der Auftrag ist freiwillig. In vielen Fällen ist er jedoch sinnvoll. Das gilt für jeden Bürger oder jede Bürgerin, die Kapitalerträge bei einer Sparkasse, Bausparkasse, Bank oder Versicherung erzielt. Beispielsweise können das eingenommene Zinsen auf einem Festgeldkonto sein oder ausgeschüttete Dividenden im Wertpapierdepot.

Wenn der Sparer oder die Sparerin keinen Freistellungsauftrag abgibt, muss das jeweilige Kreditinstitut vom Geld des Kunden oder der Kundin Abgeltungssteuer auf diese Kapitalerträge ans Finanzamt abführen. Zudem fällt weiterhin ein Solidaritätszuschlag an, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Füllt er oder sie hingegen das Freistellungsauftragsformular aus, wird ein Freibetrag von bis zu 1.000 Euro pro Bürger oder Bürgerin berücksichtigt und nicht abgeführt.

Leider ist das nicht möglich. Der Auftrag gilt für das Jahr, in dem er erteilt wird. Es ist jedoch eine automatische Verlängerung für die kommenden Jahre möglich, wenn Sie dies beauftragt haben.

Ja, Sie können den Auftrag jederzeit bequem im Online-Banking anpassen oder auch widerrufen.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Das gilt in folgenden Fällen:

·    Ihre im jeweiligen Jahr erzielten Kapitalerträge liegen unter 1.000 Euro (2.000 Euro bei Verheirateten) und Sie haben für das entsprechende Jahr oder Vorjahre (bei automatischer Verlängerung) ein Freistellungsauftragsformular beim jeweiligen Kreditinstitut abgegeben.

·    Sie haben eine Nichtveranlagungsbescheinigung (auch: Nichtveranlagungs-Bescheinigung) bei uns eingereicht. Diese ist für alle sinnvoll, die geringe Einkünfte haben, aber hohe Erträge aus Ihren Geldanlagen erzielen. Mit der Bescheinigung müssen Sie auch dann keine Abgeltungssteuer zahlen, wenn Ihre Erträge höher als der Sparerpauschbetrag sind. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Sie können die Bescheinigung bei Ihrem Finanzamt beantragen. Reichen Sie diese dann bei uns ein.

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