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Geschäftsmann lehnt seinen Kopf an einer Scheibe und schaut ausgelaugt auf den Boden

Insolvenz: Was Sie jetzt tun müssen

Wichtige Schritte bei Zahlungsunfähigkeit
Wenn ein Unternehmen seine Rechnungen nicht mehr zahlen kann, ist es insolvent. Was heißt das genau? Und was passiert dann? Hier finden Sie wichtige Informationen rund um die Insolvenz.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

  • In einem Insolvenzverfahren wird geprüft, ob sich das Unternehmen noch sanieren lässt und die Schulden abgebaut werden können oder nicht.

  • Unternehmen durchlaufen das sogenannte Regelinsolvenzverfahren. Für Privatpersonen gibt es hingegen das Verbraucherinsolvenzverfahren.

2024 gab es so viele Insolvenzen wie zuletzt 2015

Aktuell gehen so viele Firmen pleite wie seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr. Das meldete die Tagesschau  im Dezember 2024. Dass gerade jetzt so viele Unternehmen insolvent werden, hat mit jahrelangen Entwicklungen und früheren Krisen zu tun. Dazu gehört die Corona-Pandemie ebenso wie die hohen Energiepreise und die Inflation. Je nach Branche und Betrieb können die Gründe variieren.

Besonders stark von Insolvenzen betroffen sind derzeit unter anderem Dienstleistungsunternehmen, Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe. 81,4 Prozent der Insolvenzen fallen dabei auf kleinere Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten. Doch auch bei den größeren Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten nahm die Anzahl der Insolvenzen zu.

Diese Indizien können auf eine drohende Insolvenz hinweisen

Im Rahmen der Liquiditätsplanung können sich Anzeichen für eine drohende Insolvenz bereits früh abzeichnen. Je früher Sie Liquiditätsengpässe erkennen, desto mehr Möglichkeiten bieten sich oft noch, um wirksam gegenzusteuern und das Ruder herumzureißen.

Mögliche Anzeichen können sein:

  • Umsatz und Gewinn sinken über einen längeren Zeitraum, die Ausgaben jedoch nicht.
  • Die Rücklagen schrumpfen stetig.
  • Das Unternehmen ist nicht mehr ausreichend liquide, um seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen. Mit Lieferantinnen und Lieferanten wird etwa über Zahlungsaufschübe verhandelt.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht mehr pünktlich bezahlt.
  • Kreditraten werden ausgesetzt.

Treten Anzeichen für eine drohende Insolvenz auf, sollten Sie möglichst rasch handeln. Je früher Sie aktiv werden, desto mehr Handlungsoptionen bleiben Ihnen oft noch. Einige Möglichkeiten zeigen wir Ihnen in unserem Ratgeber zum akuten Liquiditätsmanagement auf.

Kommen Sie auf uns zu. Beratung können Sie außerdem auch bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie bei erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberatern in Anspruch nehmen.

Lässt sich die Liquidität nicht mehr gewährleisten und das Unternehmen kann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, kommt es schließlich zur Insolvenz (früher: Konkurs). Im Volksmund spricht man auch vom Bankrott oder der Pleite.

Freiwillige Liquidation versus Insolvenzverfahren

Eine Unternehmenstätigkeit kann sowohl im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als auch durch freiwillige Liquidation durch die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen eingestellt werden. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren, das bei Zahlungsunfähigkeit eingeleitet wird, wird die freiwillige Liquidation angewandt, wenn ein Unternehmen aktuell noch solvent ist und die Geschäftstätigkeit freiwillig beenden möchte.

Sie ermöglicht eine geordnete Abwicklung der Unternehmensaktivitäten, die Begleichung aller Verbindlichkeiten und die Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Eine freiwillige Liquidation bietet oft mehr Kontrolle über den Abwicklungsprozess und kann unter Umständen steuerliche Vorteile mit sich bringen. Möglich ist sie allerdings nur, wenn das Unternehmen noch zahlungsfähig ist.

