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Starten Sie mit dem Gründungszuschuss erfolgreich durch

Hilfe für die Existenzgründung
Der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur greift Existenzgründerinnen und -gründern in den ersten Monaten finanziell unter die Arme. Damit bekommen sie die Möglichkeit, mit der eigenen Geschäftsidee erfolgreich durchstarten zu können. Wer Anspruch hat, wie hoch die Förderung ist, welche Fristen gelten und wann Sie den Antrag stellen müssen – ein Überblick.

Ein kleines Café eröffnen, freiberuflich als Grafikerin oder Grafiker arbeiten oder ein Start-up für IT-Lösungen gründen – für viele ist die Selbstständigkeit ein großer Traum. Um eine Existenzgründung auf sichere Füße zu stellen, braucht es eine finanzielle Basis. Und da können unterschiedliche Förderprogramme helfen. Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus in eine selbstständige Tätigkeit starten wollen, dann sollten Sie den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beantragen. In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Infos und was Tipps, was Sie beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Bund fördert Existenzgründerinnen und -gründer bis zu 15 Monate im Rahmen des Gründungszuschusses.

  • Diese finanzielle Förderung richtet sich an Personen, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus in die Selbstständigkeit begeben wollen.

  • Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss daher mit einer guten Geschäftsidee überzeugen, eine fachliche Eignung vorweisen und einen von fachkundiger Stelle bewerteten Businessplan vorlegen.

Raus aus der Arbeitslosigkeit – mit staatlicher Förderung

Der Existenzgründungszuschuss soll Gründerinnen und Gründern in den ersten Monaten der Selbstständigkeit helfen und eine finanzielle Sicherheit bieten. Beantragen können Sie diese Förderung, wenn Sie seit mindestens einem Tag Arbeitslosengeld I (ALG 1) beziehen und am Tag der Gründung noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG 1 haben.

Die für den Existenzgründungszuschuss verantwortliche Behörde ist die Agentur für Arbeit . Hier können Sie sich durch einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin bei der Antragstellung beraten lassen. Ob Sie die Förderung am Ende erhalten, ist allerdings vorher nicht sicher. Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine sogenannte Ermessensleistung. Daher ist es umso wichtiger, mit einer guten Geschäftsideen, einem sauber ausgearbeiteten Businessplan und mit guter Vorbereitung den Antrag einzureichen.

0Existenzgründer und Existenzgründerinnen

wurden 2021 durch den Gründerzuschuss gefördert.

Dauer und Höhe des Gründungszuschusses

Die Förderung durch das Arbeitsamt gliedert sich in zwei Phasen. Die erste Phase beträgt sechs Monate. In dieser Zeit setzt sich der Betrag aus dem Arbeitslosengeld und einem Zuschuss für die Sozialversicherungen von 300 Euro zusammen. Kann der Antragsteller oder die Antragstellerin nachweisen, dass seine oder ihre Geschäftsidee funktioniert, kann eine Verlängerung beantragt werden. In der zweiten Phase der Förderung erhält der Gründer oder die Gründerin für die Dauer von neun Monaten die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 Euro pro Monat. Insgesamt kann der Gründungszuschuss also maximal 15 Monate bezogen werden.

Die Fördermittel müssen nicht zurückgezahlt werden. Beenden Sie während des Leistungsbezugs die Selbstständigkeit, endet auch die Auszahlung. Sollten Sie noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhalten Sie in dieser Zeit wieder diese Leistung.

Diese Fristen müssen Existenzgründerinnen und -gründer beachten

Damit Sie bei Ihrer Unternehmensgründung auf das staatliche Förderprogramm des Gründungszuschusses hoffen können, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Um überhaupt einen Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie den Antrag aus der Arbeitslosigkeit heraus stellen. Sie müssen seit mindestens einem Tag ALG 1 beziehen und am Tag der Gründung noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf diese Sozialleistung haben.

Der Gründungszuschuss wird maximal bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ausbezahlt.

Vom Businessplan bis zum Antrag – diese Unterlagen sind für die Förderung wichtig

Damit Sie den Gründungszuschuss beantragen können, müssen Sie mit Ihrer Agentur für Arbeit in Kontakt treten. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie nach einer Beratung die Unterlagen für den Antrag. Die Arbeitsagentur erreichen Sie bundesweit von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr unter 0800/4555500 (gebührenfrei).

Fachliche Stellungnahme

Ihren Businessplan müssen Sie für den Antrag des Existenzgründungszuschusses zusammen mit einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einreichen. Hier können Sie Ihren Businessplan prüfen lassen:

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Fach- und Berufsverbände
  • Steuerberaterin oder -berater
  • Wirtschaftsprüferin oder -prüfer
  • Unternehmensberaterin oder -berater

Neben dem ausgefüllten Antrag müssen Sie alle Unterlagen einreichen, die belegen, dass Sie ein entsprechendes Know-how und Fähigkeiten für Ihre Geschäftsidee besitzen – darunter fallen Zeugnisse, Weiterbildungsbescheinigungen und andere Zertifikate. Zudem müssen Sie die Tragfähigkeit Ihrer Soloselbstständigkeit oder Ihres Start-ups nachweisen. Nötig ist dafür auch ein Businessplan. Dieser muss von einer fachkundigen Stelle geprüft und eine entsprechende Stellungnahme dem Antrag beigefügt werden.

