Muschel liegt an einem Strand im Sonnenuntergang.

Welche Urlaubsmitbringsel sind erlaubt, welche nicht?

Souvenirs einführen
Den Sonnenbrand gibt's umsonst im Urlaub, alles andere hat seinen Preis. Manches kostet sogar mehr als draufsteht: Die günstige Markenhandtasche kann bei der Rückkehr noch richtig teuer werden. Daher Vorsicht, wenn Sie Souvenirs aus dem Ausland mitbringen: Es gibt wichtige Regeln zu beachten!
Das Wichtigste in Kürze

Ein Stein des Anstoßes

Wer aus dem Urlaub kommt, bringt nicht nur schöne Erinnerungen mit, sondern auch das eine oder andere Souvenir. Doch viele dieser Mitbringsel stehen auf der Liste verbotener oder stark regulierter Gegenstände.

Wussten Sie, dass selbst harmlose Gegenstände wie Muscheln, Steine oder Sand schnell zum teuren Ärgernis werden können? Stellen Sie sich vor, Sie stehen am Flughafen, Ihre Koffer sind gepackt mit Erinnerungen an Sonne und Meer – und plötzlich wird Ihr Gepäck durchleuchtet. Da taucht eine harmlose Muschel auf, die Sie vom Strand aufgesammelt haben, und schwupps – landen Sie mitten in einer Zollkontrolle.

Was als unschuldiges Souvenir begann, kann schnell zu saftigen Bußgeldern oder sogar rechtlichen Problemen führen. Auch ein kleiner Stein aus dem Urlaub kann plötzlich so schwer wiegen wie ein großer Berg an Bürokratie! Im Jahr 2023 wurde der Zoll bundesweit knapp 1.300 Mal fündig und beschlagnahmte dabei 4.473 Kilogramm unerlaubter Souvenirs  sowie mehr als 54.000 Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Waren.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Vorsicht ist besser als Nachsicht. Im Ausland werden Vorschriften häufig streng ausgelegt, und Unwissenheit schützt dabei nicht zwangsläufig vor Bestrafung. Hier einige Beispiele:

Unterschiede EU und außerhalb
Andere Länder, andere Regeln

Zollbeamte wundern sich immer wieder, dass viele Touristinnen und Touristen einem Verkäufer oder Händler im Urlaubsland mehr glauben als den deutlichen Warnhinweisen des deutschen Zolls. Deshalb unser Rat: Lieber vorher informieren, als nachher Probleme bekommen!

Für EU-Länder gilt grundsätzlich: Souvenirs aus EU-Ländern müssen nicht verzollt werden, solange sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Bei Genussmitteln gelten Richtmengen. Ausnahmen sind Zollsondergebiete wie die Kanaren, Helgoland und Gibraltar, für die die gleichen Regeln wie für Nicht-EU-Länder gelten.

Innerhalb der EU gibt es jedoch auch Unterschiede: Einige Länder, wie zum Beispiel Deutschland, haben beim Artenschutz strengere nationale Gesetze. Sie gehen über die EU-Vorgaben hinaus. Länder wie Italien und Griechenland haben besonders strenge Gesetze zum Schutz ihres kulturellen Erbes.

Für Nicht-EU-Länder gilt: Länder außerhalb der EU haben Wertgrenzen und Mengenbeschränkungen bei Genussmitteln. Alles, was darüber liegt, muss beim Zoll angemeldet und verzollt werden. Der Abgabenrechner  auf der Website des Zolls hilft, die zusätzlichen Kosten zu berechnen. Regionen wie die Kanarischen Inseln, die Aland-Inseln, Helgoland und Gibraltar gelten als Zollsondergebiete. Hier können Zollgebühren anfallen.

Ein- und Ausfuhrbestimmungen: So informieren Sie sich

Rückgabeforderungen bei Verstößen sind möglich. Wer sich also vor der Reise umfassend informiert, kann unangenehme Überraschungen und rechtliche Probleme vermeiden. Mehr zu Regeln und Ausfuhrbestimmungen erfahren Sie hier:

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Zollbehörden

Die Website des deutschen Zolls  bietet umfassende Informationen zu den Einfuhrbestimmungen für Deutschland sowie Hinweise zu den Ausfuhrbestimmungen anderer Länder.

Die Verbraucherzentralen  geben praktische Tipps und Hinweise zu Souvenirs und rechtlichen Bestimmungen.

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora; CITES ) bietet Informationen zu geschützten Arten und Produkten mit bestimmten Vorschriften.