Insolvenz beantragen: Warum Sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit nicht abwarten dürfen

Es zeichnet sich ab, dass Ihr Unternehmen zahlungsunfähig wird? Sie haben sich professionell beraten lassen und Ihnen wurde nahegelegt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen? Dann sollten Sie nicht länger abwarten. Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine drohende Insolvenz anzuzeigen. Das gilt etwa für die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft, Genossenschaften, die GmbH & Co. KG und die oHG. Stellen Sie den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, kann ein Gericht Ihnen das als Insolvenzverschleppung auslegen. Darauf drohen hohe Geld- oder sogar Gefängnisstrafen.

Auch nach einem Insolvenzantrag besteht noch die Möglichkeit, nach Investorinnen beziehungsweise Investoren oder Käuferinnen beziehungsweise Käufern zu suchen, damit das Unternehmen weiter bestehen bleibt. Zunächst müssen Sie jedoch den ersten Schritt gehen und den Insolvenzantrag stellen. Wir zeigen Ihnen, wie das geht – und welche Schritte folgen.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens: Diese Schritte kommen auf Sie zu

  1. Insolvenzantrag stellen

    Das Insolvenzverfahren beginnt, wenn das Unternehmen selbst oder ein Gläubiger oder eine Gläubigerin einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) stellt. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und eine Insolvenzursache enthalten. Gründe können neben der akuten Zahlungsunfähigkeit auch die drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine so geartete Überschuldung des Unternehmens sein, dass sie dessen Fortführung unwahrscheinlich macht.

    Die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt aber nur dann als Insolvenzgrund, wenn Ihr Unternehmen einen Eigenantrag gestellt hat. Gläubigerinnen beziehungsweise Gläubiger können ebenfalls den Antrag auf Insolvenz eines Unternehmens stellen. Dieser heißt Fremdantrag. Gläubigerinnen und Gläubiger können sowohl Privatpersonen als auch andere Unternehmen sein, die noch auf die Begleichung ihrer Rechnungen warten – also offene Forderungen haben.

  2. Vorprüfung durch das Gericht

    Das Gericht prüft zunächst, ob ein Insolvenzgrund tatsächlich besteht und ob genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken, zum Beispiel Gebühren für den Insolvenzverwalter oder die -verwalterin und das Gericht. Dieser Schritt dient dazu, aussichtslose Verfahren zu verhindern, bei denen keinerlei Werte mehr vorhanden sind. Diese Vorprüfung wird auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet. Das Gericht kann dabei einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellen, der oder die zum Beispiel darauf achtet, dass die Unternehmenstätigkeiten, wenn möglich, weitergeführt werden, bis das Verfahren gegebenenfalls eröffnet wird.

    Um festzustellen, ob die im Antrag genannten Gründe tatsächlich vorliegen, lässt das Gericht die finanzielle Lage prüfen und die Insolvenzmasse (gemäß Insolvenzordnung (InsO) § 35 ) berechnen. Verfügt Ihr Unternehmen nicht über ausreichend Vermögen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu zahlen, lehnt das Gericht den Antrag „mangels Masse“ ab. Zu den Verfahrenskosten zählt, abgesehen von den Gerichtskosten, die Bezahlung des Insolvenzverwalters oder der -verwalterin.

  3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Gericht mit dem Eröffnungsbeschluss offiziell das Insolvenzverfahren. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin bestellt. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht eingesetzte Person, die die Interessen aller Gläubiger und Gläubigerinnen wahrt und die Geschäfte des Unternehmens überwacht oder übernimmt. Manchmal behält die Geschäftsführung eingeschränkt Befugnisse, wenn das Gericht eine sogenannte Eigenverwaltung erlaubt.

