Auf Waren, die nicht aus dem europäischen Inland stammen, werden 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer aufgeschlagen. Für Bücher und Lebensmittel und einige andere Produkte gilt ein Steuersatz von 7 Prozent.
Die Europäische Kommission hat die bisher geltende Freigrenze von 22 Euro zum 1. Juli 2021 gekippt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, für die der alte Steuersatz gilt.
Ab einem Sachwert von 150 Euro kommt unter Umständen noch ein Zollsatz hinzu.
Höherer Umsatzsteuersatz bei niedrigpreisigen Bestellungen
Sollten Sie Waren aus einem Nicht-EU-Land bestellen, gibt es keine Freigrenze mehr. Die galt bis Juli 2021 und betrug 22 Euro. Für alle Produkte, die günstiger waren, fiel keine Einfuhrumsatzsteuer an. So werden beispielsweise für eine Schallplatte aus den USA mit einem Wert von 20 Euro 23,80 Euro fällig. Die Besteuerung von Büchern und Lebensmitteln bleibt mit 7 Prozent geringer.
Schutz vor steuerrechtlichen Bevorzugungen, versteckten Kosten und Steuerbetrug
Die Europäische Kommission sieht in der Regelung den Vorteil, steuerrechtliche Bevorzugungen von ausländischen Unternehmern zu beenden. Zuvor konnten Händler aus einem Nicht-EU-Land im Inland ansässige Wettbewerber unterbieten. Außerdem soll die Neuregelung Kundinnen und Kunden vor versteckten Zoll- und Lieferkosten schützen. Wenn Sie also aus dem Nicht-EU-Ausland bestellen, können Sie davon ausgehen, dass Ihnen der finale Endpreis angezeigt wird. Dadurch lassen sich Preise einfacher vergleichen.
Zusätzlich wird Steuerbetrug vorgebeugt. In der Vergangenheit wurde die Freigrenze oftmals dafür missbraucht, das Zollamt zu täuschen. Pakete mit teureren Waren wurden als niedrigpreisige Sendungen gekennzeichnet. Den dadurch entstandenen Schaden schätzt die EU-Kommission auf sieben Milliarden Euro jährlich.
Ausnahmen sind möglich
Der Paketdienstleister DHL weist darauf hin, dass Ausnahmen möglich sind. Diese greifen, falls der Warenwert so gering ist, dass die anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als einen Euro ausmacht. Bis zu einem Warenwert von 5,23 Euro verzichtet der Zoll auf die Erhebung der Abgaben. Wenn Sie Waren von einem Online-Händler bestellen, der bereits in der EU registriert ist und die anfallende Mehrwertsteuer in einen EU-Mitgliedstaat abführt, entfällt die Einfuhrabgabe ebenso.
Auch können für Sie Kosten bei der Lieferung anfallen. Dies geschieht, wenn der Versender die steuerliche Leistung nicht im Voraus gezahlt hat. In diesem Falle verlangt DHL nach eigenen Angaben die fällige Steuer beim Empfänger des Pakets. Dazu kommt noch eine Auslagenpauschale von sechs Euro.