Viele Botschaften und Konsulate  der jeweiligen Länder bieten oft detaillierte Informationen zu den Ein- und Ausfuhrbestimmungen. Hier ein Beispiel  für Verbote und Beschränkungen aufgeführt, die an den Grenzen der EU gelten.

Artenschutz: Verantwortung übernehmen – es geht um unsere Umwelt

Es scheint eine schöne Idee, aus dem Urlaub ein Andenken oder ein Geschenk für Freunde oder die Familie mitzubringen. Ob Muscheln oder Schneckenschalen vom Strand, eine hübsche Korallenkette oder ein Gürtel aus Schlangenleder vom Basar – immer noch gibt es viele Reisende, denen nicht bewusst ist, dass solche Souvenirs möglicherweise dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen. Dieses Abkommen, auch CITES genannt, kontrolliert den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

Es ist nur eine Feder? Besser, Sie lassen die Finger von Elfenbein, Schildpatt oder bestimmten Fellen oder Vogelfedern, denn das sind Tierprodukte, deren Ausfuhr oft verboten ist. Beim Artenschutz sind also Pflanzen, Tiere und Produkte aus gefährdeten Arten tabu.

Und auch Steine, Sand, Fossilien oder Scherben können historische Artefakte sein. Wer sie mitnimmt, kann sich einer schweren Straftat schuldig machen.

Kuriose Fälle

Hier sind einige der ausgefallensten Souvenirs, die von Touristen so kreativ wie auch skrupellos geschmuggelt wurden:

Kulturgutschutz: Schätze bewahren – eine Frage des Respekts

In vielen Ländern ist die Ausfuhr von Kulturgütern streng geregelt. Bei der Rückkehr nach Deutschland kann der Zoll Souvenirs einbehalten, wenn Zweifel an der rechtmäßigen Ausfuhr bestehen. Ohne staatliche Genehmigung können wertvolle Kunstwerke oder Antiquitäten schnell zum Problem werden. Wer illegal eingeführte Kulturgüter besitzt, riskiert nicht nur deren Verlust, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Übrigens: Auch innerhalb der EU gibt es nationale Vorschriften zum Kulturgutschutz.

Spektakuläre Fälle

Beim Kunstschmuggel über Grenzen hinweg sind einige der skurrilsten Fälle besonders interessant. Von gestohlenen Gemälden, in Matratzen versteckt, bis hin zu antiken Skulpturen in Lieferwagen – die Methoden der Schmuggler sind oft ebenso kreativ wie dreist.

Hinweise
Das ist zu beachten

Damit Sie nicht auf einmal mit leeren Händen dastehen oder diese gar in Handschellen landen, sollten Sie beim Kauf von Souvenirs einiges berücksichtigen. Diese Hinweise des Auswärtigen Amts und der Verbraucherzentralen helfen Ihnen dabei, Urlaubsmitbringsel sorgsam und sinnvoll auszuwählen.

Legalität: Über die Gesetze und Vorschriften des Urlaubslandes informieren. Bestimmte Pflanzen, Tiere oder Kulturgüter dürfen oft nicht ausgeführt werden.

Authentizität: Lokale Handwerksprodukte wählen, die die Kultur des Landes widerspiegeln, statt Massenware aus Souvenirshops.

Zollbestimmungen: Einfuhrbestimmungen des Heimatlandes beachten, da bei teuren Souvenirs Zollgebühren anfallen können.

Ethik: Produkte unter fairen Bedingungen hergestellt bevorzugen und auf Souvenirs aus gefährdeten Tierarten oder fragwürdigen Quellen verzichten.

Welche Mitbringsel sind erlaubt – und welche nicht?

Die Beispiele für verbotene und erlaubte Souvenirs können je nach Land stark variieren, da jedes Land eigene Gesetze und Vorschriften zum Schutz seiner natürlichen Ressourcen, seiner kulturellen Schätze und zur Aufrechterhaltung der biologischen Vielfalt hat. Auch Spring- oder Butterflymesser, Schlagringe und Elektroschocker sind keine Urlaubsmitbringsel – sondern nur Auslöser eines Strafverfahrens. Es ist wichtig, sich vor der Reise über die Regeln des Ziellandes zu informieren.