  4. Bestandsaufnahme und Sicherung des Vermögens

    Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin verschafft sich einen umfassenden Überblick über die Vermögens- und Schuldenlage des Unternehmens. Er oder sie prüft alle vorhandenen Vermögenswerte – zum Beispiel Maschinen, Immobilien, Forderungen an Kundinnen und Kunden, Lagerbestände, Bankguthaben – sowie die Schuldenstruktur – etwa Verbindlichkeiten gegenüber Lieferantinnen und Lieferanten, Banken, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ziel ist, das Vermögen zu sichern und vor weiterer Verschlechterung zu schützen.

  5. Forderungsanmeldung

    Die Insolvenzverwaltung informiert die bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger. Diese müssen ihre Forderungen laut Insolvenzrecht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist schriftlich anmelden, damit sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können. Die Frist kann zwischen 2 Wochen und 3 Monaten liegen. Der Verwalter oder die Verwalterin prüft dann jede einzelne Forderung auf ihre Berechtigung und Höhe.

    Wenn es noch Schuldnerinnen und Schuldner gibt, die dem Unternehmen Geld schulden, müssen diese nun an die Insolvenzverwaltung bezahlen, nicht mehr direkt an das Unternehmen.

  6. Entscheidungen über die weiteren Maßnahmen

    In einem oder mehreren Terminen (sogenannter Berichtstermin und Prüfungstermin) berichtet die Insolvenzverwaltung über die Situation des Unternehmens und die angemeldeten Forderungen an dieses werden geprüft. Es wird über Grund, Betrag und Vorrecht der Forderungen entschieden.

    Außerdem wird entschieden, wie mit dem Unternehmen weiter verfahren werden soll. Möglichkeiten sind zum Beispiel:

    • eine Sanierung des Unternehmens mithilfe eines Insolvenzplans,
    • eine Fortführung unter bestimmten Bedingungen oder
    • die geordnete Veräußerung (Liquidation) von Teilen oder des gesamten Unternehmensvermögens.
  7. Umsetzung des Insolvenzplans oder Verwertung des Vermögens

    Sollte ein Insolvenzplan beschlossen werden, enthält dieser konkrete Schritte, um das Unternehmen (oder zumindest Teile davon) zu erhalten, Schulden zu reduzieren und damit den Gläubigerinnen und Gläubigern eine bessere Quote als bei einer Zerschlagung zu sichern.

    Wenn kein Insolvenzplan zustande kommt, verkauft die Insolvenzverwaltung das Vermögen des Unternehmens – etwa Grundstücke, Maschinen, Warenlager oder Unternehmensanteile – und versucht dabei, möglichst hohe Erlöse zu erzielen.

  8. Verteilung an die Gläubigerinnen und Gläubiger

    Die aus der Verwertung oder Umsetzung des Insolvenzplans erzielten Mittel können an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt werden. Dabei wird eine festgelegte Rangfolge der Forderungen berücksichtigt. Besondere Gruppen haben normalerweise Vorrang vor einfachen, nachrangigen Gläubigerinnen und Gläubigern.

    Zu den besonderen Gruppen gehören etwa oft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens mit offenen Lohnforderungen. In anderen Fällen können offene Lohnforderungen unter bestimmten Voraussetzungen als Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

  9. Abschluss des Verfahrens und Aufhebung durch das Gericht

    Wenn die Vermögensverwertung abgeschlossen und die Gelder verteilt sind, endet das Insolvenzverfahren. Das Gericht hebt das Verfahren formal auf. Ist das Unternehmen nicht saniert worden, wird es aus dem Handelsregister gelöscht. Wurde ein erfolgreicher Sanierungsweg eingeschlagen, kann das Unternehmen anschließend neu durchstarten, jedoch oft unter geänderten Rahmenbedingungen.

Hinweis

Je nach Situation kann es sinnvoll sein, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Restschuldbefreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 Jahren erfolgen. Die verbleibenden Schulden werden dann erlassen. Bestimmte Forderungen sind davon ausgeschlossen. Sie können den Antrag bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Lassen Sie sich vorab bei einer Schuldnerberatungsstelle beraten.

