Eine Frau schaut aus einer Kartonburg. Sie hat ein Schild und ein Schwert aus Pappe in der Hand.

So schützen Sie sich vor unseriösen Verträgen

Verbraucher in der Falle
In mehreren Branchen nehmen dubiose Vertriebspraktiken zu. Das ist zurzeit vor allem bei Strom-, Gas- und Glasfaseranbietern der Fall. Manche Anbieter schieben den Menschen an Haustür oder Telefon Verträge unter, die diese gar nicht abschließen wollen. Aber: Betroffene können dagegen vorgehen. Auch im Nachhinein.
Das Wichtigste in Kürze

Vorsicht bei Verträgen an Haustür oder Telefon

Die Verbraucherschutzzentralen warnen vermehrt vor zwielichtigen Praktiken: Anbieter verschiedener Branchen schieben den Menschen Verträge unter, ohne dass diese eine Chance haben, die Details zu prüfen. Ein Beispiel: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen berichtet, dass im Zuge des Glasfaserausbaus Außendienstmitarbeitende unangemeldet zu Hause vorbeischauen, um Glasfaserverträge zu verkaufen . Dabei drängen diese die Betroffenen dazu, direkt zu unterschreiben. Später stelle sich aber oft heraus, dass die Konditionen teuer sind oder nicht die versprochenen Vorteile bieten.

No pressure!
Tipp der Verbraucherzentralen

Lassen Sie sich niemals zu einer sofortigen Unterschrift auf Papier oder Tablet drängen. Für eine gute Vertragsbeziehung ist es unerlässlich, Zeit zum Überlegen zu haben. Klingt das Produkt gut, sollten Sie sich das Angebot daher aushändigen lassen und sowohl Preise als auch technische Details sorgfältig prüfen.

Risiken etwas anderer Art lauern laut Verbraucherzentrale Hamburg derzeit auch beim Thema Energieverträge. Die neueste Masche: Personen geben sich als Vertreter oder Vertreterinnen des örtlichen Energieversorgers aus und versprechen an der Haustür eine Deckelung des Gaspreises . Ihr tatsächliches Ziel sei aber, ungewollte Energieverträge abzuschließen. Dafür erfragen sie die aktuellen Konditionen des Gasliefervertrages und die Zählernummer.

Um an eine Unterschrift zu kommen, geben die Vertreter und Vertreterinnen laut Verbraucherzentrale Niedersachsen zum Beispiel vor, dass eine Zählerablesung bestätigt werden muss . Ein anderer Vorwand: Betroffene werden dazu aufgefordert, ein angebliches Werbeeinverständnis zu unterschreiben. Tatsächlich führt die vermeintliche Werbeeinwilligung aber zu einem Wechsel des Gasanbieters.

Außerdem fragen vermeintliche Vertreterinnen oder Vertreter regionaler Gasanbieter auch am Telefon nach dem Zählerstand. Das Problem: Die Daten dazu reichen laut Bundesnetzagentur aus, um den bestehenden Liefervertrag zu beenden und einen Anbieterwechsel einzuleiten. Die Betroffenen selbst merkten davon erst einmal nichts, bis sie eine Vertrags- oder Kündigungsbestätigung erhielten.

Verträge innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen

Wenn die ungewollten Verträge im Briefkasten liegen, gilt es vor allem, zügig zu handeln. Denn Betroffene haben grundsätzlich 14 Tage Zeit, um diese zu widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurden.

Fristgerecht abschicken
Widerrufsbrief

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet einen Musterbrief  auf ihrem Internetauftritt an. Aber Achtung: Betroffene müssen den rechtzeitigen Eingang des Widerrufs nachweisen können – zum Beispiel, indem sie ihn per Einschreiben senden.