Checkliste: Das sollten Gründerinnen und Gründer beachten

  • Der Gründungszuschuss richtet sich nur an Empfängerinnen oder Empfänger von ALG 1.

    Personen, die ALG 2 beziehen, können Einstiegsgeld beantragen oder von anderen Förderprogrammen profitieren.

  • Mit dem Gründungszuschuss wird nur eine hauptberufliche Selbstständigkeit gefördert.

    Sie müssen die Tätigkeit also mehr als 15 Stunden pro Woche ausüben.

  • Lassen Sie sich beraten.

    IHK, regionale Wirtschaftsförderungen, Berufsverbände und andere Institutionen bieten, teilweise sogar kostenlos, Gründungsberatungen und Workshops für Existenzgründerinnen und -gründer an. Auch eine solche Beratung kann gefördert werden.

  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Existenzgründungszuschuss.

    Der zuständige Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin bewertet, ob eine Geschäftsidee tragfähig ist. Daher ist es wichtig, dass Sie durch persönliche Eignung, fachliches und unternehmerisches Know-how sowie einen fundierten Businessplan überzeugen.

  • Bei einer Unternehmensgründung kommt es auch auf eine gute Finanzierung an.

    Prüfen Sie, ob Sie einen Kredit aufnehmen müssen. Informieren Sie sich neben dem Gründungszuschuss auch über andere Fördermittel und Möglichkeiten wie die Angebote der KfW-Bankengruppe oder der Investitionsbanken der verschiedenen Bundesländer.

  • Sorgen Sie vor.

    Sollte es mit der Selbstständigkeit nicht funktionieren und eine erneute Arbeitslosigkeit bevorstehen, können Sie sich durch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung absichern.

Einstiegsgeld, Gründerkredite, Bürgschaft und KfW – weitere Fördermöglichkeiten im Überblick

Wenn Sie keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss haben oder für Ihr junges Unternehmen weitere Unterstützung durch Förderprogramme akquirieren möchten, gibt es noch weitere Möglichkeiten, sich Zuschüsse, Darlehen mit günstigen Konditionen oder andere Unterstützung zu suchen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Förderprogramme und Finanzierungshilfen:

  • Förderdarlehen und Gründerkredit der KfW
  • ERP-Gründerkredit
  • ERP-Kapital für Gründerinnen und Gründer
  • Für Start-ups aus dem Bereich Hightech: Venture Capital aus dem Hightech-Gründerfonds (HTGF)
  • Für Studentinnen, Hochschulabsolventen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hochschulen: EXIST Gründerstipendium
  • Bürgschaften über eine Bürgschaftsbank
  • Unterstützung durch private Investorinnen und Investoren in Form von Business Angels oder Venture Capital
  • Personen, die ALG 2 (Bürgergeld) beziehen, können über das Jobcenter der Arbeitsagentur ein Einstiegsgeld sowie Darlehen und weitere Zuschüsse für die Existenzgründung beantragen.
  • Auch in den einzelnen Bundesländern gibt es finanzielle Unterstützung für Gründerinnen und Gründer in Form von eigenen Förderprogramme, Zuschüssen für Beratungen oder spezielle Darlehen für Selbstständige.

Häufige Fragen zum Existenzgründungszuschuss

Der Gründungszuschuss setzt sich aus der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes und einem Zuschuss zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro zusammen. Nach sechs Monaten kann eine Verlängerung des Gründungszuschusses um weitere neun Monate beantragt werden. Sie erhalten dann monatlich 300 Euro als Pauschale für die Sozialversicherungen.

Mit dem Gründungszuschuss werden ALG-I-Empfängerinnen und -empfänger unterstützt, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit herauskommen wollen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss mindestens einen Tag Arbeitslosengeld I bezogen haben und muss noch mindestens 150 Tage Anspruch auf diese staatliche Leistung haben.

Das Arbeitsamt fördert Arbeitslose, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen, durch den Gründungszuschuss. Dieser kann von Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen, beantragt werden. Es handelt sich dabei um eine Ermessensleistung, es besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Gründungszuschuss.

Um Anspruch auf den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur zu haben, müssen Sie mindestens einen Tag ALG 1 bezogen haben. Bei Gründung Ihres Unternehmens beziehungsweise Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss mindestens ein Restanspruch von 150 Tage auf Arbeitslosengeld 1 bestehen.

Der Gründungszuschuss kann mehrfach beantragt werden. Zwischen einer beendeten Förderung und einer möglichen neuen müssen mindestens 24 Monate vergehen.

Beim Gründungszuschuss der Arbeitsagentur handelt es sich nicht um eine erfolgsabhängige Leistung. Die Fördermittel müssen also prinzipiell nicht zurückgezahlt werden, wenn die Selbstständigkeit während oder nach der Gründungsphase scheitert. Eine Rückzahlung kann jedoch gefordert werden, wenn der Gründer oder die Gründerin falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht hat, oder ein anderes Unternehmen als ursprünglich beantragt gründet.

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine staatliche Leistung, die nicht als steuerpflichtiges Einkommen bewertet wird. Der Gründer oder die Gründerin muss lediglich die Einnahmen versteuern, die er oder sie mit dem Unternehmen erwirtschaftet.

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