Firmeninsolvenz versus Privatinsolvenz

Unternehmen durchlaufen das sogenannte Regelinsolvenzverfahren. Für Privatpersonen gibt es hingegen das Verbraucherinsolvenzverfahren. Es handelt sich um unterschiedliche Verfahren, deren Regeln variieren.

Bevor Sie Verbraucherinsolvenz beziehungsweise Privatinsolvenz beantragen können, müssen Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Scheitert dieser Versuch, benötigen Sie darüber die Bescheinigung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Erst dann können Sie das Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht beantragen.

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Häufige Fragen zur Insolvenz

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Was bedeutet Insolvenz?

Insolvenz bei einem Unternehmen bedeutet, dass es zahlungsunfähig ist und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Das kann durch mangelnde Liquidität, hohe Verschuldung oder wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht werden. Ein Insolvenzantrag kann entweder vom Unternehmen selbst oder von den Gläubigerinnen und Gläubigern gestellt werden. Daraufhin wird unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Vermögenswerte des Unternehmens zu verwerten und eine gerechte Verteilung an die Gläubiger sicherzustellen, sowie gegebenenfalls eine Restrukturierung zu ermöglichen. Die Insolvenz kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für das Unternehmen und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben.

Die Dauer eines Insolvenzverfahrens kann stark variieren und hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Komplexität des Falls, die Unternehmensgröße, die Anzahl der Gläubigerinnen und Gläubiger und die Art des Insolvenzverfahrens, zum Beispiel mit oder ohne Möglichkeit der Eigenverwaltung.

In Deutschland kann die Dauer eines Insolvenzverfahrens zwischen etwa 6 Monaten und ungefähr 4 Jahren variieren. Bei Genossenschaften, GmbH & Co. KG oder Stiftungen sind auch längere Zeiträume nicht selten. Einfachere Fälle können schneller abgeschlossen werden, während komplexe Verfahren mit umfangreichen Vermögenswerten oder rechtlichen Auseinandersetzungen deutlich länger dauern können.

Zudem kann die Erstellung und Genehmigung eines Insolvenzplans den Prozess verlängern. Eine frühzeitige und gut vorbereitete Insolvenzverwaltung kann dazu beitragen, die Dauer des Verfahrens zu verkürzen.

Stellen Sie umgehend den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Ziehen Sie dabei eine erfahrene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu, um den Prozess professionell zu begleiten. Bereiten Sie alle relevanten Unterlagen wie Bilanzen, Forderungslisten und Verträge vollständig und übersichtlich auf, um sich vorzubereiten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Kundinnen und Kunden sollten zeitnah über die Situation informiert werden, um Misstrauen und Ungewissheit zu reduzieren.

Darüber hinaus gilt es, mit der Gläubigerseite frühzeitig das Gespräch zu suchen, um mögliche Vergleichslösungen auszuloten. Ein Insolvenzplan kann helfen, Teile des Unternehmens zu erhalten und Schulden zu reduzieren. Kommt eine Sanierung nicht in Frage, wird das vorhandene Vermögen geordnet verwertet. Die Erlöse werden dann anteilig an die Gläubigerinnen und Gläubiger ausgezahlt. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin ist während des gesamten Verfahrens wichtig. Nach Abschluss kann ein wirtschaftlicher Neuanfang erfolgen.

Nach Abschluss des Verfahrens ist häufig ein kompletter wirtschaftlicher Neuanfang erforderlich. Eine sorgfältige Nachbereitung hilft, aus den gemachten Fehlern zu lernen.

Die Insolvenzbekanntmachungen finden Sie auf der Webseite der Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland . Über die Suchfunktion auf der Seite können Sie nach Bekanntmachungen in den verschiedenen Bundesländern und bei den jeweiligen Gerichten suchen.

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