Bei Energieverträgen sollten die Betroffenen außerdem ihren bisherigen Anbietern mitteilen, dass sie die Vertragskündigung nicht beauftragt haben und dass dieser weiter bestehen soll. Es kann aber passieren, dass sich die Versorger querstellen: Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass trotz eines Widerspruchs der alte Vertrag nicht grundsätzlich wieder in Kraft gesetzt werden müsse. Denn: Eine einmal abgegebene Kündigung kann nicht automatisch zurückgezogen werden.

So kann es passieren, dass der neue Vertrag widerrufen wird, der alte jedoch gekündigt bleibt. Im Rahmen der Ersatzversorgung können Verbraucherinnen und Verbraucher zwar durch den Grundversorger beliefert werden. Aber damit befinden sie sich in einem teuren Tarif. Daher sollten sie schnellstmöglich:


So schützen Sie sich vor untergeschobenen Verträgen

  1. Geben Sie keine persönlichen Daten preis: Dazu gehören beispielsweise die Zählernummer, Angaben zum aktuellen Vertrag oder Bankdaten.

  2. Fragen Sie nach dem Dienstausweis: Vertreterinnen oder Vertreter der Telekom oder der öffentlichen Stadtwerke sollten diese immer dabeihaben.

  3. Lesen Sie das Kleingedruckte: Oft werden dort wichtige Details versteckt.

  4. Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung: Schauen Sie sich den Vertrag in aller Ruhe an, bevor sie ihn unterzeichnen. Niemals sofort unterschreiben!

  5. Verwehren Sie den Zugang zu Strom- oder Gaszählern: Es besteht immer die Gefahr, dass die Zählernummer einfach abgeschrieben werden.

Kluges Handeln und rechtliche Absicherung: Der Schutz vor unseriösen Verträgen erfordert Wachsamkeit und besonnenes Vorgehen. Nehmen Sie sich die Zeit, um Angebote sorgfältig zu prüfen und lassen Sie sich nicht zu spontanen Unterschriften drängen. Im Ernstfall helfen ein rechtzeitiger Widerruf und die Verbraucherzentrale weiter.

Häufige Fragen zu unseriösen Verträgen

Nein, lassen Sie sich nicht durch Haustürvertreter unter Druck setzen. Prüfen Sie genau, ob der Anbieter tatsächlich in Ihrer Gegend ausbaut und ob Sie die angebotene Leistung wirklich benötigen. Unterschreiben Sie nichts vorschnell.

Lassen Sie sich nicht von vermeintlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Ihres Energieversorgers oder anderen Vermittlern in ein scheinbar unverbindliches Gespräch verwickeln. Sollte es doch dazu kommen, geben Sie auf keinen Fall persönliche Daten wie Zählernummer, den Namen Ihres aktuellen Anbieters oder Vertragsdaten preis. Es sei denn, dass Sie wirklich wechseln möchten. Aber: Auch in diesem Fall sollten Sie niemals vorschnell einen bestehenden Energievertrag kündigen und einen neuen Energievertrag unterschreiben, insbesondere nicht bei unangekündigten Haustürgeschäften. Nehmen Sie sich Zeit, das Angebot genau zu prüfen.

Sie müssen kein Entgelt bezahlen, solange der Anbieter noch nicht leisten kann. Bis der Anschluss tatsächlich freigeschaltet ist, fallen keine Kosten an.

Ja, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt nicht nur im Internet, sondern auch für Geschäfte am Telefon oder an der Haustür. Nutzen Sie diese Möglichkeit, wenn Sie sich unter Druck gesetzt fühlen.

Nein, Koppelverträge, bei denen andere Verträge gekündigt werden, wenn man den Glasfaser-Vertrag nicht abschließt, sind unzulässig.

Nein, Sie haben die freie Wahl des Routers/Optical Network Termination (ONT). Das gilt für Router (wie etwa eine Fritzbox oder ein Speedport) als auch für ein Modem für Glasfaser-Internet: Der Anbieter darf Ihnen keine Geräte aufzwingen.

Stand: 17. Juni 2024

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