Erlaubt
Diese Souvenirs sind in der Regel erlaubt
  • Pflanzen und Samen: Lokale Blumen und Samen (z.B. gängige Zierpflanzen) in kleinen Mengen

  • Tiere und tierische Produkte: keine (außer legal gezüchtete Haustiere mit speziellen Dokumenten und Impfungen)

  • Kulturgüter und Antiquitäten: nachgemachte Kunstwerke, Repliken

  • Lebensmittel: verarbeitete, verpackte Lebensmittel, mitunter auch lokale Spezialitäten (z.B. Käse, Wein, Süßigkeiten in kleinen Mengen)

  • Handwerkskunst: lokale Handwerksprodukte, Repliken

  • Kleidung und Textilien: handgefertigte Kleidung aus dem Urlaubsland, traditionelle Trachten

  • Elektronische Geräte und Technik: elektronische Geräte und Gadgets mit einer CE-Kennzeichnung und unter der Zollfreimenge (430 Euro für Flug- und Seereisende, 300 Euro für Reisende etwa mit Bahn oder Auto)

  • Medikamente: nicht verschreibungspflichtige Medikamente für den eigenen Gebrauch

  • Souvenirs aus dem Meer: unter Umständen Produkte von autorisierten Händlern mit einer Herkunftsbescheinigung

  • Nahrungsergänzungsmittel: bestimmte Vitamine und Mineralstoffe, die gesundheitsbezogene Aussagen zu Körperfunktionen haben und keine heilende Wirkung suggerieren

Nicht erlaubt
Diese Souvenirs sind nicht erlaubt
  • Pflanzen und Samen: geschützte Pflanzenarten, invasive Arten

  • Tiere und tierische Produkte: geschützte Tierarten, Elfenbein, Schildpatt, Fell von gefährdeten Tieren

  • Kulturgüter und Antiquitäten: originale Antiquitäten ohne Genehmigung, archäologische Funde

  • Lebensmittel: frisches Obst und Gemüse, Gewürze, Fleischprodukte, Beschränkungen auch bei Gewürzen und Tee

  • Handwerkskunst: Kulturgegenstände aus geschützten Materialien (z.B. Elfenbein), Originalkunstwerke

  • Kleidung und Textilien: Kleidung aus geschützten Tierarten, gefälschte Markenware

  • Elektronische Geräte und Technik: größere Mengen elektronischer Geräte, gefälschte Markenprodukte

  • Medikamente: verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept, traditionelle Heilmittel aus geschützten Arten

  • Souvenirs aus dem Meer: Korallen, Meeresschildkrötenpanzer, geschützte Muscheln

  • Nahrungsergänzungsmittel: hochdosierte Vitamine oder etwa Ginsengwurzeln, die Hinweise auf die Behandlung von Krankheiten enthalten, fallen oft unter das deutsche Arzneimittelgesetz

Ihr privater Urlaubs-TÜV

Bevor Sie Ihre Koffer packen und in den wohlverdienten Urlaub starten, lohnt sich ein kurzer Boxenstopp für die richtige Vorbereitung. So stellen Sie sicher, dass Ihre Souvenirs nicht nur wunderschöne Erinnerungen, sondern auch völlig legale Mitbringsel sind. Schließlich möchte niemand nach der Reise abrupt auf die Bremse treten müssen. Hier ist ihr ganz privater Urlaubs-TÜV, bevor Sie die Reise antreten:

Checkliste: Darauf sollten Sie achten

Zollfreigrenzen
Wissen, wo die Grenzen liegen

Beim Einreisen aus dem Ausland sind die Zollfreigrenzen zu beachten. Eine Zollfreigrenze ist der Wert oder die Menge an Waren, die Reisende ohne zusätzliche Zollgebühren in ein Land einführen dürfen. Wird diese Grenze überschritten, müssen die Waren beim Zoll deklariert und eventuell Zollgebühren und Steuern gezahlt werden.

Innerhalb der EU sind Waren für den Eigenbedarf zollfrei, für Genussmittel gibt es Richtmengen: 4 Stangen Zigaretten, 200 Zigarren, 10 Kilo Kaffee, 10 Liter Spirituosen, 60 Liter Schaumwein und 110 Liter Bier.

Außerhalb der EU wird es strenger: Ab 17 Jahren gelten 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen und 16 Liter Bier sowie eine Wertgrenze von 300 Euro (bei Flug- und Seereisen bis zu 430 Euro). Kinder unter 15 haben eine Freigrenze von 175 Euro. Bargeld über 10.000 Euro muss gemeldet werden, und gefälschte Produkte oder geschützte Tiere und Pflanzen sind tabu. Verarbeitete Lebensmittel sind okay, frisches Obst, Gemüse und Fleisch eher nicht.

Mit Souvenirs beginnt das Träumen vom letzten Urlaub schon beim Auspacken. Diese kleinen Schätze erinnern lange noch an die schönen Momente unserer Reise.  Umso wichtiger ist es deshalb, vor der Reise die Einfuhrbestimmungen oder auch die Zollfreigrenzen zu kennen – schließlich soll das letzte Souvenir kein Strafzettel sein.

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Stand: 01.08.2024

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